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   OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/02   

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https://dejure.org/2003,9673
OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/02 (https://dejure.org/2003,9673)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2003 - 3 U 121/02 (https://dejure.org/2003,9673)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. April 2003 - 3 U 121/02 (https://dejure.org/2003,9673)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgabe einer Baulasterklärung gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde ; Anspruch des Bauwilligen gegen Nachbarn ; Durch Grunddienstbarkeit geschaffenes gesetzliches Schuldverhältnis ; Freiwilligkeit der Abgabe einer Baulasterklärung ; Anspruch aus nachbarrechtlichen ...

  • Judicialis

    BGB § 1018; ; BGB § 917 Abs. 1; ; LBO BW § 71; ; NRW BW § 7 e

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Abgabe einer Baulasterklärung gegen Nachbarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 218/91

    Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Baulasterklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/02
    Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Bauwilligen gegen den Nachbar ein aus dem durch eine Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis ein Anspruch auf Abgabe einer Baulasterklärung gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde zusteht (Ergänzung zu BGH NJW 1992, 2885, 2886).

    Das Landgericht trage auch der späteren Entscheidung des BGH vom 3. Juli 1992 (NJW 1992, 2885) nicht Rechnung, wonach es auch maßgeblich sei, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit bereits Anlass bestanden habe, die Übernahme einer Baulast zu erwägen, genau dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

    Dabei ist darauf abzustellen, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, das Grundstück des eine Baulast Begehrenden baulich zu nutzen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, ob eine Befreiung vom Baulastzwang in Betracht kommt, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen und schließlich, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (vgl. BGH NJW 1992, 2885, 2886; BGH NJW-RR 1992, 1484; BGH NVwZ 1990, 192, 193 sowie NJW 1989, 1608).

    Mit den Entscheidungen vom 3.7.1992 (vgl. NJW 1992, 2885, 2886 sowie NJW-RR 1992, 1484, 1485) hat der BGH diese Voraussetzungen weiter dahingehend präzisiert, dass der Kläger die begehrte Baulastübernahmeerklärung nur dann fordern kann, wenn ihm allein mit einer Baulast des nach dem zuletzt verlangten Inhalts gedient wäre, es somit darauf ankomme, ob der Kläger allein mit der beantragten Baulast eine Genehmigung erreichen könnte, weil andernfalls der Beklagten im Rahmen der nach § 242 BGB gebotenen Interessenabwägung eine Baulastbestellung in dem verlangten Umfang nicht zumutbar wäre.

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 203/91

    Bestellung einer Baulast aufgrund deckungsgleicher Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/02
    Dabei ist darauf abzustellen, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, das Grundstück des eine Baulast Begehrenden baulich zu nutzen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, ob eine Befreiung vom Baulastzwang in Betracht kommt, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen und schließlich, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (vgl. BGH NJW 1992, 2885, 2886; BGH NJW-RR 1992, 1484; BGH NVwZ 1990, 192, 193 sowie NJW 1989, 1608).

    Mit den Entscheidungen vom 3.7.1992 (vgl. NJW 1992, 2885, 2886 sowie NJW-RR 1992, 1484, 1485) hat der BGH diese Voraussetzungen weiter dahingehend präzisiert, dass der Kläger die begehrte Baulastübernahmeerklärung nur dann fordern kann, wenn ihm allein mit einer Baulast des nach dem zuletzt verlangten Inhalts gedient wäre, es somit darauf ankomme, ob der Kläger allein mit der beantragten Baulast eine Genehmigung erreichen könnte, weil andernfalls der Beklagten im Rahmen der nach § 242 BGB gebotenen Interessenabwägung eine Baulastbestellung in dem verlangten Umfang nicht zumutbar wäre.

    So hat der BGH auch stets betont, dass sich eine entsprechende Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung aus dem genannten gesetzlichen Schuldverhältnis nur nach einer beiderseitigen Interessenabwägung mit Vorrang des Anspruchstellers ergeben könne, wobei zu berücksichtigen sei, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entspreche (vgl. BGH NVwZ 1990, 192, 193; NJW-RR 1992, 1484).

  • BGH, 06.10.1989 - V ZR 127/88

    Anspruch auf Bestellung einer Baulast

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/02
    Dabei ist darauf abzustellen, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, das Grundstück des eine Baulast Begehrenden baulich zu nutzen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, ob eine Befreiung vom Baulastzwang in Betracht kommt, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen und schließlich, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (vgl. BGH NJW 1992, 2885, 2886; BGH NJW-RR 1992, 1484; BGH NVwZ 1990, 192, 193 sowie NJW 1989, 1608).

    So hat der BGH auch stets betont, dass sich eine entsprechende Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung aus dem genannten gesetzlichen Schuldverhältnis nur nach einer beiderseitigen Interessenabwägung mit Vorrang des Anspruchstellers ergeben könne, wobei zu berücksichtigen sei, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entspreche (vgl. BGH NVwZ 1990, 192, 193; NJW-RR 1992, 1484).

  • LG Ulm, 05.06.2002 - 4 O 156/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/02
    3 U 121/01 4 O 156/01 LG Ulm.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 5. Juni 2002 (4 O 156/01) .

  • OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/01

    Aus dem durch eine Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/02
    3 U 121/01 4 O 156/01 LG Ulm.
  • OLG Nürnberg, 18.07.2007 - 4 U 1291/06

    Kongruente Deckung bei Forderungserwerb aus Globalzession innerhalb drei Monaten

    Während das zuvor zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 im Schrifttum teilweise so verstanden wird, dass die Rückführung des «angekündigten Kontokorrentkredites nur in der Höhe kongruent sei, in der die Bank Auszahlungen zugelassen habe (vgl. die Darstellung des Meinungsstandes im Urteil des OLG Rostock vom 7. März 2005, Az.: 3 U 121/02, WM 2007, 980, 981); stellt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 17. Juni 2004, Az.: IX ZR 2/01, NZI 2004, 491 - ergangen zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 Gesamtordnung - klar, dass Verrechnungen erst dann inkongruent werden, wenn das Kreditinstitut Verfügungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zulässt und dadurch im Ergebnis die Darlehensforderung vor deren Fälligkeit durch die saldierten Gutschriften zurückgeführt wird (wie hier OLG Rostock a.a.O.).
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