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   OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17   

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OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17 (https://dejure.org/2017,7150)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2017 - 17 WF 31/17 (https://dejure.org/2017,7150)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. März 2017 - 17 WF 31/17 (https://dejure.org/2017,7150)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 155 Abs 1 FamFG, § 155b FamFG, § 155c FamFG
    Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen: Beschleunigungsrüge des Kindesvaters im Sorgerechtsverfahren mit langer Verfahrensdauer; einzelfallbezogene Prüfung der Beschleunigungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 580
  • FamRZ 2017, 1254
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 31.01.2017 - 13 WF 12/17

    Umgangsverfahren: Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots durch lange

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
    Hierzu könnte das Beschwerdegericht das Amtsgericht auch nicht anweisen (KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2017, 13 WF 12/17 - in juris).

    Ausreichend ist, dass es hier aus Sicht des Amtsgerichts hinreichende Sachgründe für die Einholung eines neuen Gutachtens gibt (KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2017, 13 WF 12/17 - in juris), zumal auch der Verfahrensbeistand und das Jugendamt Freudenstadt sich ebenfalls für die Einholung eines solchen Gutachtens ausgesprochen haben und zuletzt im Beschwerdeverfahren auch der Kindesvater - für das sorgerechtliche Verfahren - eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für geboten hielt.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1/3 des regulären Hauptsachewerts (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) festgesetzt (so auch KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2017, 13 WF 12/17 - in juris).

  • EGMR, 21.04.2011 - 41599/09

    Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
    Eine Entscheidung in der Sache soll demnach nicht durch bloßen Zeitablauf präjudiziert werden (so auch EGMR, FamRZ 2011, 1283).

    Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht bei seiner weiteren Verfahrensführung das Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG, das bei zunehmender Verfahrensdauer noch mehr an Bedeutung gewinnt, im Auge behält und damit vermeidet, dass, auch wenn keine "übermäßigen" Phasen gerichtlicher Untätigkeit festzustellen sind, die Gesamtdauer eines Kindschaftsverfahrens eine "angemessene Verfahrensdauer" überschreitet (EGMR, FamRZ 2011, 1283).

  • OLG Stuttgart, 26.01.2011 - 19 W 52/10

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Zuwendungen eines Ehegatten für eine angemessene

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
    Ungeachtet dessen, dass es keine generellen zeitlichen Vorgaben für den Abschluss von Kindschaftssachen i.S.d. § 155 Abs. 1 FamFG geben kann, sind zur Einordnung die Ausführungen und Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verfahrensdauer in seinem Beschluss vom 21.04.2011 (FamRZ 2011, 1823), der Auslöser für die Einrichtung einer Beschleunigungsbeschwerde durch den deutschen Gesetzgeber war, von Interesse.
  • BVerfG, 24.07.2008 - 1 BvR 547/06

    Überlange Verfahrensdauer in umgangsrechtlichem Verfahren verletzt betroffenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
    Das Bundesverfassungsgericht sah den Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer in einem Fall verletzt, in dem das Amtsgericht 17 Monate lang nicht über einen Eilantrag und auch in der Hauptsache zwei Jahre nach Antragseingang und drei Monate nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens keine Entscheidung getroffen hatte (BVerfG, FamRZ 2008, 2258).
  • OLG Bremen, 02.02.2017 - 4 UF 13/17

    Beschleunigungsrüge/Beschleunigungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen das Vorrang-

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
    Dass bei einer derartigen Konstellation keine Gefahr besteht, dass sich durch eine kürzere Verzögerung während eines Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse derart verfestigen oder verändern können, dass eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann, hat auch das Oberlandesgericht Bremen (Beschluss vom 02.02.2017, 4 UF 13/17 - in juris) in einer der ersten veröffentlichten Entscheidungen zu der Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155 c FamFG betont.
  • OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17

    Kindschaftssache: Beschleunigungsrüge bei einer Verfahrensdauer von 4 Monaten

    Die Beurteilung hat sich deshalb an dem jeweiligen Einzelfall zu orientieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).

    Eine Entscheidung in der Sache soll demnach nicht durch bloßen Zeitablauf präjudiziert werden (EGMR, FamRZ 2011, 1283; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).

