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   OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21   

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OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21 (https://dejure.org/2021,19837)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2021 - 23 U 728/21 (https://dejure.org/2021,19837)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Juni 2021 - 23 U 728/21 (https://dejure.org/2021,19837)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91a Abs 1 ZPO, § 92 Abs 1 S 1 ZPO, § 96 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO
    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und Wegfall einer zulässigen Anschlussberufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO hinsichtlich der Anschlussberufung der anderen Partei

  • rechtsportal.de

    Anschlussberufung; Kosten; Bürgerliches Recht; Kosten einer zulässigen Anschlussberufung bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung zurückgewiesen: Wer trägt die Kosten der Anschlussberufung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung durch Beschluss zurückgewiesen: Wer trägt die Kosten der Anschlussberufung? (IBR 2021, 504)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3542
  • NJW-RR 2021, 1510
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21
    (1) Der Gesetzgeber gibt dem Berufungskläger im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit, seine vom Gericht als aussichtslos eingeschätzte Berufung auf einen entsprechenden Hinweis hin kostengünstig zurückzunehmen, wodurch auch zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden soll; wird die Rücknahme der Berufung - die, auch wenn sie nach einem Hinweis des Gerichts erfolgt, zur Folge hat, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 7) - hinsichtlich der Kosten der Anschlussberufung anders behandelt als ihre Zurückweisung durch Beschluss, steht der Berufungskläger im Falle einer Anschlussberufung je nach jeweiligem Streitwert in vielen Fällen bei der Rücknahme hinsichtlich der Kosten wirtschaftlich ungünstiger und wird dann in aller Regel von einer Rücknahme selbst dann absehen, wenn er von dieser als sinnvoll überzeugt ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 13 f.; OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 1510/13, Rn. 21 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13, Rn. 18, a. E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 39 ff.).

    (2) Ein weiteres Argument, das nicht von der Hand gewiesen werden kann, liegt darin, dass der Anschlussberufungskläger Kosten tragen soll, obwohl nicht nur keine Sachentscheidung über seine materiell möglicherweise erfolgversprechenden Anträge ergeht - dies wäre für sich auch im Rahmen des § 93 ZPO oder des § 91a ZPO der Fall -, sondern dies zudem vollständig "fremdbestimmt" ohne eigenen Einfluss seinerseits geschieht (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 36, das hierin einen der Unterschiede zur Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, zur Anschlussrevision, sieht).

    Schließlich können gemäß § 96 ZPO - wenn auch diese, auf ausscheidbare Kosten bezogene Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist (zutreffend OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 37) - die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei, die es geltend gemacht hat, sogar dann auferlegt werden, wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

    (2) Es ist zwar richtig, dass dies geschieht, ohne dass eine gerichtliche Sachprüfung der Anschlussberufung erfolgt, sowie ohne Einflussmöglichkeit seitens des Anschlussberufungsklägers (vgl. z. B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 37).

    Zum anderen hätte er die Anschlussberufung unter einer zulässigen auflösenden Bedingung erheben können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, juris, Rn. 12), wobei zuzugeben ist, dass eine entsprechende Bedingung als einzigen prozessualen Sinn die kostenrechtlichen Konsequenzen hätte (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 46).

    Dieses Argument zwingt zwar nicht zu einer Kostenteilung (so zu Recht OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 44), zeigt aber jedenfalls, dass der Anschlussberufungskläger damit nicht unbillig belastet wird.

  • OLG München, 11.04.2014 - 23 U 4499/13

    Kostentragung bzgl. der wirkungslosen Anschlussberufung bei Zurückweisung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21
    (2) Mit dem Argument, dass mit der Einlegung der Anschlussberufung abgewartet werden könne, bis das Gericht Termin bestimme und mithin keinen Hinweisbeschluss erlasse (so z. B. OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5), kann eine generelle Kostenteilung ebenfalls nicht begründet werden.

    Dies ändert aber nichts daran, dass die Anschlussberufung im einen Fall durch die gerichtliche Entscheidung, im Beschlusswege vorzugehen statt mündlich zu verhandeln, und sodann eine gerichtliche Sachentscheidung - wenn auch in der Sache der Berufung, nicht der Anschlussberufung -, im anderen hingegen durch eine im Belieben des Berufungsklägers stehende Prozesshandlung wirkungslos wird (OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 10; s. a. zur Anschlussrevision BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, Rn. 11 f.), weshalb die Grundsätze der Kostenverteilung im Fall der Zurückweisung der Berufung nicht auf den Fall der Rücknahme nach Hinweis übertragen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 8) oder umgekehrt.

