Rechtsprechung
OLG München, 11.03.2020 - 32 W 284/20 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- autokaufrecht.info
Streitwert einer auf Herausgabe eines Leasingfahrzeugs gerichteten Klage
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GKG § 41 Abs. 1 u. 2, § 48 Abs. 1; ZPO § 6; RVG § 32 Abs. 2
Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung- Herausgabe eines Kraftfahrzeuges
- IWW
§ 41 GKG
Herausgabeklage, Streitwert - RA Kotz
Streitwert bei Herausgabeklage gemieteter oder geleaster beweglicher Sachen
- rewis.io
Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung- Herausgabe eines Kraftfahrzeuges
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
RVG § 32 Abs. 2
Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streitwert bei Herausgabeklagen bzgl. gemieteter beweglicher Sachen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Passau, 17.02.2020 - 4 O 576/19
- OLG München, 11.03.2020 - 32 W 284/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Passau, 17.02.2020 - 4 O 576/19
Streitwertfestsetzung bei unbeendetem Leasingvertrag
Auszug aus OLG München, 11.03.2020 - 32 W 284/20
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Passau vom 17.02.2020, Az. 4 O 576/19, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 14.632,48 EUR festgesetzt wird.
- OLG Hamm, 29.01.2021 - 30 W 10/20
Herausgabeklage; Leasingvertrag
§ 41 Abs. 1 GKG findet auch auf Herausgabe des Leasinggegenstandes gerichtete Klagen Anwendung, wenn die Parteien um die Beendigung des Leasingvertrages streiten (in Abweichung zu OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20 -).Vor diesem Hintergrund schließe sich die Kammer der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 11.03.2020 - 32 W 284/20) an, dass § 41 Abs. 1 GKG in Fällen der vorliegenden Art unanwendbar sei.
Dass ein solcher alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits sein muss - was den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG letztlich auf reine Feststellungsklagen reduzieren würde - geht daraus hingegen nicht hervor (so aber: OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20, Rn. 5, juris; anders wohl noch: OLG München…, Beschluss vom 26. März 2018 - 32 W 412/18 -, Rn. 13 ff., juris).
Ebenso wenig folgt nach Auffassung des Senats aus dem systematischen Vergleich zu der Regelung in § 41 Abs. 2 GKG - anders als etwa zuletzt vom Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 11. März 2020 a.a.O. vertreten -, dass der Gesetzgeber Herausgabeklagen aus dem Anwendungsbereich des Absatz 1 herausnehmen wollte.
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass - wie das Oberlandesgericht München in seiner neueren Entscheidung (Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20 -, Rn. 6, juris) kritisiert - bei der Anwendung des § 41 Abs. 1 GKG ein unterschiedlicher Streitwert für Herausgabeklagen maßgebend sein kann, je nachdem, ob das (Fort-) Bestehen eines zugrundeliegenden Nutzungsverhältnisses streitig ist oder nicht.
Im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20, juris) zu § 41 Abs. 1 GKG ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.