    Auf einer richterlichen Sachprüfung beruhende Maßnahmen, wie etwa eine für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung, stellen Rechtsanwendung dar und sind der Beurteilung des Beschwerdegerichts grundsätzlich entzogen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).

    Etwas anderes kann hier nur gelten, wenn im Ausnahmefall das richterliche Verhalten unter Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).

    Hierzu könnte das Beschwerdegericht das Amtsgericht auch nicht anweisen (KG Berlin, FamRB 2017, 138; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).

  • OLG Bremen, 12.10.2017 - 4 UF 107/17

    Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde: analoge Anwendung von §§ 155b,

    Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19; vgl. auch OLG Bremen, FamRZ 2017, 984, 985; OLG Stuttgart, MDR 2017, 580; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2020 - 8 WF 45/20

    Gegenstand einer Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155c FamFG ist nicht die

    Wegen des dem Amtsgericht bei seiner Verfahrensführung zukommenden Gestaltungsspielraums ist Gegenstand einer Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155 c FamFG nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung des Amtsgerichts, sondern die Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Absatz 1 FamFG durch eine daran ausgerichtete Verfahrensförderung (OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1254 (LS)).

    Dabei prägt und begrenzt das Kindeswohl den Beschleunigungsgrundsatz (OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1254 (LS)).

  • OLG Bremen, 12.07.2017 - 4 UF 72/17

    Beschleunigungsrüge/Beschleunigungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen das Vorrang-

    Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19; vgl. auch OLG Bremen, FamRZ 2017, 984, 985; OLG Stuttgart, MDR 2017, 580; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).
  • OLG Köln, 07.12.2021 - 14 WF 160/21

    Entzug des Sorgerechts Verwerfung einer Beschleunigungsbeschwerde Fehlendes

    Wegen des dem Erstgericht bei seiner Verfahrensführung zukommenden Gestaltungsspielraums ist Gegenstand einer Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155c FamFG nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung des Erstgerichts, sondern allein die Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG durch eine daran ausgerichtete Verfahrensförderung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2020 - 8 WF 45/20, juris Rn. 17 = FamRZ 2020, 1117; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 - 17 WF 31/17, FamRZ 2017, 1254 (LS)).

    Denn bei der Frage, ob das Erstgericht das Verfahren beschleunigt geführt hat, ist nicht zu beurteilen, welche Sachentscheidung das Gericht inhaltlich getroffen hat, und in diesem Zusammenhang, ob diese Sachentscheidung aus Sicht der Beteiligten notwendig oder angemessen waren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.03.2020 - 20 WF 20/20, FamRZ 2020, 1214; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 - 17 WF 31/17, FamRZ 2017, 1254; Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155c, Rn. 8).

  • OLG Karlsruhe, 04.03.2020 - 20 WF 20/20

    Gegenstand einer im zweiten Rechtszug erhobenen Beschleunigungsrüge

    (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 1254 ff Rn. 67; Müller in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 155c FamFG Rn. 16 m.w.N.; Keidel, Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155c FamFG Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 15 WF 166/20
    Maßgebend ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, da Beschleunigung kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT-Drs. 18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 694; OLG Bremen, FamRZ 2018, 450; KG, BeckRS 2017, 101592; OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 140815, OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 1254).
  • OLG Brandenburg, 10.07.2018 - 10 WF 71/18
    18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 18.04.2017 - 9 WF 88/17, BeckRS 2017, 128450 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 - 17 WF 31/17, juris Rn. 51; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2018 - 10 WF 71/18
    18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 18.04.2017 - 9 WF 88/17, BeckRS 2017, 128450 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 - 17 WF 31/17, juris Rn. 51; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2023 - 9 WF 156/23
    Richtig ist, dass auch im Rahmen einer Beschleunigungsbeschwerde eine Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung hinsichtlich der Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht stattfindet, denn Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht die Überprüfung einer Verfahrensgestaltung, die aufgrund richterlicher Sachprüfung in Ausübung der Amtsermittlungspflicht aus § 26 Abs. 1 FamFG erfolgt ist (Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017, Az. 17 WF 31/17).
  • OLG Brandenburg, 06.11.2023 - 9 WF 156/23
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