    (1) Ein maßgebliches Grundprinzip der Kostenentscheidung ist es, dass derjenige, der mit seinem Angriff erfolglos bleibt, die Kosten des Angriffs trägt, und zwar unabhängig davon, ob dieser sachlich geprüft wurde, bereits unzulässig war oder von ihm Abstand genommen wurde, die Kostenfolge mithin durch Erfolg und Misserfolg bestimmt wird (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 70 f; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 4; s. a. zur Anschlussrevision BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, Rn. 7).

    Zum einen hätte er insbesondere eine selbständige Berufung einlegen können, um eine Entscheidung über seine Anträge sicherzustellen (so auch OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 9); gleichgültig, ob er sich mit dem angegriffenen Urteil zufriedengegeben hätte, wenn der Gegner nicht Berufung eingelegt hätte, oder ob er schlicht die Berufungsfrist versäumt hat, ist ihm dies jedenfalls zuzurechnen (anders OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 13 U 236/16, juris, Rn. 7, das den Berufungskläger als "ursprünglichen Veranlasser der Anschlussberufung" sieht).

    (3) Wer eine Anschlussberufung einlegt, weiß zudem, dass deren Erfolg auch davon abhängt, dass die Berufung des Gegners nicht durch Beschluss zurückgewiesen wird, und geht dieses Risiko bewusst ein (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 69; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, juris, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 6 U 170/09, juris, Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5).

  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21
    a) Wer bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kosten einer zulässigen Anschlussberufung trägt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, höchstrichterlich nicht geklärt (offengelassen von BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 8) und in der obergerichtlichen Rechtsprechung äußerst umstritten (zur Literatur siehe z. B. einerseits Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 524, Rn. 44, und MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 524, Rn. 60, andererseits BeckOK-ZPO/Wulf, 40. Ed., 1.3.2021, § 524, Rn. 34, und sehr ausführlich Vidal/Aufderheide, NJW 2016, 3269).

    Dies ändert aber nichts daran, dass die Anschlussberufung im einen Fall durch die gerichtliche Entscheidung, im Beschlusswege vorzugehen statt mündlich zu verhandeln, und sodann eine gerichtliche Sachentscheidung - wenn auch in der Sache der Berufung, nicht der Anschlussberufung -, im anderen hingegen durch eine im Belieben des Berufungsklägers stehende Prozesshandlung wirkungslos wird (OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 10; s. a. zur Anschlussrevision BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, Rn. 11 f.), weshalb die Grundsätze der Kostenverteilung im Fall der Zurückweisung der Berufung nicht auf den Fall der Rücknahme nach Hinweis übertragen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 8) oder umgekehrt.

    (1) Der Gesetzgeber gibt dem Berufungskläger im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit, seine vom Gericht als aussichtslos eingeschätzte Berufung auf einen entsprechenden Hinweis hin kostengünstig zurückzunehmen, wodurch auch zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden soll; wird die Rücknahme der Berufung - die, auch wenn sie nach einem Hinweis des Gerichts erfolgt, zur Folge hat, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 7) - hinsichtlich der Kosten der Anschlussberufung anders behandelt als ihre Zurückweisung durch Beschluss, steht der Berufungskläger im Falle einer Anschlussberufung je nach jeweiligem Streitwert in vielen Fällen bei der Rücknahme hinsichtlich der Kosten wirtschaftlich ungünstiger und wird dann in aller Regel von einer Rücknahme selbst dann absehen, wenn er von dieser als sinnvoll überzeugt ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 13 f.; OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 1510/13, Rn. 21 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13, Rn. 18, a. E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 39 ff.).

    Die Anschlussberufung ist zwar kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungsklägers eingelegten Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 6), weshalb jedenfalls eine unmittelbare Anwendung des diesem Grundprinzip entsprechenden § 97 ZPO nicht in Betracht kommt.

  • OLG Stuttgart, 23.03.2009 - 12 U 220/08

    Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsklägers bei Zurückweisung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21
    (1) Dies gilt zunächst für eine etwaige Missbrauchsgefahr, die für eine Kostenteilung herangezogen wird, etwa weil ein Berufungsbeklagter allein deshalb Anschlussberufung einlegen könne, um den Gegner mit weiteren Kosten zu belasten (so z. B. OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9, das im betreffenden Fall Anhaltspunkte für eine solche Vermutung gesehen hat; s. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5).

    (2) Mit dem Argument, dass mit der Einlegung der Anschlussberufung abgewartet werden könne, bis das Gericht Termin bestimme und mithin keinen Hinweisbeschluss erlasse (so z. B. OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5), kann eine generelle Kostenteilung ebenfalls nicht begründet werden.

    (1) Ein maßgebliches Grundprinzip der Kostenentscheidung ist es, dass derjenige, der mit seinem Angriff erfolglos bleibt, die Kosten des Angriffs trägt, und zwar unabhängig davon, ob dieser sachlich geprüft wurde, bereits unzulässig war oder von ihm Abstand genommen wurde, die Kostenfolge mithin durch Erfolg und Misserfolg bestimmt wird (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 70 f; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 4; s. a. zur Anschlussrevision BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, Rn. 7).

