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   OLG München, 22.01.2024 - 11 W 1399/23   

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OLG München, 22.01.2024 - 11 W 1399/23 (https://dejure.org/2024,5189)
OLG München, Entscheidung vom 22.01.2024 - 11 W 1399/23 (https://dejure.org/2024,5189)
OLG München, Entscheidung vom 22. Januar 2024 - 11 W 1399/23 (https://dejure.org/2024,5189)
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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Viel Zeit = viel Geld?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang der Kostenbeobachtungs- und hinweispflicht des Sachverständigen

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vorschuss reicht nicht - und jetzt?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 16.03.2023 - 11 W 2/23

    Verzicht auf Nachverfahren bei Klageerweiterung: Prozess wird fortgesetzt!

    Auszug aus OLG München, 22.01.2024 - 11 W 1399/23
    Hiesiger Senat wies die Beschwerde des Sachverständigen Geyer sodann mit Beschluss vom 13.04.2023 zurück (Az.: 11 W 2/23).

    Die auch von dem Antragssteller gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.08.2022 eingelegte Beschwerde vom 30.08.2022 nahm dieser zurück, nachdem er vom Senat im Verfahren 11 W 2/23 darauf hingewiesen worden war, dass es ihm an einer Beschwerdeberechtigung gemäß § 4 Abs. 3 JVEG fehle.

  • OLG Frankfurt, 12.11.2019 - 18 W 155/19

    Zur Kürzung der Vergütung des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 4 JVEG: keine

    Auszug aus OLG München, 22.01.2024 - 11 W 1399/23
    Bei einem objektiven Verstoß gegen § 407 Abs. 3 Satz 2 ZPO obliegt dem Sachverständigen die Darlegung mangelnden Verschuldens (OLG Frankfurt, BeckRS 2019, 32864, OLG Hamm, BeckRS 2015, 9348).
  • OLG Hamm, 08.05.2015 - 12 U 62/14

    Begriff der erheblichen Überschreitung des Auslagenvorschusses im Sinne von § 8a

    Auszug aus OLG München, 22.01.2024 - 11 W 1399/23
    Bei einem objektiven Verstoß gegen § 407 Abs. 3 Satz 2 ZPO obliegt dem Sachverständigen die Darlegung mangelnden Verschuldens (OLG Frankfurt, BeckRS 2019, 32864, OLG Hamm, BeckRS 2015, 9348).
  • BGH, 22.09.2009 - Xa ZR 69/06

    Festsetzung der Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im

    Auszug aus OLG München, 22.01.2024 - 11 W 1399/23
    Der BGH geht weiter in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass konkrete Angaben eines Sachverständigen über aufgewendete Zeiten richtig sind; ein Anlass zur Nachprüfung bzw. gegebenenfalls einer Rechnungskürzung besteht allerdings dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint, die berechnete Stundenzahl also nicht mehr plausibel ist und in keiner vertretbaren Relation mehr zu den zu bewältigenden Schwierigkeiten steht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.2011 - X ZR 115/06 Tz 3 ff.; Beschl. v. 22.02.2009 - X a ZR 69/06 Tz 5 ff.; Senat, Beschl. v. 03.03.2016 - 1 1 WF 394/16; Beschl. v. 17.11.2015 - 1 1 WF 1286/15; Beschl. v. 14.09.2015 - 11 W 1405/15; JurBüro 1982, 1228; KG JurBüro 1984, 1066; OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 43; OLG Zweibrücken JurBüro 1988, 1 16; näher Binz/Dömdorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., S 8 JVEG Rn. 12).
  • BGH, 04.06.1987 - X ZR 27/86

    Angemessenheit des Zeitaufwands eines Sachverständigen

    Auszug aus OLG München, 22.01.2024 - 11 W 1399/23
    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Stoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1987, 1470; GRIJR 2007, 264 und MDR 2004, 776; Senat NJW-RR 1999, 73 = JurBüro 1998, 484; Beschl. v. 05.09.2016 - 1 1 W 1416/16; Toussaint, Kostengesetze, 52. Auflage, § 8 JVEG Rn.23ff).
  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 115/06

    Sachverständigenvergütung: Bemessung der Vergütung des Sachverständigen im

    Auszug aus OLG München, 22.01.2024 - 11 W 1399/23
    Der BGH geht weiter in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass konkrete Angaben eines Sachverständigen über aufgewendete Zeiten richtig sind; ein Anlass zur Nachprüfung bzw. gegebenenfalls einer Rechnungskürzung besteht allerdings dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint, die berechnete Stundenzahl also nicht mehr plausibel ist und in keiner vertretbaren Relation mehr zu den zu bewältigenden Schwierigkeiten steht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.2011 - X ZR 115/06 Tz 3 ff.; Beschl. v. 22.02.2009 - X a ZR 69/06 Tz 5 ff.; Senat, Beschl. v. 03.03.2016 - 1 1 WF 394/16; Beschl. v. 17.11.2015 - 1 1 WF 1286/15; Beschl. v. 14.09.2015 - 11 W 1405/15; JurBüro 1982, 1228; KG JurBüro 1984, 1066; OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 43; OLG Zweibrücken JurBüro 1988, 1 16; näher Binz/Dömdorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., S 8 JVEG Rn. 12).
  • OLG Koblenz, 15.03.2011 - 14 W 150/11

    Kürzung der Sachverständigenvergütung für Aktenlektüre

    Auszug aus OLG München, 22.01.2024 - 11 W 1399/23
    b) Grundsätzlich muss jedoch davon ausgegangen werden, dass es hier zu keinen beachtlichen Divergenzen kommt (OLG Koblenz JurBüro 2012, 261; Schneider, JVEG, 4. Aufl, § 8 Rz. 59).
  • OLG München, 13.03.1998 - 11 W 3281/97
    Auszug aus OLG München, 22.01.2024 - 11 W 1399/23
    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Stoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1987, 1470; GRIJR 2007, 264 und MDR 2004, 776; Senat NJW-RR 1999, 73 = JurBüro 1998, 484; Beschl. v. 05.09.2016 - 1 1 W 1416/16; Toussaint, Kostengesetze, 52. Auflage, § 8 JVEG Rn.23ff).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.1995 - 10 WF 5/95
    Auszug aus OLG München, 22.01.2024 - 11 W 1399/23
    Der BGH geht weiter in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass konkrete Angaben eines Sachverständigen über aufgewendete Zeiten richtig sind; ein Anlass zur Nachprüfung bzw. gegebenenfalls einer Rechnungskürzung besteht allerdings dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint, die berechnete Stundenzahl also nicht mehr plausibel ist und in keiner vertretbaren Relation mehr zu den zu bewältigenden Schwierigkeiten steht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.2011 - X ZR 115/06 Tz 3 ff.; Beschl. v. 22.02.2009 - X a ZR 69/06 Tz 5 ff.; Senat, Beschl. v. 03.03.2016 - 1 1 WF 394/16; Beschl. v. 17.11.2015 - 1 1 WF 1286/15; Beschl. v. 14.09.2015 - 11 W 1405/15; JurBüro 1982, 1228; KG JurBüro 1984, 1066; OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 43; OLG Zweibrücken JurBüro 1988, 1 16; näher Binz/Dömdorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., S 8 JVEG Rn. 12).
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