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   OLG Schleswig, 22.09.2004 - 9 U 79/03   

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https://dejure.org/2004,4853
OLG Schleswig, 22.09.2004 - 9 U 79/03 (https://dejure.org/2004,4853)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.09.2004 - 9 U 79/03 (https://dejure.org/2004,4853)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. September 2004 - 9 U 79/03 (https://dejure.org/2004,4853)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses; Aufnahme des Vorbehaltes in das Urteil; Pflicht zur Geltendmachung des Klagebegehrens im Wege der Urteilsergänzung

  • Judicialis

    BGB § 1990; ; ZPO § 305; ; ZPO § 321; ; ZPO §§ 511 ff.; ; ZPO § 780

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Verhältnis von Urteilsergänzung und Berufung - hier: Berücksichtigung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses durch Ausspruch eines entsprechenden Vorbehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 350
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.02.2003 - IV ZR 149/02

    Entscheidung über ein Zurückbehaltungsrecht im Wege des Ergänzungsurteils

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2004 - 9 U 79/03
    Vorausgesetzt wird mithin, dass ein aktives Rechtsschutzbegehren in einem Haupt- oder Nebenpunkt nicht beschieden worden ist (BGH NJW 2003, 1463).

    Nun mag es die Rechtsähnlichkeit des nicht in den Tenor aufgenommenen Vorbehalts beschränkter Erbenhaftung (§§ 305, 780 ZPO) mit den Konstellationen der §§ 302 Abs. 2 und 599 Abs. 2 ZPO nahe legen, das Vorliegen einer durch Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke zu bejahen (für analoge Anwendung von § 321 ZPO etwa OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1160; Stein/Jonas/Leipold, 21. Auflage, § 321 ZPO Rdnr. 10; für Analogie, wenn die Beschränkung der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers auf die Versicherungssumme im Tenor eines Feststellungsurteils nicht ausgesprochen wurde, auch BGH NJW-RR 1996, 1328 f.; zurückhaltend bei Einreden und Einwendungen im Übrigen dagegen BGH NJW 2003, 1463).

    Nur muss bedacht werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade in den Fällen unterbliebenen Vorbehalts nach §§ 302 Abs. 2, 599 Abs. 2 ZPO neben der Urteilsergänzung auch die Anfechtung im Wege der Berufung möglich ist, weil das Urteil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch ist (vgl. BGH NJW 2003, 1463 m.w.N.; ferner Stein/Jonas/Leipold a.a.O. Rdnr. 15).

  • BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs - Rechtsfolgen der

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2004 - 9 U 79/03
    Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1983, 2378 ) hat - allerdings ohne Problematisierung der hier in Rede stehenden Frage - auf eine vom Beklagten in den Vorinstanzen erhobene, dort aber nicht beschiedene Dürftigkeitseinrede den Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung im Revisionsverfahren ausgesprochen.

    Da der Erbe die Beschränkung seiner Haftung nach § 780 Abs. 1 ZPO nur geltend machen kann, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten worden ist, muss das Prozessgericht bei erhobener Dürftigkeitseinrede - so es die Frage des Haftungsumfanges nicht sachlich aufklären will - den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung aussprechen (BGH NJW 1983, 2378 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2004 - 9 U 79/03
    Hinzu kommt, dass die Annahme einer die Berufung ausschließenden Spezialität des Rechtsbehelfs nach § 321 ZPO jedenfalls bei analoger Anwendung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns herzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit (siehe dazu die Plenarentscheidung BVerfG NJW 2003, 1924 ; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 1371 ; BGH NJW 2003, 3137 ; 2004, 292 ) kollidierte, weil danach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung" geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (BVerfG NJW 2003, 1924 ).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 91/03

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum BGH im

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2004 - 9 U 79/03
    Hinzu kommt, dass die Annahme einer die Berufung ausschließenden Spezialität des Rechtsbehelfs nach § 321 ZPO jedenfalls bei analoger Anwendung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns herzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit (siehe dazu die Plenarentscheidung BVerfG NJW 2003, 1924 ; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 1371 ; BGH NJW 2003, 3137 ; 2004, 292 ) kollidierte, weil danach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung" geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (BVerfG NJW 2003, 1924 ).
  • BVerfG, 08.01.2004 - 1 BvR 864/03