    (3) Wer eine Anschlussberufung einlegt, weiß zudem, dass deren Erfolg auch davon abhängt, dass die Berufung des Gegners nicht durch Beschluss zurückgewiesen wird, und geht dieses Risiko bewusst ein (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 69; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, juris, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 6 U 170/09, juris, Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5).

  • OLG Köln, 23.07.2009 - 4 UF 80/09

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21
    (1) Dies gilt zunächst für eine etwaige Missbrauchsgefahr, die für eine Kostenteilung herangezogen wird, etwa weil ein Berufungsbeklagter allein deshalb Anschlussberufung einlegen könne, um den Gegner mit weiteren Kosten zu belasten (so z. B. OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9, das im betreffenden Fall Anhaltspunkte für eine solche Vermutung gesehen hat; s. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5).

    (2) Mit dem Argument, dass mit der Einlegung der Anschlussberufung abgewartet werden könne, bis das Gericht Termin bestimme und mithin keinen Hinweisbeschluss erlasse (so z. B. OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5), kann eine generelle Kostenteilung ebenfalls nicht begründet werden.

    (1) Ein maßgebliches Grundprinzip der Kostenentscheidung ist es, dass derjenige, der mit seinem Angriff erfolglos bleibt, die Kosten des Angriffs trägt, und zwar unabhängig davon, ob dieser sachlich geprüft wurde, bereits unzulässig war oder von ihm Abstand genommen wurde, die Kostenfolge mithin durch Erfolg und Misserfolg bestimmt wird (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 70 f; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 4; s. a. zur Anschlussrevision BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, Rn. 7).

    (3) Wer eine Anschlussberufung einlegt, weiß zudem, dass deren Erfolg auch davon abhängt, dass die Berufung des Gegners nicht durch Beschluss zurückgewiesen wird, und geht dieses Risiko bewusst ein (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 69; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, juris, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 6 U 170/09, juris, Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5).

  • OLG München, 19.11.2013 - 14 U 1510/13

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21
    Zwar mag die Rücknahme in diesem Fall für den Berufungskläger nur eingeschränkt und mehr dem Namen nach "freiwillig" sein (s. a. OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 1510/13, Rn. 20) und es für den Anschlussberufungskläger in der Sache keinen Unterschied machen, ob seine Anschlussberufung - jeweils ohne (über eine argumentative Stellungnahme hinausgehende) Einflussmöglichkeit seinerseits und ohne gerichtliche Sachprüfung - durch Rücknahme oder durch Zurückweisung der Berufung wirkungslos wird (vgl. Vidal/Aufderheide, NJW 2016, 3269, 3272).

    (1) Der Gesetzgeber gibt dem Berufungskläger im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit, seine vom Gericht als aussichtslos eingeschätzte Berufung auf einen entsprechenden Hinweis hin kostengünstig zurückzunehmen, wodurch auch zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden soll; wird die Rücknahme der Berufung - die, auch wenn sie nach einem Hinweis des Gerichts erfolgt, zur Folge hat, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 7) - hinsichtlich der Kosten der Anschlussberufung anders behandelt als ihre Zurückweisung durch Beschluss, steht der Berufungskläger im Falle einer Anschlussberufung je nach jeweiligem Streitwert in vielen Fällen bei der Rücknahme hinsichtlich der Kosten wirtschaftlich ungünstiger und wird dann in aller Regel von einer Rücknahme selbst dann absehen, wenn er von dieser als sinnvoll überzeugt ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 13 f.; OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 1510/13, Rn. 21 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13, Rn. 18, a. E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 39 ff.).

    Auch trifft zwar formal zu, dass die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO kein Unterliegen im Sinne des § 92 ZPO und keine Erfolglosigkeit im Sinne des § 96 ZPO ist (so OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 1510/13, juris, Rn. 9 f.).

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21
    Dies ändert aber nichts daran, dass die Anschlussberufung im einen Fall durch die gerichtliche Entscheidung, im Beschlusswege vorzugehen statt mündlich zu verhandeln, und sodann eine gerichtliche Sachentscheidung - wenn auch in der Sache der Berufung, nicht der Anschlussberufung -, im anderen hingegen durch eine im Belieben des Berufungsklägers stehende Prozesshandlung wirkungslos wird (OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 10; s. a. zur Anschlussrevision BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, Rn. 11 f.), weshalb die Grundsätze der Kostenverteilung im Fall der Zurückweisung der Berufung nicht auf den Fall der Rücknahme nach Hinweis übertragen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 8) oder umgekehrt.

