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   OLG Naumburg, 13.08.2002 - 8 WF 168/02   

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https://dejure.org/2002,10393
OLG Naumburg, 13.08.2002 - 8 WF 168/02 (https://dejure.org/2002,10393)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.08.2002 - 8 WF 168/02 (https://dejure.org/2002,10393)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. August 2002 - 8 WF 168/02 (https://dejure.org/2002,10393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhörung des Jugendamtes als notwendiger Beteiligter im Rahmen der Amtsermittlung; Fälligkeit der Beweisgebühr, wenn ermittelte Tatsachen nicht zur Klärung entscheidungserheblicher Beweisfragen dienen sollen; Sorgerechtsverfahren

  • Judicialis

    BRAGO § 12 Abs. 1; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAGO § 118; ; BRAGO § 128 Abs. 4; ; BGB § 1671; ; ZPO § 621 e; ; FGG § 12; ; FGG § 49 a Abs. 1 Nr. 9; ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Entstehen einer Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamts im Sorgerechtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 50 (Leitsatz)

    § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO; § 49 a Abs. 1 Nr. 9 FGG
    Rechtsanwalt/Beweisgebühr/Sorgerechtsverfahren/Anhörung des Jugendamtes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 265 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Naumburg, 17.09.2001 - 8 WF 203/01

    Beweisgebühr - Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2002 - 8 WF 168/02
    Wird das Jugendamt bloß als notwendiger Beteiligter im Rahmen der Amtsermittlung angehört und soll auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen keine Klärung entscheidungserheblicher Beweisfragen erfolgen, wird keine Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) ausgelöst (st. Rspr. des OLG Naumburg, vgl. Senat, Beschl. v. 17.09.01 - 8 WF 203/01 - ferner OLG München, AnwBl 1998, 669 f. m.w.N.).
  • OLG München, 02.03.1998 - 11 WF 592/98
    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2002 - 8 WF 168/02
    Wird das Jugendamt bloß als notwendiger Beteiligter im Rahmen der Amtsermittlung angehört und soll auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen keine Klärung entscheidungserheblicher Beweisfragen erfolgen, wird keine Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) ausgelöst (st. Rspr. des OLG Naumburg, vgl. Senat, Beschl. v. 17.09.01 - 8 WF 203/01 - ferner OLG München, AnwBl 1998, 669 f. m.w.N.).
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