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   OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12   

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OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12 (https://dejure.org/2012,9686)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.04.2012 - 13 W 19/12 (https://dejure.org/2012,9686)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. April 2012 - 13 W 19/12 (https://dejure.org/2012,9686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Bestimmung des Streitwerts von Klage und Hilfswiderklage nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45 Abs. 1 S. 1
    Streitwert von Klage und Hilfswiderklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwert einer Hilfswiderklage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 259/69

    Festsetzung des Streitwertes; Anforderungen an die Streitwertbemessung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12
    b) Es findet sich in Rechtsprechung und Literatur - worauf das Landgericht abgestellt hat - allerdings verbreitet die Formulierung, eine Hilfswiderklage führe zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nur unter der Voraussetzung, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden habe (vgl. etwa BGH, NJW 1973, 98; OLG Köln, JurBüro 1975, 506; OLG Köln, JurBüro 1990, 246; OLG Braunschweig, JurBüro 1990, 912; OLG Bamberg, JurBüro 1994, 112; LG Freiburg, Rpfleger 1982, 357; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 "Eventualwiderklage"; Schneider, MDR 1988, 462, 463 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 1999, 1736).

    So verlangt etwa BGH, NJW 1973, 98 für die Streitwertaddition im Leitsatz der Entscheidung lediglich den Eintritt der Bedingung, wenn sich auch in den Entscheidungsgründen Formulierungen und Argumente finden, die darauf abstellen, ob über die Hilfswiderklage entschieden worden ist.

  • OLG Köln, 20.10.1989 - 2 W 181/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12
    b) Es findet sich in Rechtsprechung und Literatur - worauf das Landgericht abgestellt hat - allerdings verbreitet die Formulierung, eine Hilfswiderklage führe zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nur unter der Voraussetzung, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden habe (vgl. etwa BGH, NJW 1973, 98; OLG Köln, JurBüro 1975, 506; OLG Köln, JurBüro 1990, 246; OLG Braunschweig, JurBüro 1990, 912; OLG Bamberg, JurBüro 1994, 112; LG Freiburg, Rpfleger 1982, 357; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 "Eventualwiderklage"; Schneider, MDR 1988, 462, 463 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 1999, 1736).

    OLG Köln, JurBüro 1975, 506 f. setzt beide Aspekte überhaupt gleich (ähnlich OLG Köln, JurBüro 1990, 246), wobei sich dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung entnehmen lässt, dass das Gericht letztlich den Bedingungseintritt für maßgebend hält.

  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12
    Auch gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht ist die Beschwerde statthaft und zur Entscheidung hierüber ist das Oberlandesgericht berufen (vgl. zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 12.01.2012 - 13 W 38/11 - Tz. 7 f. [juris] m. w. N.).
  • BGH, 14.07.1999 - VIII ZR 70/99

    Abgrenzung von Primär-und Hilfsaufrechnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12
    b) Es findet sich in Rechtsprechung und Literatur - worauf das Landgericht abgestellt hat - allerdings verbreitet die Formulierung, eine Hilfswiderklage führe zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nur unter der Voraussetzung, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden habe (vgl. etwa BGH, NJW 1973, 98; OLG Köln, JurBüro 1975, 506; OLG Köln, JurBüro 1990, 246; OLG Braunschweig, JurBüro 1990, 912; OLG Bamberg, JurBüro 1994, 112; LG Freiburg, Rpfleger 1982, 357; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 "Eventualwiderklage"; Schneider, MDR 1988, 462, 463 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 1999, 1736).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 1 W 30/10

    Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12
    Die Beschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Beklagten fehlt, zumindest dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 3 [juris]; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 32 RVG Rn. 14), sollte der Fassung des Beschwerdeschriftsatzes nicht schon ausdrücklich zu entnehmen sein, die Beschwerde sei aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten eingelegt.
  • BGH, 27.09.1973 - VII ZR 10/72

    Erhöhung des Streitwertes bei Nichteintritt des Eventualfalls einer hilfsweise

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12
    cc) Die Auffassung, für die Wertaddition nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG bei der Hilfswiderklage komme es entscheidend auf den Eintritt des Eventualfalles an, wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach ausdrücklich vertreten (vgl. etwa BGH, NJW 1973, 2206 f.; OLG Stuttgart, JurBüro 1978, 1374; Onderka, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 4740; Münchener Kommentar zur ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 6 Rn. 35; Hartmann, a.a.O., § 45 GKG Rn. 28; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 45 GKG Rn. 17; Schneider, MDR 1982, 265, 266).
  • OLG Bamberg, 04.03.1993 - 8 W 9/93
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12
    b) Es findet sich in Rechtsprechung und Literatur - worauf das Landgericht abgestellt hat - allerdings verbreitet die Formulierung, eine Hilfswiderklage führe zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nur unter der Voraussetzung, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden habe (vgl. etwa BGH, NJW 1973, 98; OLG Köln, JurBüro 1975, 506; OLG Köln, JurBüro 1990, 246; OLG Braunschweig, JurBüro 1990, 912; OLG Bamberg, JurBüro 1994, 112; LG Freiburg, Rpfleger 1982, 357; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 "Eventualwiderklage"; Schneider, MDR 1988, 462, 463 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 1999, 1736).
  • OLG Braunschweig, 23.01.1990 - 2 W 203/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12
    b) Es findet sich in Rechtsprechung und Literatur - worauf das Landgericht abgestellt hat - allerdings verbreitet die Formulierung, eine Hilfswiderklage führe zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nur unter der Voraussetzung, dass das Gericht, bei dem sie anhängig war, über sie entschieden habe (vgl. etwa BGH, NJW 1973, 98; OLG Köln, JurBüro 1975, 506; OLG Köln, JurBüro 1990, 246; OLG Braunschweig, JurBüro 1990, 912; OLG Bamberg, JurBüro 1994, 112; LG Freiburg, Rpfleger 1982, 357; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 "Eventualwiderklage"; Schneider, MDR 1988, 462, 463 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 1999, 1736).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.2021 - 17 W 47/20

    Streitwert einer Klage bei Abweisung des Klageantrags als unbegründet und des

    Abweichend davon wird die Meinung vertreten, eine Wertaddition finde in allen Fällen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG statt, in denen über den Hilfsantrag entschieden werde, unabhängig vom Inhalt der Entscheidung (MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 5 Rn. 16; BFH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV E 7/13 -, juris Rn. 8; dahin tendierend: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. August 2018 - 4 O 20/18 -, juris Rn. 19; weitergehend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. April 2012 - 13 W 19/12 -, juris zur Hilfswiderklage, dass allein der Eintritt der Bedingung ausreiche).

    Die Frage, ob die Werterhöhung bereits mit Eintritt der Bedingung ausgelöst wird (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. April 2012 - 13 W 19/12 -, juris zur Hilfswiderklage), muss hier nicht entschieden werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - L 1 KR 922/16

    Streitwertfestsetzung; Beschwerde; Hilfswiderklage; Keine Zusammenrechnung der

    Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, der nach seinem systematischen Zusammenhang mit Satz 1 der Vorschrift auch für die Hilfswiderklage gilt (allgemeine Auffassung, vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 23.04.2012 - 13 W 19/12 -, juris Rn. 14 m.w.N.), darf eine Zusammenrechnung der Streitwerte nur erfolgen, wenn und soweit über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch, das heißt hier die Hilfswiderklage, "eine Entscheidung ergeht".

    Es wird zwar auch vertreten, dass Klage und Widerklage bereits dann zusammenzurechnen sind, wenn der Eventualfall eingetreten ist, auch wenn keine Entscheidung über die Hilfswiderklage erfolgt (so OLG Stuttgart, Beschl. vom 23.04.2012 - 13 W 19/12 -, juris Rn. 13 ff., m.w.N. auch zur herrschenden Gegenauffassung, die stets eine Entscheidung über die Hilfswiderklage verlangt).

  • OLG Rostock, 29.05.2012 - 3 W 176/10

    Streitwertfestsetzung: Berücksichtigung einer erst zweitinstanzlich entschiedenen

    Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob es für ihre Einbeziehung bei der Streitwertfestsetzung einer Entscheidung über die Hilfswiderklage im engeren Sinne bedarf oder ob es genügt, dass sie aufgrund der mit der Eventualklage gestellten Bedingung und deren Eintritt unbedingt geworden ist (zum Meinungsstand vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.04.2012, 13 W 19/12, zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 17.07.2019 - 12 U 3/18

    Berechnung eines Bereicherungsanspruchs nach polnischem Recht

    Zum anderen findet eine Werteaddition nach § 45 Abs. 1 GKG im Falle einer Hilfswiderklage erst mit Bedingungseintritt statt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 -, N JW 1973, 98; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. April 2012 - 13 W 19/12 -, juris Rn. 16; Zöller-Herget, 32. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16 Stichwort "Eventualwiderklage"), zu dem es hier nicht kam, weil die Beklagte die Hilfswiderklage ausdrücklich nur für den Fall erhoben hatte, dass das Landgericht ihrer Rechtsauffassung folgen und die Klage primär abweisen würde.
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