Rechtsprechung
OLG München, 13.07.2023 - 16 WF 616/23 e, 16 WF 617/23 e |
Volltextveröffentlichungen (4)
- BAYERN | RECHT
EStG § 3 Nr. 11c, § 122; ZPO § 115, § 122; Bürgergeld-V § 1 Abs. 1 Nr. 7
Energiepreispauschale und Inflationsausgleichsprämie beim anzurechnenden Einkommens für die Verfahrenskostenhilfe - rewis.io
Einkommen, Leistungen, Beschwerde, Sozialhilfe, Bewilligung, Grundsicherung, Verfahrenskostenhilfe, Sozialleistung, Verfahren, Zahlung, Sozialleistungen, Berechnung, Leistung, Einkommensberechnung, einzusetzendes Einkommen
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Kurzfassungen/Presse
- famrz.de (Kurzinformation)
Verfahrenskostenhilfe: Energiepreispauschale und Inflationsausgleichsprämie
Verfahrensgang
- AG München, 15.06.2023 - 531 F 3226/23
- AG München, 15.06.2023 - 531 F 3482/23
- OLG München, 13.07.2023 - 16 WF 616/23 e, 16 WF 617/23
Papierfundstellen
- MDR 2023, 1483
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- AG München, 15.06.2023 - 531 F 3482/23
Verfahrenskostenhilfe - Berücksichtigung des Kindergelds bei der Berechnung des …
Auszug aus OLG München, 13.07.2023 - 16 WF 616/23
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 15.06.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 03.07.2023 dahingehend abgeändert, dass im Verfahren 531 F 3226/23 die von der Antragsgegnerin zu zahlenden Raten auf monatlich 137,- EUR ermäßigt werden und im Verfahren 531 F 3482/23 von der Anordnung einer Zahlungsbestimmung abgesehen wird.Durch Beschluss vom 09.05.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 15.06.2023 hat das Amtsgericht - Familiengericht - München in dem Verfahren 531 F 3482/23 AG München der Antragstellerin zur Durchführung eines Verfahrens wegen Regelung des Umgangs Verfahrenskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig aus dem Einkommen zu zahlende Raten in Höhe von 49, 00 EUR monatlich festgesetzt.
Wird das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin um die Energiepreispauschale von 300, 00 EUR sowie die Inflationsausgleichsprämien in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR vermindert, ergibt sich auf der Grundlage der Einkommensberechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 15.06.2023, dass für die Zahlung von Raten ein Einkommen in Höhe von 390,- EUR - 116,- EUR = 274,- EUR (531 F 3226/23 AG München) bzw. unter zusätzlicher Berücksichtigung dieser Zahlungsverpflichtung kein für die Zahlung von Raten einzusetzendes Einkommen verbleibt (531 F 3482/23 AG München).