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   OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15   

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OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15 (https://dejure.org/2016,33112)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15 (https://dejure.org/2016,33112)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Juli 2016 - 2 Ws 681/15 (https://dejure.org/2016,33112)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    DVD mit "FSK 18" in der Sicherungsverwahrung?

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14

    FSK 18; Filme in Justizvollzugsanstalt; Gewaltdarstellung; Poronographie; Medien

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
    Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG inne wohne, das es rechtfertige, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2007 Rdn. 10 ff. nach juris; OLG Dresden Beschluss vom 26.05.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 16 und 22 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 14 nach juris; OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 12 nach juris; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322, Rdn. 8 nach juris).

    Dass Filme, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine Jugendfreigabe erhalten haben, innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener Vollzugsziele und Sicherheit abstraktgenerell gefährden, liegt auf der Hand (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2008, 322 Rdn. 8 nach juris; zustimmend OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 22 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 14 mit 13 nach juris; so auch OLG Celle NdsRpfl 2007, 18 Rdn. 12 nach juris).

    Ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den von den Untergebrachten der jeweiligen Haftanordnung zugrunde liegenden Straftaten ist zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders nahe liegend (Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 23 nach juris).

    Dies hat zur Folge, dass sich die Zuordnung eines Mediums als "FSK ab 18" zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt (so zutreffend OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 23 f. nach juris).

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für den konkreten Antragsteller unbedenklichen Medien an andere Untergebrachte, für die das betreffende Medium ungeeignet ist, weitergegeben werden, besteht insoweit typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Vollzugsziele (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, 13833 Rdn. 16, 22 und 26 nach juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 6 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 16 nach juris).

    Eine "Privilegierung" einzelner Sicherungsverwahrter wäre geeignet, das Verhältnis der Sicherungsverwahrten untereinander störend zu beeinflussen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, 13833 Rdn. 26 nach juris).

    Um dem auch nur im Ansatz gerecht zu werden, müsste letztlich der Empfang des Fernsehprogramms - jedenfalls ab einer bestimmten Uhrzeit - generell untersagt werden, was aber die Rechte der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, insbesondere deren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, mehr tangieren würde als die vorliegend praktizierte Regelung des Bezuges von Medien nur bis zur Kennzeichnungsstufe "FSK ab 16" (vgl. OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 17 nach juris; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 20 nach juris).

  • OLG Naumburg, 17.02.2015 - 1 Ws (RB) 99/14

    Strafvollzug: Herausgabe von Medien mit der Kennzeichnung "FSK-18" oder "USK-18"

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
    Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG inne wohne, das es rechtfertige, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2007 Rdn. 10 ff. nach juris; OLG Dresden Beschluss vom 26.05.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 16 und 22 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 14 nach juris; OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 12 nach juris; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322, Rdn. 8 nach juris).

    Diese stellen beliebte Tausch- und Handelsobjekte dar, die mit entsprechenden Missbrauchsrisiken einhergehen (vgl. KG NStZ 2015, 113 Rdn. 11 nach juris; OLG Brandenburg NJ 2008, 274 Rdn. 11 nach juris; OLG Celle NdsRpfl 2007, 18 Rdn. 15 nach juris; OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 16 nach juris).

    Gerade angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringung besteht die naheliegende Gefahr, dass - für sich genommen - zuverlässige Sicherungsverwahrte von Mituntergebrachten unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Nutzung zu gestatten (vgl. - zum Strafvollzug - nur KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 19 nach juris m. w. N.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156 Rdn. 16 nach juris), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass für einen Sicherungsverwahrten unbedenkliche Medien an andere Sicherungsverwahrte weitergegeben werden, die für das betreffende Medium ungeeignet sind (OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 16 nach juris).

    Demgemäß kann im Hinblick auf die von Medien mit "FSK ab 18"-Kennzeichnung ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalls eine Herausgabe abgelehnt werden (OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 12 ff. für Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard im Wohngruppenvollzug zu Play-Station II-Spielen).

