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   OLG München, 10.12.2008 - 20 U 2303/08   

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OLG München, 10.12.2008 - 20 U 2303/08 (https://dejure.org/2008,36576)
OLG München, Entscheidung vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08 (https://dejure.org/2008,36576)
OLG München, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 20 U 2303/08 (https://dejure.org/2008,36576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vermächtnis: Auslegung eines Testaments unter Berücksichtigung eines gemeinschaftlichen Testaments und eines Erbvertrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98

    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

    Auszug aus OLG München, 10.12.2008 - 20 U 2303/08
    Die Erblasser haben also dann wechselbezügliche Verfügungen getroffen, wenn der eine Ehegatte eine Verfügung trifft, gerade weil der andere eine korrespondierende Erklärung abgibt (BayObLG NJW-RR 1999, 878ff; Palandt, 67. Aufl. Rdn. 2 zu § 2270 BGB).

    Die Feststellung der Wechselbezüglichkeit ist aber nicht möglich, ohne konkret zu bestimmen, welche Verfügung des einen Ehegatten mit welcher Verfügung des anderen korrespondiert (BayObLG, NJW-RR 1999, 878 ff).

    Allein die Tatsache, dass die Erblasser sich gegenseitig und als Schlusserben die Geschwisterkinder bedenken, genügt nicht (BayObLG, NJW-RR 1999, 878 ff).

    Ein überzeugender Hinweis daraufhin findet sich, anders als im Verfahren BayObLG 1Z BR 44/98 (BayObLG, NJW-RR 1999, 878 ff), weder im Testament noch im Erbvertrag.

  • BayObLG, 20.02.2003 - 1Z BR 77/02

    Gemeinschaftliches Testament nach Erbvertrag - Widerruf durch Aufhebungsvertrag

    Auszug aus OLG München, 10.12.2008 - 20 U 2303/08
    Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Berufung der Schlusserben müssen nicht in derselben Verfügung getroffen werden (BayObLG FamRZ 93, 1126; BayObLG NJW-RR 03, 658).

    Insofern unterscheidet sich der hier zur Entscheidung anstehende Fall von dem, der dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20.3.2003 (NJW-RR 03, 658) zugrunde lag.

    Auch wenn man eine oben dargestellte Verknüpfung zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament annimmt, folgt daraus noch nicht automatisch, dass eine Wechselbezüglichkeit zwischen den jeweiligen Erbeinsetzungen der Ehegatten und den Verfügungen im Testament von 1984 besteht (BayObLG NJW-RR 03, 658).

  • BayObLG, 29.01.1993 - 1Z BR 80/92

    Widerruf einer Erbeinsetzung; Abänderung eines Schlusserbes in ein Vermächtnis

    Auszug aus OLG München, 10.12.2008 - 20 U 2303/08
    Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Berufung der Schlusserben müssen nicht in derselben Verfügung getroffen werden (BayObLG FamRZ 93, 1126; BayObLG NJW-RR 03, 658).
  • OLG Hamm, 02.08.1993 - 15 W 115/93

    Prüfung der Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG München, 10.12.2008 - 20 U 2303/08
    Im Verfahren 15 W 115/93, auf welches sich die Beklagten berufen, hat das OLG Hamm zwar festgestellt, dass gleichlautende Verfügungen regelmäßig den Schluss zulassen, dass ihnen gegenseitig voneinander abhängige Vorstellungen der Ehegatten zugrunde liegen.
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus OLG München, 10.12.2008 - 20 U 2303/08
    Entscheidend kommt es darauf an, dass keine Zweifel mehr hinsichtlich des festgestellten Willens der Erblasser bestehen und dieser in den Verfügungen von Todes wegen zumindest einen Anhaltspunkt findet (BGH NJW 81, 1737).
  • OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in zwei zeitlich nacheinander errichteten

    Die Einsetzung der Geschwister als Schlusserben genüge daher keinesfalls für die Annahme der Wechselbezüglichkeit, wie dies ausdrücklich auch das OLG München im Urteil vom 10.12.2008, 20 U 2303/08, [...] Rz. 112, ausgeführt habe.

    Wechselbezügliche Verfügungen können mithin nur angenommen werden, wenn der Wille der Erblasser, solche wechselbezüglichen Verfügungen zu treffen, auch festgestellt werden kann, ggf. unter Heranziehung der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München ErbR 2009, 259 ff. Rn. 100 und BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff. Rn. 35 - 40).

    Die Zweifelsregel zeigt umgekehrt allerdings auf, dass allein der Umstand, dass Ehegatten jeweils Verwandte auch des anderen Partners zu Schlusserben berufen, für die Annahme nicht ausreichen kann, dass diese Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich ist (vgl. ebenso OLG München, ErbR 2009, 259 ff. Rn. 112).