    Verfassungsmäßigkeit von ZPO § 543 Abs 2 - Entscheidung des BGH über

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2004 - 9 U 79/03
    Hinzu kommt, dass die Annahme einer die Berufung ausschließenden Spezialität des Rechtsbehelfs nach § 321 ZPO jedenfalls bei analoger Anwendung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns herzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit (siehe dazu die Plenarentscheidung BVerfG NJW 2003, 1924 ; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 1371 ; BGH NJW 2003, 3137 ; 2004, 292 ) kollidierte, weil danach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung" geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (BVerfG NJW 2003, 1924 ).
  • OLG Koblenz, 28.06.1996 - 14 W 355/96

    Beschränkte Erbenhaftung in der Kostenfestsetzung

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2004 - 9 U 79/03
    Nun mag es die Rechtsähnlichkeit des nicht in den Tenor aufgenommenen Vorbehalts beschränkter Erbenhaftung (§§ 305, 780 ZPO) mit den Konstellationen der §§ 302 Abs. 2 und 599 Abs. 2 ZPO nahe legen, das Vorliegen einer durch Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke zu bejahen (für analoge Anwendung von § 321 ZPO etwa OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1160; Stein/Jonas/Leipold, 21. Auflage, § 321 ZPO Rdnr. 10; für Analogie, wenn die Beschränkung der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers auf die Versicherungssumme im Tenor eines Feststellungsurteils nicht ausgesprochen wurde, auch BGH NJW-RR 1996, 1328 f.; zurückhaltend bei Einreden und Einwendungen im Übrigen dagegen BGH NJW 2003, 1463).
  • BGH, 16.09.2003 - X ZB 12/03

    Anfechtung von Beschwerdenentscheidungen der Vergabesenate; Beendigung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2004 - 9 U 79/03
    Hinzu kommt, dass die Annahme einer die Berufung ausschließenden Spezialität des Rechtsbehelfs nach § 321 ZPO jedenfalls bei analoger Anwendung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns herzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit (siehe dazu die Plenarentscheidung BVerfG NJW 2003, 1924 ; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 1371 ; BGH NJW 2003, 3137 ; 2004, 292 ) kollidierte, weil danach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung" geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (BVerfG NJW 2003, 1924 ).
  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09

    Eröffnung des Rechtsmittelzugs neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1

    Nach einhelliger Auffassung ist der betroffenen Partei in diesen Fällen sowohl der Rechtsmittelzug als auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO; Urteil vom 5. Februar 2003, aaO; Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, Tz. 9; OLG Schleswig, MDR 2005, 350 ; Musielak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Reichold, aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; Rensen, aaO, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 22.04.2016 - 22 U 148/15

    Mängelbeseitigung nicht (mehr) möglich: Werklohn ohne Abnahme fällig!

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Urteil durch die Unterlassung i.S.v. § 321 ZPO nicht nur unvollständig, sondern zugleich inhaltlich falsch wird, denn dann ist - ungeachtet des Ablaufs der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO - auch der Rechtsmittelweg (und ggf. bei Vorliegen der Voraussetzungen - wie hier - mit einem Antrag gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) eröffnet (vgl. BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19, dort Rn 13; BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, dort Rn 9 mwN; BGH, Urteil vom 25.06.1996, VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238, dort Rn 6 mwN; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 22.09.2004, 9 U 79/03, MDR 2005, 350; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 321, Rn 2 mwN).
  • OLG Jena, 17.06.2011 - 4 W 291/11

    Zur Unzulässigkeit der Anfechtung einer Beweisanordnung nach § 377 Abs. 3 ZPO

    Mit der versehentlich übergangenen Einrede der beschränkten Erbenhaftung liegt nicht nur eine Tenorierungs-, sondern eine Entscheidungslücke vor, die nur mit dem Ergänzungsverfahren des § 321 ZPO hätte geschlossen werden können (ebenso OLG Schleswig MDR 2005, 350; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1160).
  • OLG Jena, 08.06.2011 - 4 U 111/08

    Zur Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Mit der versehentlich übergangenen Einrede der beschränkten Erbenhaftung liegt nicht nur eine Tenorierungs-, sondern eine Entscheidungslücke vor, die nur mit dem Ergänzungsverfahren des § 321 ZPO hätte geschlossen werden können (ebenso OLG Schleswig MDR 2005, 350; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1160).
  • OLG Jena, 09.03.2011 - 4 U 111/08

    Aufnahme eines Haftungsvorbehalts in einen Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO

    Mit der versehentlich übergangenen Einrede der beschränkten Erbenhaftung liegt nicht nur eine Tenorierungs-, sondern eine Entscheidungslücke vor, die nur mit dem Ergänzungsverfahren des § 321 ZPO hätte geschlossen werden können (ebenso OLG Schleswig MDR 2005, 350; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1160).
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