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OLG München, 13.12.2006 - 31 Wx 94/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 19 Abs. 1 § 55c § 50b
Unanfechtbare Verfügung über Nichtmitteilung des Termins zur Kindesanhörung im Adoptionsverfahren in Abwesenheit der Eltern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Durchführung der Anhörung eines Kindes im Adoptionsverfahren in Abwesenheit der Eltern ; Recht der Eltern auf Anwesenheit bei der Anhörung des Kindes; Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung mittels Beschwerde
Verfahrensgang
- AG Dillingen - XVI 8/03
- LG Augsburg, 25.08.2006 - 5 T 3416/06
- OLG München, 13.12.2006 - 31 Wx 94/06
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 745
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Köln, 13.05.1997 - 25 WF 58/97
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die richterliche Anordnung der persönlichen …
Auszug aus OLG München, 13.12.2006 - 31 Wx 94/06
Bereits die Anordnung der persönlichen Anhörung des Kindes (§ 55 c i.V.m. 50 b FGG) ist grundsätzlich unanfechtbar (…so zutreffend Jansen/Zorn FGG 3. Aufl. § 50 b Rn. 21; a.A. OLG Köln FamRZ 1997, 1549;… Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 50 b FGG Rn. 4), ebenso die Entscheidung darüber, ob den zur Teilnahme nicht Berechtigten der Zeitpunkt des Termins mitgeteilt wird. - BayObLG, 21.12.2000 - 2Z BR 135/00
Anfechtbarkeit des Zwischenbeschlusses, der die Vorlage eines …
Auszug aus OLG München, 13.12.2006 - 31 Wx 94/06
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gesetz die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung ausdrücklich vorsieht oder durch diese unmittelbar in erheblichem Maße in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1996, 4/5 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 2002, 13). - BayObLG, 11.01.1996 - 2Z BR 147/95
Anfechtbarkeit
Auszug aus OLG München, 13.12.2006 - 31 Wx 94/06
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gesetz die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung ausdrücklich vorsieht oder durch diese unmittelbar in erheblichem Maße in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1996, 4/5 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 2002, 13).