Rechtsprechung
   OLG Rostock, 01.11.2021 - 17 Verg 8/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,53068
OLG Rostock, 01.11.2021 - 17 Verg 8/21 (https://dejure.org/2021,53068)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01.11.2021 - 17 Verg 8/21 (https://dejure.org/2021,53068)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01. November 2021 - 17 Verg 8/21 (https://dejure.org/2021,53068)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,53068) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Rostock, 16.09.2021 - 17 Verg 7/21

    Kulturstiftung - Wiederherstellung eines vergaberechtlichen Zuschlagsverbotes

    Auszug aus OLG Rostock, 01.11.2021 - 17 Verg 8/21
    In Anlehnung an die zu § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB entwickelten Grundsätze (Senat, Beschluss vom 16. September 2021 - 17 Verg 7/21) kann auch im Rahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 GWB der durch das Vergabenachprüfungs- und anschließende Beschwerdeverfahren an sich üblicherweise eintretende Zeitverlust regelmäßig keine vorzeitige Zuschlagserteilung rechtfertigen.

    Für die insoweit heranzuziehenden Maßstäbe kann der Senat auf seinen Beschluss vom 16.09.2021 (Az.: 17 Verg 7/21 [Juris; Tz. 15 ff.], m.w.N.) verweisen.

    Anders als im Fall des § 169 Abs. 1 Satz 6 GWB (vgl. Senat, Beschluss vom 16.09.2021 - 17 Verg 7/21 [Juris; Tz. 32 f.]) ist vorliegend eine Entscheidung über die Kosten und die Wertfestsetzung gegenwärtig nicht veranlasst.

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2017 - Verg 24/17

    Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots bei der Vergabe von

    Auszug aus OLG Rostock, 01.11.2021 - 17 Verg 8/21
    Damit mag den Erfolgsaussichten in der Sache selbst ein in der Regel wesentliches - ggf. auch zentrales - Gewicht zukommen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2017 - VII-Verg 24/17, VergabeR 2018, 86 [Juris; Tz. 10]; Hänisch, in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht, 05. Aufl. 2020, § 176 Rn. 27, m.w.N.); ein Automatismus ergibt sich insofern aber nicht.
  • OLG Rostock, 03.02.2021 - 17 Verg 6/20

    Nachprüfungsantrag im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Planungsleistungen;

    Auszug aus OLG Rostock, 01.11.2021 - 17 Verg 8/21
    Einen - gar unausweichlichen - Grund, diese separate Entscheidung schon jetzt zu treffen, vermag der Senat indes nicht zu sehen; ebenso gut kann (erforderlichenfalls) in der instanzabschließenden Endentscheidung eine differenzierte Kostenentscheidung bzw. Wertfestsetzung erfolgen, wie es z. B. auch für das Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB üblich und anerkannt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 17 Verg 6/20, ZfBR 2021, 473 [Juris; Tz. 25], m.w.N.).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2021 - 3 VK 6/21
    Auszug aus OLG Rostock, 01.11.2021 - 17 Verg 8/21
    Die Antragstellerin - als einzige weitere Bieterin neben der Beigeladenen - hat sich hiergegen erfolgreich mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer gewandt, die mit Beschluss vom 28.09.2021 (Az.: 3 VK 6/21) den Zuschlag untersagt und dem Antragsgegner aufgegeben hat, die Angebotswertung unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zu wiederholen.
  • OLG Rostock, 01.09.2022 - 17 Verg 2/22

    Arbeitshefte

    Der durch ein Vergabenachprüfungs- und anschließendes Beschwerdeverfahren an sich üblicherweise eintretende Zeitverlust rechtfertigt dann regelmäßig kein besonderes Eilbedürfnis für den Abschluss der Beschaffung (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 16.09.2021, Az.: 17 Verg 6/21, und Beschluss vom 01.11.2021, Az.: 17 Verg 8/21, zu §§ 169 Abs. 1 Satz 6, 176 Abs. 1 Satz 1 GWB).
  • OLG Rostock, 14.12.2022 - 17 Verg 3/22

    Vergabeverfahren: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der

    Der durch ein Vergabenachprüfungs- und anschließendes Beschwerdeverfahren an sich üblicherweise eintretende Zeitverlust rechtfertigt regelmäßig kein besonderes Eilbedürfnis für den Abschluss der Beschaffung (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 16.09.2021, Az.: 17 Verg 6/21, Rn. 15 ff., und vom 01.11.2021, Az.: 17 Verg 8/21, Rn. 6, jeweils zitiert nach juris, zu §§ 169 Abs. 1 Satz 6, 176 Abs. 1 Satz 1 GWB).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht