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   OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07   

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OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07 (https://dejure.org/2008,13001)
OLG München, Entscheidung vom 13.02.2008 - 31 AR 274/07 (https://dejure.org/2008,13001)
OLG München, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - 31 AR 274/07 (https://dejure.org/2008,13001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vorlage zum Bundesgerichtshof: Gerichtsstandsbestimmung bei Erweiterung der Widerklage auf bislang am Verfahren nichtbeteiligten Dritten

  • Judicialis

    ZPO § 33; ; ZPO § 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 33 § 36
    Kein besonderer Gerichtsstand der Widerklage für widerbeklagte Dritte - Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht für Widerklage und Drittwiderklage - Vorlage an Bundesgerichtshof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltung des besonderen Gerichtsstands der Widerklage für widerbeklagte Dritte; Voraussetzungen für die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht für Widerklage und Drittwiderklage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99

    Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes bei gemeinsamem Gerichtsstand

    Auszug aus OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07
    Ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand, der die Bestimmung ausschlösse (vgl. BGH NJW 2000, 1871), besteht nicht.

    Diese Auffassung dürfte, wie nachfolgend ausgeführt wird, auf einer Verkennung der Reichweite der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2000, 1871 beruhen.

    b) Das OLG Dresden versteht BGH NJW 2000, 1871 im Anschluss an den Aufsatz von Vollkommer/Vollkommer in ZRP 2000, 1062 dahin, dass der Weg nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Fall der Drittwiderklage "nicht mehr gangbar" sei (vgl. auch Zöller/Vollkommer aaO: "ohne praktische Bedeutung").

  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

    Auszug aus OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 2838; 1993, 2120) gilt der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) nicht für die Drittwiderklage.

    Die Bestimmung, die der Senat vornehmen würde, ließe die Befugnis des Prozessgerichts unberührt, über die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden (vgl. BGH NJW 1991, 2838; BayObLGZ 1996, 88/90).

  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02

    Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft

    Auszug aus OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07
    An der Vornahme der Bestimmung sieht er sich jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.4.2002, 1 AR 17/02 gehindert.
  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07
    So kann etwa der für einen Streitgenossen geltende ausschließliche Gerichtsstand zum gemeinsam zuständigen Gericht auch für andere Streitgenossen bestimmt oder die Auswahl unter mehreren ausschließlichen Gerichtsständen getroffen werden (vgl. BGH NJW 1987, 439; BGHZ 90, 155/159).
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07
    So kann etwa der für einen Streitgenossen geltende ausschließliche Gerichtsstand zum gemeinsam zuständigen Gericht auch für andere Streitgenossen bestimmt oder die Auswahl unter mehreren ausschließlichen Gerichtsständen getroffen werden (vgl. BGH NJW 1987, 439; BGHZ 90, 155/159).
  • BGH, 21.06.2000 - XII ARZ 6/00

    Divergenzvorlage an den BGH in Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07
    Der Anwendungsbereich der Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist eröffnet (vgl. BGH NJW 2000, 3214).
  • BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93

    Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

    Auszug aus OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 2838; 1993, 2120) gilt der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) nicht für die Drittwiderklage.
  • BayObLG, 10.04.1996 - 1Z AR 19/96
    Auszug aus OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07
    Die Bestimmung, die der Senat vornehmen würde, ließe die Befugnis des Prozessgerichts unberührt, über die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden (vgl. BGH NJW 1991, 2838; BayObLGZ 1996, 88/90).
  • OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09

    Zuständigkeitsbestimmung für eine isolierte Drittwiderklage

    Dieser Rechtsprechung folgt der hier erkennende Senat (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.2.2008, 31 AR 274/07 = OLGR München 2008, 346).
  • OLG München, 31.03.2009 - 31 Wx 90/09

    Isolierte Drittwiderklage: Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit bei

    Dieser Rechtsprechung folgt der hier erkennende Senat (vgl. bereits OLG München vom 13.2.2008, 31 AR 274/07, OLGReport München 2008, 346).
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