    Es muss also dem späteren gemeinschaftlichen Testament ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden können, dass das frühere gemeinsame Testament im Sinne einer Wechselseitigkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der Einsetzung von Schlusserben zu ergänzen ist (BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff bei [...] Rn. 42; OLG München ErbR 2009, 259 ff bei [...] Rn. 119 f; Reymann in [...] PK- BGB , 7. Aufl. 2014, § 2270 Rn. 11; Jörg Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl. 2006, § 2270 Rn. 7 Litzenburger in Beck OK BGB , Stand: 01.08.2015, § 2270 Rn. 9 a; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2270 Rn. 9 f und Schmucker in MitBayNot 2001, 526, 529 f).

  • OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17

    Ehegattentestament - Voraussetzungen für Annahme der Wechselbezüglichkeit

    Wechselbezügliche Verfügungen können mithin nur angenommen werden, wenn der Wille der Erblasser, solche wechselbezüglichen Verfügungen zu treffen, auch festgestellt werden kann, ggf. unter Heranziehung der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München ErbR 2009, 259 ff. Rn. 100 und BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff. Rn. 35 - 40).

    Die Zweifelsregel zeigt umgekehrt allerdings die Vorstellung des Gesetzes auf, dass allein der Umstand, dass Ehegatten jeweils Verwandte auch des anderen Partners zu Schlusserben berufen, für die Annahme nicht ausreichen kann, dass diese Schlusserbeneinsetzung sei wechselbezüglich ist (vgl. ebenso OLG München, ErbR 2009, 259 ff., juris Rn. 112; so auch schon Senat im Beschluss vom 11.1.2016, 3 Wx 95/15, FamRZ 2016, 1306 ff; Litzenburger, FD-ErbR 2016, 376793).

    Erst wenn ein solcher Hinweis jedenfalls im Sinne einer Andeutung in dem späteren Testament enthalten ist, aber Zweifel verbleiben - weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit sicher feststellbar ist -, kann die Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 bei Vorliegen einer der dort genannten Fallgruppen zur Anwendung kommen (Senat a.a.O.; BayObLG a.a.O.; OLG München ErbR 2009, 259 ff bei juris Rn. 119 f; Reymann in Juris PK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2270 Rn. 11-13 Jörg Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl. 2006, § 2270 Rn. 7 Litzenburger, a.a.O.; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2270 Rn. 9 f und Schmucker in MitBayNot 2001, 526, 529 f).

  • LG Itzehoe, 07.02.2017 - 6 O 229/16

    Testamentsauslegung bezüglich der Frage der Wechselbezüglichkeit

    Wechselbezügliche Verfügungen können mithin nur angenommen werden, wenn der Wille der Erblasser, solche wechselbezüglichen Verfügungen zu treffen, auch festgestellt werden kann, ggf. unter Heranziehung der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München , Urteil v. 10.12.2008 - 20 U 2303/08).

    Allein die Tatsache, dass jeweils als Schlusserben Verwandte des Ehegatten eingesetzt werden, genügt für die Annahme der Wechselbezüglichkeit nicht (OLG Schleswig, Beschluss vom 11.01.2016 - 3 Wx 95/15; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08).

    Außerhalb der Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB, dessen Anwendung hier nicht zur Bejahung der Wechselbezüglichkeit führt, genügen bloße Wahrscheinlichkeiten für die Annahme der Wechselbezüglichkeit gerade nicht (OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08).

  • KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20

    Wechselbezügliche Verfügungen bei alleiniger Erbeinsetzung gemeinsamer Tochter

    Die sprachliche Zusammenfassung als einheitliche Verfügung und Verwendung der Formulierungen "unsere gemeinsame Tochter" und "unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils" reichen für die Feststellung der erforderlichen Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 10.7.2018 - 6 W 35/18, ErbR 2019, 50-52, Rn. 14; Beschluss vom 19.12.2014 - 6 W 155/14, ErbR 2015, 501, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08, - ErbR 2009, 259-263, Rn. 99;BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 - 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1041, Rn. 14; Kappler a.a.O. Rn. 5; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage, § 2270 Rn. 26 m.w.N.).
  • KG, 12.02.2021 - 6 W 1071/20

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Einsetzung

    Die sprachliche Zusammenfassung als einheitliche Verfügung und Verwendung der Formulierungen "unsere gemeinsame Tochter" und "unseres gemeinsamen Vermögens oder des jeweiligen Vermögensanteils" reichen für die Feststellung der erforderlichen Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 10.7.2018 - 6 W 35/18, ErbR 2019, 50-52, Rn. 14; Beschluss vom 19.12.2014 - 6 W 155/14, ErbR 2015, 501, Rn. 14; OLG München, Urteil vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08, - ErbR 2009, 259-263, Rn. 99;BayObLG, Beschluss vom 4.3.1996 - 1Z BR 160/95, FamRZ 1996, 1041 , Rn. 14; Kappler a.a.O. Rn. 5; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage, § 2270 Rn. 26 m.w.N.).
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