    Hiervon ausgehend hält es der Senat für sachgerecht und verhältnismäßig, dass die Einrichtung für Sicherungsverwahrung bei der Besitzversagung auf die FSK-Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" zurückgreift, auch wenn im Einzelfall hiervon Medien erfasst werden können, die keine gewaltverherrlichenden oder anderweitig für die Vollzugsziele bedenklichen Inhalte aufweisen (so auch - zum Strafvollzug - OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 18 nach juris).

    Es besteht auch unter Berücksichtigung des Abstandsgebots kein schutzwürdiges Interesse oder Bedürfnis des Sicherungsverwahrten daran, dass Mitarbeiter der Einrichtung sämtliche von den Untergebrachten gewünschten Filme ohne Jugendfreigabe gegebenenfalls täglich stundenlang anschauen, um entscheiden zu können, ob im Einzelfall im Hinblick auf die von den Sicherungsverwahrten ausgehenden Gefahren für erneute schwere und schwerste Sexual- oder Gewaltstraftaten und die erzielte Fortschritte im Behandlungserfolg zu entscheiden, ob der jeweilige Film ausnahmsweise doch keine Gefährdung für die Vollzugsziele darstellt (vgl. OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 15 nach juris).

  • OLG Hamburg, 25.06.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08

    Rückgriff auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
    Die in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BaySvVollzG genannten Einschränkungen - Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung, Gefährdung des Erreichens des Vollzugsziels - sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. zur entsprechenden Regelung im Strafvollzugsgesetz OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 14 nach juris; Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 19 Rdn. 10; § 70 Rdn. 1 m. w. N.).

    c) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht weitgehende Einigkeit darin, dass für die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein optisches Medium mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt handelt, auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und deren Entscheidung über die Kennzeichnung des jeweiligen Trägermediums zurückgegriffen werden kann (vgl. nur OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 15 nach juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 7 nach juris).

    So vertreten das OLG Hamburg (OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 19 nach juris; zustimmend Goers, in: BeckOK-SVVollzG Berlin, § 38 Rdn. 19) und das OLG Frankfurt (NStZ 2009, 220 Rdn. 2 nach juris) die Auffassung dass lediglich Medien ohne FSK-Kennzeichnung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und - so das OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 7 nach juris) - auch die Vollzugsziele gefährden.

    Soweit teilweise von Rechtsprechung und Literatur die Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" ("FSK ab 18") nicht als geeignetes Kriterium angesehen wird, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung anzunehmen (vgl. OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 23 ff. nach juris; Goers, in: BeckOK-SVVollzG Berlin, § 38 Rdn. 19) - gleiches würde für die Gefährdung der Vollzugsziele gelten -, überzeugen die hierfür vorgebrachten Argumente nicht.

    Dieses Kriterium zur Annahme einer Gefahr für die Anstaltssicherheit sei deshalb ungeeignet (OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 26 f. nach juris).

    Denn eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle jeder von den Sicherungsverwahrten begehrten DVD oder Blueray ohne Jugendfreigabe kann die Anstalt nicht leisten (vgl. - zum Strafvollzug - für DVDs ohne Kennzeichnung zutreffend OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 15 nach juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 7 nach juris).

  • OLG Koblenz, 07.01.2011 - 2 Ws 531/10

    Strafvollzug: Zulässigkeit einer durch den Rechtspfleger niedergelegten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
    Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG inne wohne, das es rechtfertige, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2007 Rdn. 10 ff. nach juris; OLG Dresden Beschluss vom 26.05.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 16 und 22 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 14 nach juris; OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 12 nach juris; OLG Schleswig SchlHA 2008, 322, Rdn. 8 nach juris).

    Dass Filme, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine Jugendfreigabe erhalten haben, innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener Vollzugsziele und Sicherheit abstraktgenerell gefährden, liegt auf der Hand (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2008, 322 Rdn. 8 nach juris; zustimmend OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 22 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 14 mit 13 nach juris; so auch OLG Celle NdsRpfl 2007, 18 Rdn. 12 nach juris).

    Insoweit ist an - auch erwachsene - Strafgefangene im Hinblick auf die Ziele des Strafvollzugs ein deutlich strengerer Maßstab anzulegen als an den Rest der Bevölkerung (OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 15 nach juris).

