Rechtsprechung
   OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,46
OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13 (https://dejure.org/2014,46)
OLG München, Entscheidung vom 03.01.2014 - 34 SchH 7/13 (https://dejure.org/2014,46)
OLG München, Entscheidung vom 03. Januar 2014 - 34 SchH 7/13 (https://dejure.org/2014,46)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,46) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Entscheidung über das Ablehnungsgesuch eines Schiedsrichters; Gründe zur Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei unzulänglichen Stellungnahmen bzgl. des Ablehnungsgesuchs

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters § 1037 Abs. 2 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ablehnung wegen Befangenheit noch nach Schiedsspruch möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters nach Erlass des Schiedsspruchs? (IBR 2014, 1385)

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2014, 45
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 26 Sch 8/07

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters wegen beruflicher Kontakte zum

    Auszug aus OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13
    Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der begehrten Feststellung ist daher über den abschließenden Schiedsspruch hinaus vorhanden und das Ablehnungsverfahren ist fortzusetzen (siehe BGHZ 40, 342; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96; Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1037 Rn. 6).

    Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass - anders als in den Verfahren nach § 1040 ZPO sowie § 1059, §§ 1060 ff. ZPO (siehe § 1062 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ZPO) - im Ablehnungsverfahren (§ 1037 ZPO) die Rechtsbeschwerde nicht stattfindet (§ 1065 Abs. 1 ZPO; siehe auch OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96/99).

    Für die Beurteilung gelten trotz unterschiedlicher gesetzlicher Fassung im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie für die Befangenheit eines staatlichen Richters (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; KG SchiedsVZ 2010, 225; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96/99; MüKo/Münch ZPO § 1036 Rn. 30; Hk-ZPO/Saenger § 1036 Rn. 7 ff.).

  • BGH, 23.07.2012 - PatAnwSt (B) 1/11

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit aufgrund seiner Mitgliedschaft in der

    Auszug aus OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13
    Denn das subjektive Misstrauen einer Partei genügt, wenn der Ablehnende Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Schiedsrichter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und seine Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH BeckRS 2012, 19562).

    Dafür genügen Umstände, die geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, weil es darum geht, bereits den bösen Schein einer fehlenden Unvoreingenommenheit oder Objektivität zu vermeiden (BGH BeckRS 2012, 19562).

  • KG, 07.07.2010 - 20 SchH 2/10

    Befangenheit des Schiedsrichters: Beachtung der für Richter geltenden Gebote und

    Auszug aus OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13
    Für die Beurteilung gelten trotz unterschiedlicher gesetzlicher Fassung im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie für die Befangenheit eines staatlichen Richters (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; KG SchiedsVZ 2010, 225; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96/99; MüKo/Münch ZPO § 1036 Rn. 30; Hk-ZPO/Saenger § 1036 Rn. 7 ff.).

    Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (KG SchiedsVZ 2010, 225).

  • OLG München, 10.02.2014 - 34 Sch 7/13
    Auszug aus OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13
    Die Antragstellerin - Schiedsbeklagte - hat am 15.5.2013 beim Oberlandesgericht München beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben (Az. 34 Sch 7/13).

    42 3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht deshalb unzulässig, weil das Schiedsgericht am 10.4.2013 einen Schiedsspruch in der Hauptsache getroffen hat, dessen Aufhebung beantragt ist (vgl. Az. 34 Sch 7/13).

  • BGH, 19.09.2013 - III ZB 37/12

    Schiedsgerichtssache: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf

    Auszug aus OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13
    Nach einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.9.2013 (MDR 2013, 1362) kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) entfallen, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen wird.
  • OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13
    (2) Auch wenn man die Erklärung vor dem Hintergrund des Ablehnungsgesuchs (S. 3 letzter Absatz: "Schließlich ist hier von Relevanz, ...") würdigt, kann sie nicht als belangloser Irrtum verstanden werden, der keinen Grund zur Annahme der Voreingenommenheit böte (vgl. OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 134/138).
  • OLG Stuttgart, 16.07.2002 - 1 Sch 8/02

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Zuständigkeit auf Grund rügeloser Einlassung;

    Auszug aus OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13
    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart (SchiedsVZ 2003, 84/87) über die Ablehnung zugleich im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens entschieden hat, lag dem zugrunde, dass das Befangenheitsgesuch erst nach Verkündung des Schiedsspruchs angebracht wurde.
  • OLG München, 21.12.2011 - 34 SchH 11/11

    Schiedsgerichtsverfahren: Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer

    Auszug aus OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13
    Indessen ist die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 1062 (Abs. 1 bis 3) ZPO derogationsfest (Senat vom 21.11.2011, 34 SchH 11/11; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1062 Rn. 1).
  • OLG Köln, 15.03.1993 - 6 W 7/93

    gerichtliche Formulierungsvorschläge - § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO <Fassung bis

    Auszug aus OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13
    Dazu zählen auch objektiv unrichtige Darstellungen, die den Schluss zulassen, der Richter arbeite nicht mit der nötigen Sorgfalt (vgl. OLG Frankfurt MDR 1978, 409; siehe auch OLG Köln OLGZ 1994, 210/213).
  • OLG Frankfurt, 23.09.1997 - 6 W 140/97
    Auszug aus OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13
    53 (3) Unzulängliche Stellungnahmen eines Richters zum Ablehnungsgesuch können ebenso wie unsachliche Stellungnahmen die Besorgnis der Befangenheit begründen (OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 858; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.1963 - VII ZR 23/62

    Ablehnung eines Schiedsrichters

  • OLG Frankfurt, 06.12.1977 - 20 W 917/77
  • OLG Dresden, 26.07.2012 - 3 SchH 4/12
  • OLG München, 10.02.2014 - 34 Sch 7/13
    Auf Antrag der Antragstellerin erklärte der Senat mit Beschluss vom 3.1.2014 (Az. 34 SchH 7/13) die Ablehnung der Obfrau für begründet.

    Der Schriftsatz enthält (siehe S. 3 bis 6) Ausführungen zur Frage der Begründetheit des damals beim Senat noch unerledigten Befangenheitsantrags (Az. 34 SchH 7/13).

    Durch Beschluss des Senats vom 3.1.2014 (Az. 34 SchH 7/13) wurde festgestellt, dass die Obfrau des Schiedsgerichts befangen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht