Rechtsprechung
OLG Naumburg, 29.10.2002 - 8 WF 203/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,12139) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gebühr des § 34 Gerichtskostengesetzes (GKG) als Sühne für ein schuldhaftes, prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters; Verzögerung des Verfahrens durch Stellung des Verbundantrages in der Hauptverhandlung; Geltendmachung von Ehegattenunterhalt im ...
- Judicialis
GKG § 34
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 34
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Weißenfels, 10.09.2002 - 5 F 20/02
- OLG Naumburg, 29.10.2002 - 8 WF 203/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 17.07.1995 - 2 WF 156/95
Auszug aus OLG Naumburg, 29.10.2002 - 8 WF 203/02
Daraus folgt, dass sie in den Fällen, in denen die Partei oder ihr Vertreter zwar das Verfahren verzögert, so hier durch die Stellung des Antrages auf Ehegattenunterhalt erst im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung, sich aber dabei prozessordnungsmäßig verhält, die Verhängung der Gebühr nicht zulässig ist (OLG Düsseldorf, MDR 1995, 1172).
- OLG Hamm, 15.01.2003 - 12 WF 244/02
Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr
Dass sie das noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz machen kann und darf, folgt aus § 629 Abs. 2 Satz 1 ZPO (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 692 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 8 WF 203/02 -).