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für den konkreten Antragsteller unbedenklichen Medien an andere Untergebrachte, für die das betreffende Medium ungeeignet ist, weitergegeben werden, besteht insoweit typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Vollzugsziele (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, 13833 Rdn. 16, 22 und 26 nach juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 6 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 16 nach juris).

    Um dem auch nur im Ansatz gerecht zu werden, müsste letztlich der Empfang des Fernsehprogramms - jedenfalls ab einer bestimmten Uhrzeit - generell untersagt werden, was aber die Rechte der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, insbesondere deren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, mehr tangieren würde als die vorliegend praktizierte Regelung des Bezuges von Medien nur bis zur Kennzeichnungsstufe "FSK ab 16" (vgl. OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 17 nach juris; OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14 Rdn. 20 nach juris).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09

    Strafvollzug: Aushändigung von DVDs mit pornographischem Inhalt an Gefangene

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
    Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt ist der Besitz von DVDs mit pornographischem Inhalt angesichts der sexuellen Ausnahmesituation der zum Teil auch wegen Sexualdelikten oder sexuell motivierter Gewalttaten Inhaftierten und des Umstandes, dass ein Austausch von DVDs zwischen den Gefangenen nicht verhindert werden kann, generell geeignet, zu einer Gefährdung sowohl der Vollzugsziele als auch der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG zu führen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09, Rdn. 6 nach juris).

    c) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht weitgehende Einigkeit darin, dass für die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein optisches Medium mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt handelt, auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und deren Entscheidung über die Kennzeichnung des jeweiligen Trägermediums zurückgegriffen werden kann (vgl. nur OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 15 nach juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 7 nach juris).

    So vertreten das OLG Hamburg (OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 19 nach juris; zustimmend Goers, in: BeckOK-SVVollzG Berlin, § 38 Rdn. 19) und das OLG Frankfurt (NStZ 2009, 220 Rdn. 2 nach juris) die Auffassung dass lediglich Medien ohne FSK-Kennzeichnung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und - so das OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 7 nach juris) - auch die Vollzugsziele gefährden.

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für den konkreten Antragsteller unbedenklichen Medien an andere Untergebrachte, für die das betreffende Medium ungeeignet ist, weitergegeben werden, besteht insoweit typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Vollzugsziele (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, 13833 Rdn. 16, 22 und 26 nach juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 6 nach juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350 Rdn. 16 nach juris).

    Denn eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle jeder von den Sicherungsverwahrten begehrten DVD oder Blueray ohne Jugendfreigabe kann die Anstalt nicht leisten (vgl. - zum Strafvollzug - für DVDs ohne Kennzeichnung zutreffend OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 15 nach juris; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 7 nach juris).

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
    Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, dass von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstands keine nennenswerte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar (vgl. - jeweils zum Strafvollzug - BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 11 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156 Rdn. 10 nach juris).

    cc) Im Bereich des Strafvollzugs kann bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der betreffende Gegenstand der beruflichen Fortbildung oder allein der Freizeitbeschäftigung dient (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 11 und 14 nach juris; KG Beschl. vom 28.12.2015 - 2 Ws 289/15 Vollz -, Rdn. 9 nach juris).

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 11 nach juris; KG NStZ-RR 2004, 157 Rdn. 10 nach juris; KG ZfStrVo 2004, 310 Rdn. 6 nach juris; KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 20 nach juris; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2003, 2447 Rdn. 11 f. nach juris).

    i) Durch das Vorenthalten der betreffenden optischen Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das Bayerische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 10 nach juris und NJW 2003, 2447 Rdn. 4 nach juris zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, Rdn. 12 nach juris).

