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   OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18   

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OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18 (https://dejure.org/2018,16308)
OLG München, Entscheidung vom 14.06.2018 - 34 Wx 188/18 (https://dejure.org/2018,16308)
OLG München, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - 34 Wx 188/18 (https://dejure.org/2018,16308)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GBO § 12 Abs. 1
    Kein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht iSv § 12 Abs. 1 GBO bei bloßer Behauptung von Ansprüchen

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 12 Abs. 1
    Anforderungen an Darlegung eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Rechts auf Grundbucheinsicht

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 12 Abs. 1
    Kein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht bei bloßer Behauptung von Ansprüchen und schlagwortartiger Formulierung sowie notwendige Glaubhaftmachung (hier: eines behaupteten Treuhandverhältnisses)

  • rewis.io

    Kein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht iSv § 12 Abs. 1 GBO bei bloßer Behauptung von Ansprüchen

  • notar-drkotz.de

    Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 12 Abs. 1
    Voraussetzungen eines Rechts auf Grundbucheinsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Grundbucheinsicht bei bloßen Behauptungen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht (IMR 2018, 387)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 20.01.2004 - 1 W 294/03

    Grundbuchverfahren: Darlegung des berechtigten Interesses an der

    Auszug aus OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18
    Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das künftige Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen (vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 338; KG NJW-RR 2004, 1316/1317).

    Die Darlegung eines berechtigten Interesses erfordert mithin einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren (BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; KG NJW-RR 2004, 1316/1317; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7).

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18
    Jedoch genügt es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach vorherrschender Ansicht, dass der Adressat der Entscheidung geltend machen kann, durch diese in einer rechtlich geschützten Position unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt zu sein, sofern die angefochtene Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig ist, und deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung zu haben (BGHZ 80, 126/127; Budde in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 61a m. w. N.).

    Weder werden sie vor der Gewährung von Grundbucheinsicht angehört noch steht ihnen ein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Einsicht zu (BGHZ 80, 126/128 f).

  • OLG Nürnberg, 20.09.2013 - 15 W 1465/13

    Grundbuchverfahren: Hinreichende Bestimmtheit eines einzutragenden Erbbaurechts

    Auszug aus OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18
    Dieses muss sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse zwar nicht auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen, sondern kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131; Schreiner RPfleger 1980, 51 f).

    Im Einzelfall können darüber hinaus eine Glaubhaftmachung des Interesses oder ein Nachweis verlangt werden (Demharter § 12 Rn. 13; Böhringer DNotZ 2014, 16/18), etwa durch Vorlage von Verträgen oder Urkunden (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131; Schreiner RPfleger 1980, 51/52).

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18
    Glaubhaftmachung erfordert eine erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit für die glaubhaft zu machende Tatsache (BGHZ 156, 139/142; Senat vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = Rpfleger 2013, 324; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 294 Rn. 6).
  • BGH, 12.12.2013 - V ZB 120/13

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Vermerks über den Verzicht auf

    Auszug aus OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18
    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs) ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Entscheidungsorgans ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird (vgl. BGH ZfIR 2015, 17/19; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rz. 6 mit umfangreichen Nachw.).
  • OLG München, 20.11.2012 - 34 Wx 364/12

    Aufgebotsverfahren: "Unbekannter" Gläubiger eines Buchgrundpfandrechtes

    Auszug aus OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18
    Glaubhaftmachung erfordert eine erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit für die glaubhaft zu machende Tatsache (BGHZ 156, 139/142; Senat vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = Rpfleger 2013, 324; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 294 Rn. 6).
  • BayObLG, 25.03.1998 - 2Z BR 171/97

    Rechte aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu Lebzeiten des

    Auszug aus OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18
    Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das künftige Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen (vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 338; KG NJW-RR 2004, 1316/1317).
  • OLG München, 20.04.2016 - 34 Wx 407/15

    Voraussetzungen für Grundbucheinsicht an einen Pressevertreter

    Auszug aus OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18
    Eine nicht tatsachengestützte Versicherung des eigenen positiven Prüfungsergebnisses durch den Einsichtsbegehrenden kann die gerichtliche Prüfung nicht ersetzen (Senat vom 20.4.2016, 34 Wx 407/15 = NJW-RR 2016, 806).
  • BayObLG, 03.12.1998 - 2Z BR 174/98

    Berechtigte Interesse and der Einsicht in die Grundakten einer Vielzahl von

    Auszug aus OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18
    Die Darlegung eines berechtigten Interesses erfordert mithin einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren (BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; KG NJW-RR 2004, 1316/1317; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7).
  • OLG Braunschweig, 12.06.2019 - 1 W 41/19

    Erinnerung gegen die Versagung von Akteneinsicht

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - 12 W 261/13 (GB) -, Rn. 2 juris = RPfleger 2014, 131; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 34 Wx 188/18 -, Rn. 11 juris; Beschluss vom 11. Januar 2018 - 34 Wx 408/17 -, Rn. 13 juris; Demharter, GBO 31 , § 12 Rn. 7 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 12.08.2020 - 3 W 121/19

    Grundbucheinsichtsrecht: Berechtigtes Interesse eines Pflichtteilsberechtigten an

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO, und zwar auch in Form der Erteilung von Abschriften (§ 12 Abs. 2 GBO), ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers vorliegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az.: V ZB 120/13, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 21; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2018, Az.: 34 Wx 188/18, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 11; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2013, Az.: 12 W 261/13, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 2; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl. 2015, § 12 GBO, Rdnr. 6 u. 77).
  • OLG Bremen, 07.02.2020 - 3 W 1/20

    Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - 12 W 261/13 (GB) -, Rn. 2 juris; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 34 Wx 188/18 -, Rn. 11 juris; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 12 Rn. 7 ff.).

    Weder werden sie vor der Gewährung von Grundbucheinsicht angehört noch steht ihnen ein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Einsicht zu (BGH Beschluss vom 06. März 1981, V ZB 18/80, Rdnr.7 - juris; OLG München Beschluss vom 14. Juni 2018, 34 Wx 188/18 Rdnr. 11 - juris).

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