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   OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11   

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https://dejure.org/2011,46847
OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11 (https://dejure.org/2011,46847)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2011 - 4 U 46/11 (https://dejure.org/2011,46847)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - 4 U 46/11 (https://dejure.org/2011,46847)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Schadensersatzpflicht eines Schulträgers in Folge eines Schulunfalls bei Eintreten des Haftungsprivilegs gem. § 104 Abs. 1 SGB VII; Anforderungen an den Nachweis vorsätzlichen Handels des Schulträgers bzgl. Verletzungshandlung und Verletzungserfolg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98

    Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11
    Der Verdienstausfall sei ein Personenschaden, der Auffassung des OLG Dresden in der Entscheidung vom 14.10.1998 (6 U 1485/98, juris-Ausdruck, RN 60) könne insoweit nicht gefolgt werden.

    Soweit das OLG Dresden im Urteil vom 14.10.1998 (6 U 1485/98, Rn. 60 [juris]) den Verdienstausfall als ersatzfähigen materiellen Schaden angesehen hat, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen, denn der Verdienstausfall ist eine klassische Folge eines Personenschadens (ebenso Ricke a.a.O., Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 31 Rn. 16; OLG Dresden, Urteil vom 17.10.2000, 3 U 1761/00, Rn. 26 [juris]).

    Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Dresden vom 14.10.1998 (aaO) zum Personenschaden ist die Revision zuzulassen.

  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07

    Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11
    Dabei handelt es sich um das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs; vorsätzlich handelt, wer das rechtlich geschützte Interesse eines anderen bewusst und gewollt verletzt, wobei es genügt, dass der Verletzungserfolg vielleicht unerwünscht ist, aber billigend in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz; BGH NJW 2009, 681 [684 Rn. 30]).

    Er unterscheidet sich von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (BGH NJW 2009, 681 [684 Rn. 30]).

  • OLG Dresden, 17.10.2000 - 3 U 1761/00

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Subunternehmers gegen den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11
    Nicht ausgeschlossen sind Sachschäden (ausgenommen die nach § 8 Abs. 3 SGB VII; OLG Dresden, Urteil vom 17.10.2000, 3 U 1761/00, Rn. 26 [juris]; Ricke in Kasseler Kommentar, 68. Erg.lfg. 2010, § 104 SGB VII Rn. 5).

    Soweit das OLG Dresden im Urteil vom 14.10.1998 (6 U 1485/98, Rn. 60 [juris]) den Verdienstausfall als ersatzfähigen materiellen Schaden angesehen hat, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen, denn der Verdienstausfall ist eine klassische Folge eines Personenschadens (ebenso Ricke a.a.O., Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 31 Rn. 16; OLG Dresden, Urteil vom 17.10.2000, 3 U 1761/00, Rn. 26 [juris]).

  • BGH, 11.02.2003 - VI ZR 34/02

    Zur Haftung bei Schulunfällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11
    Der Vorsatz muss sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur auf die Verletzungshandlung (also das haftungsbegründende Verhalten, das landgerichtliche Urteil spricht instruktiv vom Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit) beziehen, sondern auch auf den Verletzungserfolg, also den Eintritt und Umfang des Schadens (BGHZ 154, 11 [13] = BGH NJW 2003, 1605; OLG Koblenz NJW-RR 2001, 1110; Ricke in Kasseler Kommentar, 68. Erg.lfg. 2010, § 104 SGB VII Rn. 12; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 31 Rn. 86).
  • OLG Stuttgart, 12.03.1999 - 2 U 74/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11
    Der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften indiziert noch kein vorsätzliches Verhalten, sondern begründet regelmäßig nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.03.1999, 2 U 74/98, Rn. 53 [juris]).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11
    Gegenstand des Haftungsausschlusses sind nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Ersatzansprüche wegen Personenschäden, das sind alle Schäden, die ihre tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden haben, die Folge der Verletzung eines Menschen sind, dazu gehören auch Ansprüche auf Schmerzensgeld (BVerfG NJW 1973, 502 [noch zu §§ 636 ff. RVO]; BGH VersR 1965, 806) und insbesondere ein Verdienstausfallschaden.
  • OLG Koblenz, 24.11.2000 - 10 U 927/99

    Anforderungen an den Vorsatz des Schädigers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11
    Der Vorsatz muss sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur auf die Verletzungshandlung (also das haftungsbegründende Verhalten, das landgerichtliche Urteil spricht instruktiv vom Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit) beziehen, sondern auch auf den Verletzungserfolg, also den Eintritt und Umfang des Schadens (BGHZ 154, 11 [13] = BGH NJW 2003, 1605; OLG Koblenz NJW-RR 2001, 1110; Ricke in Kasseler Kommentar, 68. Erg.lfg. 2010, § 104 SGB VII Rn. 12; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 31 Rn. 86).
  • BGH, 28.05.1965 - VI ZR 22/64

    Anspruch auf Schmerzensgeld - Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Vorliegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11
    Gegenstand des Haftungsausschlusses sind nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Ersatzansprüche wegen Personenschäden, das sind alle Schäden, die ihre tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden haben, die Folge der Verletzung eines Menschen sind, dazu gehören auch Ansprüche auf Schmerzensgeld (BVerfG NJW 1973, 502 [noch zu §§ 636 ff. RVO]; BGH VersR 1965, 806) und insbesondere ein Verdienstausfallschaden.
  • OLG Düsseldorf, 06.12.1977 - 4 U 112/77
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 4 U 46/11
    Unter dem Begriff des Personenschadens ist der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit trifft, darunter fallen auch die mittelbaren vermögensrechtlichen Folgen der Körperverletzung (OLG Düsseldorf VersR 1980, 622 [623]), also z.B. Fahrtkosten und Verdienstausfall.
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