  • OLG Brandenburg, 26.02.2008 - 1 Ws (Vollz) 1/08

    Offener Strafvollzug: Besitz von DVDs mit pornografischem Inhalt

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
    Eine solche konkrete Gefährdung der Vollzugsziele liegt vor, wenn ein Sexualstraftäter pornographische Medien besitzen möchte (vgl. Arloth, a. a. O., § 70 Rdn. 4; Laubenthal, a. a. O. Abschn. G Rdn. 33; Schwind/Goldberg, a. a. O. § 70 Rdn. 11; offen gelassen von OLG Brandenburg NJ 2008, 274 Rdn. 8 nach juris, bei dem auf Außenorientierung ausgerichteten offenen Strafvollzug).

    Diese stellen beliebte Tausch- und Handelsobjekte dar, die mit entsprechenden Missbrauchsrisiken einhergehen (vgl. KG NStZ 2015, 113 Rdn. 11 nach juris; OLG Brandenburg NJ 2008, 274 Rdn. 11 nach juris; OLG Celle NdsRpfl 2007, 18 Rdn. 15 nach juris; OLG Naumburg NStZ 2016, 240 Rdn. 16 nach juris).

    i) Durch das Vorenthalten der betreffenden optischen Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das Bayerische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 10 nach juris und NJW 2003, 2447 Rdn. 4 nach juris zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, Rdn. 12 nach juris).

    Zudem sind DVDs mit pornographischem und gewaltverherrlichendem Inhalten - wenn überhaupt - allenfalls geringfügige Informationsträger (OLG Brandenburg NJ 2008, 274, Rdn. 12 nach juris).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
    Hierzu bedarf es eines freiheitsorientierten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung auf das Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren (BVerfGE 128, 326 Rdn. 101 nach juris).

    Es muss sichergestellt sein, dass ausreichende Personalkapazitäten zur Verfügung stehen, um die Anforderungen eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung praktisch zu erfüllen (BVerfGE 128, 326 Rdn. 115 nach juris).

    Eine Anpassung der Lebensverhältnisse im Maßregelvollzug an diejenigen in Freiheit hat jedoch nur zu erfolgen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen (BVerfGE 128, 326 Rdn. 115 nach juris).

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 11 nach juris; KG NStZ-RR 2004, 157 Rdn. 10 nach juris; KG ZfStrVo 2004, 310 Rdn. 6 nach juris; KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 20 nach juris; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2003, 2447 Rdn. 11 f. nach juris).

    Demgemäß kann das Interesse eines Sicherungsverwahrten, einen bestimmten Gegenstand zu nutzen, zwar für sich ein gewichtiges sein, aber kein seinem Gewicht nach so außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden müsste (so BVerfG NJW 2003, 2447 Rdn. 11 nach juris zum Interesse eines Strafgefangenen, einen Laptop für ein Fernstudium zu nutzen).

    i) Durch das Vorenthalten der betreffenden optischen Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das Bayerische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 10 nach juris und NJW 2003, 2447 Rdn. 4 nach juris zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, Rdn. 12 nach juris).

  • OLG Frankfurt, 01.04.2008 - 3 Ws 72/08

    Strafvollzug: Nichtaushändigung von DVDs an Gefangenen wegen fehlender

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
    So vertreten das OLG Hamburg (OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599 Ls Rdn. 19 nach juris; zustimmend Goers, in: BeckOK-SVVollzG Berlin, § 38 Rdn. 19) und das OLG Frankfurt (NStZ 2009, 220 Rdn. 2 nach juris) die Auffassung dass lediglich Medien ohne FSK-Kennzeichnung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und - so das OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09 Rdn. 7 nach juris) - auch die Vollzugsziele gefährden.

    Somit tritt das Label an die Stelle der an sich gebotenen, aber wegen des Zeitaufwandes unzumutbaren Inhaltskontrolle durch die Anstalt (OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 Rdn. 2 f. nach juris - allerdings zur "FSK ab18"-Freigabe).

    Denn eine solche Inhaltskontrolle erfordert etwa gegenüber Printmedien einen wesentlich höheren und für die Anstalt grundsätzlich unzumutbaren Kontrollaufwand, da auf DVDs ebenso wie auf Bluerays Filmmaterial von mehreren Stunden gespeichert werden kann (OLG Frankfurt NStZ 2009, 220 Rdn. 2 f. nach juris).

  • KG, 22.08.2005 - 5 Ws 283/05

    Strafvollzug: Anspruch des Gefangenen auf Besitz eines DVD-Abspielgeräts

  • KG, 08.01.2004 - 5 Ws 641/03

    Strafvollzug: Untersagung des Besitzes der Spielkonsole "Sony Playstation 2"

  • OLG Frankfurt, 12.02.1999 - 3 Ws 1108/98
  • KG, 16.03.2004 - 5 Ws 113/04

    Sicherungsverwahrung: Besitz der Spielkonsolen "Sony Playstation 1" und "Sony

  • KG, 29.09.2014 - 2 Ws 324/14

    Pornographisches Material, Rauchverbot sowie Durchsuchungen im Krankenhaus des

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BGH, 14.12.1999 - 5 AR (VS) 2/99

    Vorlagepflicht bei Abweichung; Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt

  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

  • KG, 28.12.2015 - 2 Ws 289/15

    Besitz von Spielkonsolen und TV-Geräten im Strafvollzug

  • BGH, 14.03.1995 - 4 StR 410/94

    Flucht aus der DDR - Devisenvergehen - Zollvergehen - Rehabilitierung

  • OLG Brandenburg, 26.01.2007 - 2 VAs 7/06

    Jugendstrafvollzug: Besitz und Nutzung der Spielkonsole "Nintendo Game Cube"

  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 3 Ws 1009/11

    Keine Playstation 2 für Sicherungsverwahrte

  • OLG Hamburg, 16.03.2007 - 3 Vollz (Ws) 1/07

    Maßregelvollzug: Entzug persönlicher Gegenstände zur Sanktionierung unerwünschten

  • OLG Koblenz, 15.09.2010 - 2 Ws 359/10

    Strafvollzug: Überlassungsanspruch des Strafgefangenen für eine DVD mit dem

  • BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21

    Zur Genehmigungsfähigkeit des Bezugs der DVD der Serie "Breaking Bad" bei

    Die Feststellungen in der zu Filmen mit der Kennzeichnung "FSK ab 18" ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4.7.2016 (Az.: 2 Ws 681/15) könnten insoweit auch vorliegend angewandt werden, als diese im Einzelfall aufgrund ihres besonderen Inhalts und der glorifizierenden Darstellung der kriminellen Handlungen, die der Serie zugrunde liegen, insbesondere für diejenigen Verwahrten kontraindiziert erscheine, deren Kriminalität unter anderem auf eine Betäubungsmittelproblematik zurückzuführen sei.

    Die in den zitierten Vorschriften genannten Einschränkungen - Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung, Gefährdung des Erreichens der Vollzugsziele - sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 23; so auch - zur entsprechenden Regelung in § 54 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB V BW - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 8; zur entsprechenden Regelung im Strafvollzugsgesetz vgl. OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 14; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 70 Rn. 1 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 2.

    Dementsprechend kann auch die Rechtsprechung und Literatur zum entsprechenden Vollzugsziel des Strafvollzugs (Art. 2 BayStVollzG) und dessen Gefährdung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sicherungsverwahrung vorliegend herangezogen werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 26).

    cc) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darin, dass für die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein optisches Medium mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt handelt, auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und deren Entscheidung über die Kennzeichnung des jeweiligen Trägermediums zurückgegriffen werden kann (vgl. nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 22; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 15; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.1.2010 - 3 Ws 1072/09, juris Rn. 7).

    Dieser Ansicht haben sich - für den Bereich der Sicherungsverwahrung - die Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, in juris) und Karlsruhe (Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 15) angeschlossen, wonach der Besitz von Medien mit der Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" (FSK ab 18) das Erreichen der Vollzugsziele in der Sicherungsverwahrung gefährdet (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG).

    Dass Filme, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine Jugendfreigabe erhalten haben, innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener Vollzugsziele und Sicherheit abstrakt-generell gefährden, liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf der Hand (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8; zustimmend OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 22; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14 mit 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 37; so auch OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 12).

    Hieraus wird gefolgert, dass sich die Zuordnung eines Mediums als "FSK ab 18" zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 23 f.; dem folgend für die Sicherungsverwahrung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 16, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 37).