    (2) Ein weiteres Argument, das nicht von der Hand gewiesen werden kann, liegt darin, dass der Anschlussberufungskläger Kosten tragen soll, obwohl nicht nur keine Sachentscheidung über seine materiell möglicherweise erfolgversprechenden Anträge ergeht - dies wäre für sich auch im Rahmen des § 93 ZPO oder des § 91a ZPO der Fall -, sondern dies zudem vollständig "fremdbestimmt" ohne eigenen Einfluss seinerseits geschieht (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 36, das hierin einen der Unterschiede zur Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, zur Anschlussrevision, sieht).

    (1) Ein maßgebliches Grundprinzip der Kostenentscheidung ist es, dass derjenige, der mit seinem Angriff erfolglos bleibt, die Kosten des Angriffs trägt, und zwar unabhängig davon, ob dieser sachlich geprüft wurde, bereits unzulässig war oder von ihm Abstand genommen wurde, die Kostenfolge mithin durch Erfolg und Misserfolg bestimmt wird (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 70 f; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 4; s. a. zur Anschlussrevision BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, Rn. 7).

  • OLG Nürnberg, 23.07.2012 - 5 U 256/11

    Berufung und Anschlussberufung: Kostenverteilung nach Zurückweisung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21
    Zum anderen hätte er die Anschlussberufung unter einer zulässigen auflösenden Bedingung erheben können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, juris, Rn. 12), wobei zuzugeben ist, dass eine entsprechende Bedingung als einzigen prozessualen Sinn die kostenrechtlichen Konsequenzen hätte (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 46).

    (3) Wer eine Anschlussberufung einlegt, weiß zudem, dass deren Erfolg auch davon abhängt, dass die Berufung des Gegners nicht durch Beschluss zurückgewiesen wird, und geht dieses Risiko bewusst ein (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 69; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, juris, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 6 U 170/09, juris, Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5).

  • OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17

    Anschlussberufung: Kostentragung bei unverzüglicher Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21
    (1) Ein maßgebliches Grundprinzip der Kostenentscheidung ist es, dass derjenige, der mit seinem Angriff erfolglos bleibt, die Kosten des Angriffs trägt, und zwar unabhängig davon, ob dieser sachlich geprüft wurde, bereits unzulässig war oder von ihm Abstand genommen wurde, die Kostenfolge mithin durch Erfolg und Misserfolg bestimmt wird (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 70 f; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 4; s. a. zur Anschlussrevision BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, Rn. 7).

    (3) Wer eine Anschlussberufung einlegt, weiß zudem, dass deren Erfolg auch davon abhängt, dass die Berufung des Gegners nicht durch Beschluss zurückgewiesen wird, und geht dieses Risiko bewusst ein (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 69; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, juris, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 6 U 170/09, juris, Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5).

  • OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18

    Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss; Keine Kostenteilung im Verhältnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21
    (1) Der Gesetzgeber gibt dem Berufungskläger im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit, seine vom Gericht als aussichtslos eingeschätzte Berufung auf einen entsprechenden Hinweis hin kostengünstig zurückzunehmen, wodurch auch zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden soll; wird die Rücknahme der Berufung - die, auch wenn sie nach einem Hinweis des Gerichts erfolgt, zur Folge hat, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 7) - hinsichtlich der Kosten der Anschlussberufung anders behandelt als ihre Zurückweisung durch Beschluss, steht der Berufungskläger im Falle einer Anschlussberufung je nach jeweiligem Streitwert in vielen Fällen bei der Rücknahme hinsichtlich der Kosten wirtschaftlich ungünstiger und wird dann in aller Regel von einer Rücknahme selbst dann absehen, wenn er von dieser als sinnvoll überzeugt ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 13 f.; OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 1510/13, Rn. 21 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13, Rn. 18, a. E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 39 ff.).

    (2) Ein weiteres Argument, das nicht von der Hand gewiesen werden kann, liegt darin, dass der Anschlussberufungskläger Kosten tragen soll, obwohl nicht nur keine Sachentscheidung über seine materiell möglicherweise erfolgversprechenden Anträge ergeht - dies wäre für sich auch im Rahmen des § 93 ZPO oder des § 91a ZPO der Fall -, sondern dies zudem vollständig "fremdbestimmt" ohne eigenen Einfluss seinerseits geschieht (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 36, das hierin einen der Unterschiede zur Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, zur Anschlussrevision, sieht).

  • LG Stuttgart, 30.09.2020 - 20 O 190/20

    Dieselskandal bei Mercedes-Benz-Fahrzeugen

  • OLG Frankfurt, 18.07.2018 - 13 U 236/16

    Kosten der wirkungslosen Anschlussberufung bei Zurückweisung nach § 522 Abs. 2

  • KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09

    Rechtsmittelkosten bei einer nach einem Zurückweisungsbeschluss für eine

  • KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13

    Kostenentscheidung: Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss bei

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