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   OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03   

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https://dejure.org/2003,2233
OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03 (https://dejure.org/2003,2233)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2003 - 20 U 5/03 (https://dejure.org/2003,2233)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 20 U 5/03 (https://dejure.org/2003,2233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines Beschlusses über die Entlastung des Vorstands und die Ablehnung der Bestellung von Sonderprüfern; Klagebefugnis eines Nichtaktionärs unter eigenem Namen für einen Aktionär; Klagebefugnis des Legitimationsaktionärs durch unbeanstandete Teilnahme an der ...

  • Judicialis

    AktG § 245 Nr 1; ; AktG § 246 Abs 1; ; AktG § 131 Abs 1; ; AktG § 142

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsklage eines vom Aktionär zur Klage Ermächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1619
  • ZIP 2003, 2024
  • NZG 2003, 1025
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 254/00
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03
    Die Anfechtungsklage ist aber unter eigenem Namen auch für einen Aktionär möglich, wenn dieser den Kläger zur Klage ermächtigt hat (RGZ 30, 50; OLG Stuttgart NZG 2001, 854; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 245 Rn. 11).

    Sie liegt schon vor, wenn die Auslegung der erteilten Ermächtigung ergibt, dass sie neben der Teilnahme an der Hauptversammlung auch die Klagerhebung umfasst (OLG Stuttgart NZG 2001, 854 zum Spruchverfahren; BayObLGZ 1996, 234 zum Auskunftsverfahren; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 245 Rn. 11 und in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 245 Rn. 29; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 245 Rn. 11 und 32; Karsten Schmidt in GroßKomm. AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 15).

    Im Gegensatz zur Leistungsklage in gewillkürter Prozessstandschaft, die neben der Ermächtigung grundsätzlich ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen voraussetzt (BGH NJW 2000, 738; OLG Stuttgart NZG 2001, 854 für das Spruchverfahren), muss der Kläger, der aufgrund einer Ermächtigung klagt, bei der Anfechtungsklage keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

    Diese zur Verjährung entwickelte Rechtsprechung wird auch auf andere materiellrechtliche Fristen angewandt (BGH NJW-RR 1993, 669 zur Ausschlussfrist nach § 12 VVG; KG NJW-RR 1995, 147 zur Beschlussanfechtung nach dem WEG; OLG Stuttgart NZG 2001, 854 zum Spruchverfahren).

  • RG, 23.11.1892 - I 266/92

    Aktiengesellschaf; Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03
    Die Anfechtungsklage ist aber unter eigenem Namen auch für einen Aktionär möglich, wenn dieser den Kläger zur Klage ermächtigt hat (RGZ 30, 50; OLG Stuttgart NZG 2001, 854; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 245 Rn. 11).

    Zur Anfechtung ist nach § 245 Nr. 1 AktG der Aktionär berechtigt und nicht derjenige, der an der Hauptversammlung teilgenommen hat (so aber RGZ 30, 50).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach einer älteren Rechtsprechung (RGZ 30, 50) nur der Legitimationsaktionär und nicht der Aktionär klagebefugt war.

  • OLG Stuttgart, 12.05.1999 - 20 U 62/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03
    Der Aktionär ist bei der Abstimmung grundsätzlich frei und kann sein Stimmverhalten an unternehmerischen Interessen orientieren, die in der Regel nicht nur eine bestimmte Entscheidung als richtig erscheinen lassen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2000, 159).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03
    Positive Stimmpflichten können sich aus der Treuepflicht allenfalls ausnahmsweise ergeben, wenn das Abstimmungsermessen der Aktionäre aus Rechtsgründen auf Null reduziert und eine Beschlussablehnung pflichtwidrig ist (vgl. BGHZ 129, 136; Karsten Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 243 Rn. 50; Bungeroth in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., vor § 53a Rn. 31).
  • BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse eines Ausschließungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03
    Sie ist, anders als die Beschlussfeststellungsklage gegen einen vom Versammlungsleiter festgestellten Beschluss, zulässig (BGH NZG 2003, 284).
  • RG, 05.01.1918 - V 279/17

    Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03
    Das Erfordernis eines Eigeninteresses wird daraus gefolgert, dass jeder Klage ein Rechtsschutzbedürfnis zugrunde liegen müsse (RGZ 91, 390), das sich auf dieses eigene Interesse gründet.
  • OLG München, 04.07.2001 - 7 U 5285/00

    Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung bei Verletzung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03
    Der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes ist anfechtbar, wenn zu einem Tagesordnungspunkt die erforderlichen Informationen nicht erteilt werden (BGHZ 62, 193; KG AG 2001, 355; OLG München BB 2002, 112).
  • BGH, 10.11.1999 - VIII ZR 78/98

    Gewillkürte Prozeßstandschaft - Von Amts wegen - Prozeßvoraussetzung -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03
    Im Gegensatz zur Leistungsklage in gewillkürter Prozessstandschaft, die neben der Ermächtigung grundsätzlich ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen voraussetzt (BGH NJW 2000, 738; OLG Stuttgart NZG 2001, 854 für das Spruchverfahren), muss der Kläger, der aufgrund einer Ermächtigung klagt, bei der Anfechtungsklage keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72

    Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03
    Der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes ist anfechtbar, wenn zu einem Tagesordnungspunkt die erforderlichen Informationen nicht erteilt werden (BGHZ 62, 193; KG AG 2001, 355; OLG München BB 2002, 112).
  • BGH, 21.03.1985 - VII ZR 148/83

    Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Erhebung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03
    Maßgebend ist die Offensichtlichkeit für die beteiligten Parteien (BGH NJW 1985, 1826).
  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 385/98

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahme eines Prozeßstandschafters

  • BGH, 03.03.1993 - IV ZR 267/91

    Wahrung der Ausschlußfrist bei Eintritt des Versicherungsfalls und

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

  • KG, 20.07.1994 - 24 W 3942/94

    Stimmrecht des Wohnungserwerbers vor Eintragung ins Grundbuch

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 40/97

    Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 173/91

    Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Anfechtungsrechts

  • KG, 08.03.2001 - 2 U 1909/00

    Anfechtung der Entlastung des Vorstandes einer AG wegen Verletzung der

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 49/99

    Auslegung einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag

  • BayObLG, 09.09.1996 - 3Z BR 36/94
  • OLG Köln, 06.05.2021 - 18 U 133/20

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung; Zustimmung zur Auflösung

    Sie kann sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergeben, wenn das Abstimmungsermessen der Aktionäre aus Rechtsgründen auf Null reduziert und eine Beschlussablehnung pflichtwidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94 -, BGHZ 129, 136 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2003 - 20 U 5/03 -, NZG 2003, 1025, 1027; vgl. auch Götze, in: MünchKommAktG, 5. Aufl., vor § 53a Rn. 45).
  • OLG Schleswig, 08.06.2022 - 9 U 128/21

    Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer AG:

    Hat - wie vorliegend - ein Legitimationsaktionär oder ein verdeckter Stellvertreter an der Hauptversammlung teilgenommen und Widerspruch erklärt, muss der wahre Aktionär, wenn er Anfechtungsklage erhebt, innerhalb der Anfechtungsfrist offenlegen, wer für ihn als Legitimationsaktionär oder verdeckter Stellvertreter in der Hauptversammlung Widerspruch erhoben hat (BeckOGK/Vatter, AktG, Stand: 1. Februar 2022, § 245 Rn. 33; vgl. für den umgekehrten Fall, dass der Legitimationsaktionär Klage einreicht: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage 2020, § 246 Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2003 - 20 U 5/03, NZG 2003, 1025).
  • OLG Stuttgart, 11.08.2004 - 20 U 3/04

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs im faktischen Konzern

    Ein Beschluss über die Entlastung des Vorstands ist anfechtbar, wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung verlangte und zu einem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft nicht erteilt worden ist und wenn der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft nicht berechtigt gewesen ist (BGH NJW 1967, 940, 942; BGHZ 62, 193, 194 f; OLG Stuttgart AG 2003, 588 = OLGR 2003, 442; OLG München BB 2002, 112, KG AG 2001, 355).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2006 - 20 W 56/05

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs über die Gesamtvergütung der

    Da dies im vorliegenden Falle unterblieb, ist nach dem objektiven Erklärungsgehalt davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1) insoweit nur für sich selbst gehandelt hat ( ebenso für den Widerspruch: OLG München AG 01, 482; OLG Stuttgart NZG 03, 1025 ).
  • KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08

    Publikumskommanditgesellschaft: Analoge Anwendung der Regelung des GmbHG über den

    Denn die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart in NZG 2003, 1025 ff. betraf den von der Hauptversammlung einer AG zu treffenden Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern, der sich jedoch aufgrund der Bestimmung von § 142 Absatz 1 AktG (Kann-Vorschrift, für die zusätzlich verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müssen) wesentlich von der vorliegend nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Zustimmung zu einer Geschäftsführungstätigkeit unterscheidet.
  • LG Frankfurt/Main, 07.01.2004 - 13 O 79/03

    Ton- und Bildübertragung aus Hauptversammlung zulässig

    Das ginge sogar so weit, dass der Kläger durch diesen Vertreter Anfechtungsklage erheben könnte, er also auch in Folge des Redebeitrags in der Hauptversammlung keine Offenbarung seiner Person zu befürchten hätte (vgl. zu einer derartigen Konstellation OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1619 ).
  • LG Frankfurt/Main, 18.12.2012 - 5 O 96/12

    Aktienrecht: Vertretung durch einen Legitimationsaktionär in der

    Unbeachtlich ist, dass er sich in der streitgegenständlichen Hauptversammlung von der Klägerin zu 1) als Legitimationsaktionär hat vertreten lassen, da die in § 129 Abs. 3 AktG für die Hauptversammlung vorausgesetzte Ermächtigung sich nur auf die versammlungsbezogenen Rechte bezieht und an der Klagebefugnis des eigentlichen Aktionärs nichts ändert (vgl. OLG Stuttgart AG 2003, 588).
  • LG Köln, 24.07.2020 - 82 O 6/20
    Ob eine Entscheidung vernünftig oder vorteilhaft erscheint, ist dagegen nicht maßgebend (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2003 - 20 U 5/03 -, Rn. 34, juris).
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