    Dieses Abgrenzungskriterium wird auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung übernommen, weil bei den Verwahrten die auf einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG beruhende Gefahr für schwere und schwerste Gewalt- und Sexualdelikte die Grundlage der Unterbringung darstellt und somit die Persönlichkeitsdefizite in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit für künftige Straftaten stehen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 38).

    (3.4) Soweit die Einrichtung auf die Gefahr der unkontrollierbaren Weitergabe der DVDs an Mitverwahrte (und damit auf die Gefährdung der Vollzugsziele der Mitgefangenen) abstellt, ist das zwar grundsätzlich ein zu berücksichtigendes Kriterium bei der Verweigerung der Genehmigung des Besitzes oder Erwerbs eines optischen Mediums (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 39 ff.).

    Demgemäß kann im Hinblick auf die von Medien mit "FSK ab 18"-Kennzeichnung ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalls eine Herausgabe auch dann abgelehnt werden, wenn das Vollzugsziel beim konkreten Antragsteller nicht gefährdet ist, aber die Gefahr besteht, dass er das Medium an gefährdete Mitverwahrte (freiwillig oder unter Druck gesetzt) weitergibt (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 ff. für Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard im Wohngruppenvollzug zu Play-Station II-Spielen; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 43; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 17 ff.).

    Das Erfordernis einer konkreten Gefahr beim Antragsteller (vgl. hierzu KG, StV 2006, 259, juris Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 40) kann nicht dadurch umgangen werden, dass bei grundsätzlich als unbedenklich einzustufenden "FSK ab 16"-Medien allgemein auf eine Gefährdung der Vollzugsziele bei Dritten abgestellt wird, ohne insoweit konkrete Feststellungen zu treffen.

  • BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Bei den in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BaySvVollzG genannten Einschränkungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.6.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 23; Krä/Nitsche, in BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, 13. Ed. 1.5.2020, Art. 17 BaySvVollzG , Rn. 2).

    Damit vermag der dem Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG zugrundeliegende Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Erreichung der Vollzugsziele eine Einschränkung der aus dem Abstandsgebot herzuleitenden Privilegierung der Sicherungsverwahrten ebenso zu rechtfertigen wie der Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 51).

    Dieser Maßstab kann auch bei der Anwendung und Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG berücksichtigt werden, sofern nicht die Besonderheiten der Sicherungsverwahrung entgegenstehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 52, sowie - zu den dieser Regelungen entsprechenden Landesnormen in Baden-Württemberg und Berlin - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22, und KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 21).

    Eine konkrete Gefährdung des Vollzugsziels kann danach etwa angenommen werden, wenn ein Sexualstraftäter pornografische Medien, ein Gefangener aus der Anarchistenszene linksextremistische Schriften oder ein Gefangener mit rechtsradikaler Einstellung rechtsextremistische Schriften besitzen möchte (OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch zum Besitz von DVD mit einer Altersfreigabe "FSK ab 18" OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2).

  • LG Göttingen, 20.07.2018 - 53 StVK 155/77

    Maßregelvollzug; Besitz von Gegenständen; alkoholfreies Bier; alkoholfreier Sekt;

    Bei den Tatbestandsmerkmalen der Förderung des Ziels der Unterbringung sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsreinrichtung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung, anders als das Tatbestandsmerkmal der Förderung des Ziels der Unterbringung in § 15 Abs. 1 Nds. MVollzG, der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und bei der dieser keinerlei Ermessen oder Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in der Sicherungsverwahrung BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen/ Reichenbach , 11. Edition Stand 01.04.2018, § 23 Nds. SVVollzG Rn. 21, § 26 Nds. SVVollzG Rn. 17 und § 36 Nds. SVVollzG Rn. 15; vgl. außerdem OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15, zit. nach juris Rn. 23 zu Art. 17 BaySvVollzG und Feest/Lesting/Lindemann/ Knauer , Strafvollzugsgesetze, 7. Auflage 2017, § 49 Rn. 24 und 19).

