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   OLG München, 14.03.2013 - 34 Wx 83/13   

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https://dejure.org/2013,4366
OLG München, 14.03.2013 - 34 Wx 83/13 (https://dejure.org/2013,4366)
OLG München, Entscheidung vom 14.03.2013 - 34 Wx 83/13 (https://dejure.org/2013,4366)
OLG München, Entscheidung vom 14. März 2013 - 34 Wx 83/13 (https://dejure.org/2013,4366)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 184; GBO § 22 Abs. 1 Satz 1
    Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis der Bewilligung des Begünstigten bei Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit auf Grund eines Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Art. 184
    Erfordernis der Bewilligung des Begünstigten bei Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit auf Grund eines Urteils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Aachen, 21.10.1958 - 7 T 505/58
    Auszug aus OLG München, 14.03.2013 - 34 Wx 83/13
    Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des Landgerichts Aachen (DNotZ 1959, 318) ist nicht zielführend.

    Nach § 5 ReichsheimstättenG konnte die Eintragung nur zur ausschließlich ersten Rangstelle erfolgen, wobei der Vorrang vor den anderen Belastungen schon kraft Gesetzes (siehe § 12 Abs. 2 der VO zur Ausführung des ReichsheimstättenG) angeordnet war (LG Aachen DNotZ 1959, 318/319).

  • OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des

    Auszug aus OLG München, 14.03.2013 - 34 Wx 83/13
    Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, dass bereits das vorgelegte Urteil den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO erbringt (so schon Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104 m.w.N.).
  • OLG München, 09.07.2020 - 34 Wx 444/18

    Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit

    Da eine altrechtliche Grunddienstbarkeit nach Art. 184 EGBGB grundsätzlich mit dem sich bei Bestellung ergebenden Rang bestehen bleibt und § 879 BGB auch nach Grundbuchanlegung nicht gilt (BayObLGZ 1959, 478/481 f.; Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. Art. 184 Rn. 5), darf die Eintragung nur erfolgen, wenn diese auch mit dem ihr zukommenden Rang eingetragen werden kann (Senat vom 14.3.2013, 34 Wx 83/13 in MittBayNot 2014, 54; KGJ 51 A 252; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1173).
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