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   OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10 - 30, 9 W 243/10   

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OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10 - 30, 9 W 243/10 (https://dejure.org/2010,16872)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.12.2010 - 9 W 243/10 - 30, 9 W 243/10 (https://dejure.org/2010,16872)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23. Dezember 2010 - 9 W 243/10 - 30, 9 W 243/10 (https://dejure.org/2010,16872)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 103 ZPO, §§ 103 ff ZPO, § 294 Abs 1 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 103; ZPO § 294 Abs. 1
    Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Terminsgebühr schon bei überwiegender Wahrscheinlichkeit festsetzbar

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, kann eine solche Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren vielmehr selbst dann festgesetzt werden, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne Weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (BGH, AGS 2008, 330; NJW 2007, 2858; NJW 2007, 2859; NJW 2007, 2493; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., B 570; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104, Rz. 21 "Terminsgebühr").

    Erforderlich hierfür ist lediglich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen kann und muss (BGH, NJW 2007, 2858, 2859; NJW 2007, 2493); die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsente Nachweismittel gilt nämlich nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern - wie in § 104 Abs. 2 ZPO - lediglich genügen lässt (BGH, NJW 2007, 2493; Zöller/Greger, a.a.O., § 294, Rz. 3 a.E.).

  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06

    Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, kann eine solche Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren vielmehr selbst dann festgesetzt werden, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne Weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (BGH, AGS 2008, 330; NJW 2007, 2858; NJW 2007, 2859; NJW 2007, 2493; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., B 570; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104, Rz. 21 "Terminsgebühr").

    Erforderlich hierfür ist lediglich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen kann und muss (BGH, NJW 2007, 2858, 2859; NJW 2007, 2493); die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsente Nachweismittel gilt nämlich nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern - wie in § 104 Abs. 2 ZPO - lediglich genügen lässt (BGH, NJW 2007, 2493; Zöller/Greger, a.a.O., § 294, Rz. 3 a.E.).

  • OLG Oldenburg, 27.09.2006 - 4 U 25/06

    EBay-Kaufvertrag wegen Schreibfehler anfechtbar? - eBay-Recht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10
    Entgegen der Sichtweise des Landgerichts kann eine außergerichtlich entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht nur in Ansatz gebracht werden, wenn - wie in der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2008 - XII ZB 11/06 (MDR 2008, 1126) der Fall - die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind, weil der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses nach § 288 ZPO eingeräumt oder sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden Vortrag nicht erklärt hat und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (BGH, NJW-RR 2007, 787; NJW-RR 2007, 268).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06

    Festsetzung der durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Teminsgebühr

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10
    Entgegen der Sichtweise des Landgerichts kann eine außergerichtlich entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht nur in Ansatz gebracht werden, wenn - wie in der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2008 - XII ZB 11/06 (MDR 2008, 1126) der Fall - die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind, weil der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses nach § 288 ZPO eingeräumt oder sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden Vortrag nicht erklärt hat und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (BGH, NJW-RR 2007, 787; NJW-RR 2007, 268).
  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06

    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10
    Entgegen der Sichtweise des Landgerichts kann eine außergerichtlich entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht nur in Ansatz gebracht werden, wenn - wie in der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2008 - XII ZB 11/06 (MDR 2008, 1126) der Fall - die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind, weil der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses nach § 288 ZPO eingeräumt oder sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden Vortrag nicht erklärt hat und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (BGH, NJW-RR 2007, 787; NJW-RR 2007, 268).
  • BGH, 10.05.2007 - VII ZB 110/06

    Festsetzung einer streitigen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, kann eine solche Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren vielmehr selbst dann festgesetzt werden, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne Weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (BGH, AGS 2008, 330; NJW 2007, 2858; NJW 2007, 2859; NJW 2007, 2493; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., B 570; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104, Rz. 21 "Terminsgebühr").
  • OLG Köln, 14.11.2005 - 17 W 233/05

    Keine Terminsgebühr bei bloßer Sachstandsanfrage

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10
    Insofern ist der Sachverhalt mit den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17. März 2010 ins Feld geführten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, NJW-RR 2006, 720; KG, NJOZ 2007, 4390) ersichtlich nicht vergleichbar.
  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 98/06

    Voraussetzungen der Festsetzung einer Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, kann eine solche Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren vielmehr selbst dann festgesetzt werden, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne Weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (BGH, AGS 2008, 330; NJW 2007, 2858; NJW 2007, 2859; NJW 2007, 2493; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., B 570; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104, Rz. 21 "Terminsgebühr").
  • KG, 07.06.2007 - 1 W 221/07

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung einer Terminsgebühr bei telefonischer Mitteilung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10
    Insofern ist der Sachverhalt mit den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17. März 2010 ins Feld geführten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, NJW-RR 2006, 720; KG, NJOZ 2007, 4390) ersichtlich nicht vergleichbar.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 20.04.2021 - 3 Ta 6/21

    Beschwerdeverfahren - Glaubhaftmachung - Kostenfestsetzung - nach außen

    Dazu genügte die telefonische, sachbezogene Besprechung (vgl. zum Entstehen einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG: BGH 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, Rn. 2, 6; OLG Saarbrücken 23. Dezember 2010 - 9 W 243/10, zu II. der Gründe = Rn. 6) .
  • OVG Hamburg, 01.04.2015 - 2 So 120/14

    Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr - hier:

    Erleichtert wird die Nachweispflicht dadurch, dass gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen ausreicht (vgl. BGH in st. Rspr., Beschl. v. 10.5.2007, NJW 2007, 2859; Beschl. v. 4.4.2007, NJW 2007, 2493; Beschl. v. 27.2.2007, NJW-RR 2007, 1578; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.1.2011, a.a.O. m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.12.2010, 9 W 243/10, juris).
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