    Zwar hat die Vollzugsanstalt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit immer auch zu prüfen, ob die von einem Gegenstand ausgehende Gefährdung durch zumutbare Kontrollmaßnahmen derart vermindert werden kann, dass eine Aushändigung eines begehrten Gegenstandes an den jeweiligen Antragsteller doch vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453; BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen/ Reichenbach , 11. Edition Stand 01.04.2018, § 23 Nds. SVVollzG Rn. 15.1; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15, zit. nach juris Rn. 50 und Beschluss vom 14.10.2015 - 1 Ws 418/15, zit. nach juris Rn. 14 ff. jeweils zu Art. 17 BaySvVollzG).

  • LG Göttingen, 20.07.2018 - 53 StVK 155/17
    Bei den Tatbestandsmerkmalen der Förderung des Ziels der Unterbringung sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsreinrichtung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung, anders als das Tatbestandsmerkmal der Förderung des Ziels der Unterbringung in § 15 Abs. 1 Nds. MVollzG, der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und bei der dieser keinerlei Ermessen oder Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in der Sicherungsverwahrung BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen/Reichenbach, 11. Edition Stand 01.04.2018, § 23 Nds. SVVollzG Rn. 21, § 26 Nds. SVVollzG Rn. 17 und § 36 Nds. SVVollzG Rn. 15; vgl. außerdem OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15, zit. nach juris Rn. 23 zu Art. 17 BaySvVollzG und Feest/Lesting/Lindemann/Knauer, Strafvollzugsgesetze, 7. Auflage 2017, § 49 Rn. 24 und 19).

    Zwar hat die Vollzugsanstalt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit immer auch zu prüfen, ob die von einem Gegenstand ausgehende Gefährdung durch zumutbare Kontrollmaßnahmen derart vermindert werden kann, dass eine Aushändigung eines begehrten Gegenstandes an den jeweiligen Antragsteller doch vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453; BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen/Reichenbach, 11. Edition Stand 01.04.2018, § 23 Nds. SVVollzG Rn. 15.1; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15, zit. nach juris Rn. 50 und Beschluss vom 14.10.2015 - 1 Ws 418/15, zit. nach juris Rn. 14 ff. jeweils zu Art. 17 BaySvVollzG).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

    Die in § 54 Abs. 2 Nr. 2 und 3 JVollzGB V BW genannten Einschränkungen - des Erreichens des Vollzugsziels bzw. die Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt - sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (OLG Karlsruhe NStZ 2002, 612; OLG Hamburg StV 2008, 599; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 19 Rn. 10 und § 70 Rn. 1 m.w.N.; zur entsprechenden Regelung in Art. 17 BaySvVollzG OLG Nürnberg Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15 -, juris).
  • LG Regensburg, 11.01.2021 - SR StVK 654/19

    Haltung eines Wellensittichs in der Sicherungsverwahrung

    Dabei hat die Anstalt für die Frage, ob ein solcher Versagungsgrund vorliegt keinen Beurteilungsspielraum, es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der gerichtlichen Überprüfung voll unterliegen (OLG Nürnberg BeckRS 2016, 17608 Rn. 23).
  • LG Hagen, 05.11.2018 - 62 StVK 81/17

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Playstation, Memory Card, XPloder,

    Insbesondere handelt es sich bei dem von dem Antragsteller gleichzeitig mit der Konsole angeschafften Spiel "Final Fantasy VIII" nicht um ein Spiel mit außergewöhnlicher Gewaltdarstellung und keiner Altersfreigabe unter 18 Jahren, das womöglich den Vollzugszielen zuwiderlaufen könnte (vgl. etwa hierzu die Frage der Überlassung einer Staffel der Serie "The Walking Dead" mit der Altersfreigabe "FSK ab 18" bzw. "keine Jugendfreigabe" entschieden durch OLG Nürnberg Beschl. v. 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, BeckRS 2016, 17608; vgl. ferner Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 Ws (RB) 99/14 zur Genehmigung des Besitzes zweier Play-Station II-Spiele - God of War II sowie Medal of Honor - mit einer "USK 18" - Freigabe).
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