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   OLG Schleswig, 07.06.2007 - 2 W 111/07   

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https://dejure.org/2007,10216
OLG Schleswig, 07.06.2007 - 2 W 111/07 (https://dejure.org/2007,10216)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.06.2007 - 2 W 111/07 (https://dejure.org/2007,10216)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07. Juni 2007 - 2 W 111/07 (https://dejure.org/2007,10216)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung und einer Vorlage als Folge einer Unsicherheit bezüglich der Zuständigkeit eines sich für unzuständig erklärenden Gerichts; Möglichkeit einer Zuständigkeitsbestimmung im Mahnverfahren; Europarechtlich geregelte Gerichtsstände ...

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; EuGVVO Art. 2 Abs. 1 S. 1; ; EuGVVO Art. 2 Abs. 1 S. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit zumindest eines Gerichts als Voraussetzung für Zuständigkeitsbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Eckernförde - B 1433/06
  • OLG Schleswig, 07.06.2007 - 2 W 111/07
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1998 - X ARZ 1298/97

    Örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.06.2007 - 2 W 111/07
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei Mahnverfahren auch vor Erlass eines Mahnbescheides entsprechend anwendbar ist, wenn das zuständige Gericht bestimmt werden soll (vgl. BayObLG DB 2002, 1545 mit ausführlicher Darlegung der Rechtslage; BayObLG NJW-RR 2006, 206; BGH NJW 1993, 2752; BGH NJW 1998, 1322).
  • BayObLG, 03.08.2005 - 1Z AR 147/05

    Inländischer Gerichtsstand einer nach englischem Recht gegründeten Limited

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.06.2007 - 2 W 111/07
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei Mahnverfahren auch vor Erlass eines Mahnbescheides entsprechend anwendbar ist, wenn das zuständige Gericht bestimmt werden soll (vgl. BayObLG DB 2002, 1545 mit ausführlicher Darlegung der Rechtslage; BayObLG NJW-RR 2006, 206; BGH NJW 1993, 2752; BGH NJW 1998, 1322).
  • BGH, 14.07.1993 - X ARZ 461/93

    Zuständigkeitskonzentration auch für Auslandsmahnverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.06.2007 - 2 W 111/07
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei Mahnverfahren auch vor Erlass eines Mahnbescheides entsprechend anwendbar ist, wenn das zuständige Gericht bestimmt werden soll (vgl. BayObLG DB 2002, 1545 mit ausführlicher Darlegung der Rechtslage; BayObLG NJW-RR 2006, 206; BGH NJW 1993, 2752; BGH NJW 1998, 1322).
  • BayObLG, 23.04.2002 - 1Z AR 38/02

    Zuständigkeitsbestimmung im Mahnverfahren vor Erlass des Mahnbescheids -

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.06.2007 - 2 W 111/07
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei Mahnverfahren auch vor Erlass eines Mahnbescheides entsprechend anwendbar ist, wenn das zuständige Gericht bestimmt werden soll (vgl. BayObLG DB 2002, 1545 mit ausführlicher Darlegung der Rechtslage; BayObLG NJW-RR 2006, 206; BGH NJW 1993, 2752; BGH NJW 1998, 1322).
  • KG, 17.07.2008 - 2 AR 36/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Ruhegehaltansprüche eines Vorstandsmitglieds gegen eine

    Letzteres ergibt sich aus dem Umstand, dass im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO weder eine Amtsermittlung stattfindet noch - anders als im Sachverfahren des vorlegenden Gerichts - die Parteien durch gerichtliche Auflagenerteilung zu sachverhaltsaufklärendem Vortrag anzuhalten sind (ebenso für den Fall der möglichen Zuständigkeit eines dritten Gerichts: OLG Schleswig, OLGR 2007, 960; OLG Brandenburg, OLGR 2007, 560; OLG Rostock, OLGR 2005, 558; OLG Naumburg, OLGR 2007, 563).
  • OLG Hamm, 29.05.2012 - 32 Sa 90/11
    In Rechtsprechung und Fachliteratur ist allerdings anerkannt, dass im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei Mahnverfahren auch vor Erlass eines Mahnbescheides entsprechend anwendbar ist, wenn das zuständige Mahngericht bestimmt werden soll und eines der beteiligten Mahngerichte nach Sachlage zuständig sein muss (BGH NJW 1993, 2752; BayObLG Rpfleger 2002, 528; NJW-RR 2006, 206; OLG Schleswig OLGR 2007, 960; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 ZPO Rn 8, 25).
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