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   OLG Naumburg, 16.10.2003 - 4 U 111/03   

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https://dejure.org/2003,11379
OLG Naumburg, 16.10.2003 - 4 U 111/03 (https://dejure.org/2003,11379)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.10.2003 - 4 U 111/03 (https://dejure.org/2003,11379)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 4 U 111/03 (https://dejure.org/2003,11379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Leistungen aus Einbruchsdiebstahl- und Raubversicherung wegen Obliegenheitsverletzungen; Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei ; Einfluss auf die polizeiliche Ermittlungstätigkeit; Leistungsfreiheit bei Vorsatz und ...

  • Judicialis

    VVG § 6 Abs. 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812 Abs. 1; AERB 87 § 13 Nr. 2 S. 1; VVG § 6 Abs. 3
    Beweislastverteilung im Rückforderungsprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 6 Abs. 3
    Zur Beweislast der Versicherung im Rückforderungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 45 (Kurzinformation)

    § 6 Abs. 3 VVG; § 812 Abs. 1 BGB
    Beweislastverteilung im Versicherungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2004, 133
  • VersR 2004, 226
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 304/93

    Zurechenbarkeit von Angaben Dritter; Darlegungs- und Beweislast des Versicherers

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.10.2003 - 4 U 111/03
    Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG ändert nichts daran, dass das relevante Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) Tatbestandsvoraussetzung für die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit ist; der Bereicherungsgläubiger hat daher grundsätzlich zu beweisen, dass der Bereicherungsschuldner vorsätzlich gehandelt hat, aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 VVG ergibt sich keine von diesem Grundsatz abweichende Beweislastverteilung (BGH VersR 95, 281, 282).

    Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG ändert nichts daran, dass das relevante Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) Tatbestandsvoraussetzung für die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit ist; der Bereicherungsgläubiger hat daher grundsätzlich zu beweisen, dass der Bereicherungsschuldner vorsätzlich gehandelt hat, aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 VVG ergibt sich keine von diesem Grundsatz abweichende Beweislastverteilung (BGH VersR 95, 281, 282).

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