Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26274
OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13 (https://dejure.org/2015,26274)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.07.2015 - 1 U 194/13 (https://dejure.org/2015,26274)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - 1 U 194/13 (https://dejure.org/2015,26274)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,26274) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    GmbH: Vertretung der Gesellschaft in der Kündigungsschutzklage des abberufenen Geschäftsführers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretung einer GmbH im Prozess gegen einen Geschäftsführer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 35; GmbHG § 46 Nr. 8
    Vertretung einer GmbH im Prozess gegen einen Geschäftsführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung durch Aufsichtsrat, Abberufung durch Gesellschafterversammlung, besonderer Vertreter, Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Vertretung der GmbH in Prozessen gegen Geschäftsführer

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 41
  • NZG 2015, 1362
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.02.1992 - II ZR 79/91

    Prozeßvertretung gegenüber GmbH-Geschäftsführer - Abberufung einees

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13
    In diesem Sinne habe auch der BGH in seinem Urteil vom 24. Februar 1992, II ZR 79/91 entschieden.

    Hierzu hat der BGH in einem Urteil des 2. Zivilsenats vom 24.02.1992, II ZR 79/91 - juris - entschieden, dass dann, wenn die Gesellschaft durch weitere vorhandene Geschäftsführer satzungsgemäß vertreten werden kann, die Gesellschafterversammlung zwar auch in einem solchen Fall von der Möglichkeit des § 46 Nr. 8 GmbHG Gebrauch machen kann, sie dies aber nicht tun muss.

    Die gegenteilige Ansicht, wonach die übrigen Geschäftsführer auch bei Untätigbleiben der Gesellschafterversammlung ihre organschaftliche Vertretungsmacht verlieren sollen, schränkt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft über den von § 46 Nr. 8 GmbHG angestrebten Zweck hinaus ein (so auch ausdrücklich BGH, Urteil vom 24.02.1992 - II ZR 79/91 zitiert nach juris).

    Während der BGH sowohl in dem Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91 - als auch in dem Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11 - ausdrücklich darauf abstellt, dass die Gesellschafterversammlung im Prozess gegen einen Geschäftsführer von der Möglichkeit des § 46 Nr. 8 GmbHG Gebrauch machen könne, dies aber nicht tun müsse, solange noch andere Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden seien, stellt er in der Entscheidung vom 10. Mai 1993 - II ZR 54/92 in DStR 1993, 843 ff., auf die sich die Beklagte vor allem beruft, darauf ab, dass die Gesellschafterversammlung in jedem Fall bestimmen solle, ob der oder die verbleibenden Geschäftsführer geeignet seien, die Interessen der Gesellschaft sachgerecht zu vertreten, wobei dies auch stillschweigend erfolgen könne.

    Auch in der Literatur wird zum Teil unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91 - die Auffassung vertreten, dass bis zur Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung in einer mehrköpfigen Geschäftsführung dem vom Prozess nicht betroffenen Mitgeschäftsführer, sofern er einzelvertretungsberechtigt sei, auch weiterhin Vertretungsmacht zustehe.

  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 76/11

    (Schadenersatzanspruch des GmbH-Geschäftsführes nach außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13
    Anders als bei der Aktiengesellschaft, bei der § 112 AktG bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten werden, begründet § 46 Nr. 8 GmbHG lediglich eine Beschlussfassungskompetenz der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Frage, wer die Gesellschaft in Prozessen gegen einen Geschäftsführer vertritt, wobei die Vorschrift sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt (vgl. BGH, 2. Zivilsenat, Urteil vom 06.03.2012, II ZR 76/11 - juris -).

    Normzweck der Vertretungsregelung ist nicht nur die Sicherung der organschaftlichen Handlungsfähigkeit der GmbH, sondern darüber hinaus auch die Sicherstellung einer unvoreingenommenen Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten, in denen die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind (vgl. BGH, 2. Zivilsenat, Urteil vom 06.03.2012, II ZR 76/11 - juris -).

    Dies hat der gleiche Senat auch in einer späteren Entscheidung vom 06.03.2012, II ZR 76/11, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung vom 24. Februar 1992 bestätigt und ausgeführt, dass die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer solange vertreten werden kann, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen.

    Während der BGH sowohl in dem Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91 - als auch in dem Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11 - ausdrücklich darauf abstellt, dass die Gesellschafterversammlung im Prozess gegen einen Geschäftsführer von der Möglichkeit des § 46 Nr. 8 GmbHG Gebrauch machen könne, dies aber nicht tun müsse, solange noch andere Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden seien, stellt er in der Entscheidung vom 10. Mai 1993 - II ZR 54/92 in DStR 1993, 843 ff., auf die sich die Beklagte vor allem beruft, darauf ab, dass die Gesellschafterversammlung in jedem Fall bestimmen solle, ob der oder die verbleibenden Geschäftsführer geeignet seien, die Interessen der Gesellschaft sachgerecht zu vertreten, wobei dies auch stillschweigend erfolgen könne.

  • OLG Brandenburg, 23.10.1997 - 12 U 216/96

    Einvernehmliche Aufhebung eines Anstellungsvertrags; Fortbestand der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13
    § 46 Nr. 8 GmbHG stehe nur dann entgegen, wenn ein amtierender Geschäftsführer gegen die Gesellschaft, vertreten durch ihre übrigen Geschäftsführer klage (so OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Oktober 1997, 12 U 216/96 - juris).

    Die abweichende Ansicht des OLG Brandenburg im Urteil vom 23.10.1997 - 12 U 216/96 in NZG 1998, 466 - Anwendung nur auf noch amtierende Geschäftsführer - überzeugt nicht.

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 31/91

    Bestellung eines Prozeßvertreters durch GmbH-Gesellschafterversammlung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13
    Der BGH erstreckt den Anwendungsbereich des § 46 Nr. 8 Alternative 2 GmbHG zudem auf Klagen durch oder gegen ausgeschiedene Geschäftsführer (vgl. insbesondere BGHZ 116, 353, 355 sowie Schindler, BeckOK, GmbHG aaO, § 46 Rdnr. 106 m.w.N.).
  • BGH, 22.03.2016 - II ZR 253/15

    Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer: Vertretung der

    Das Berufungsgericht (OLG Zweibrücken, GmbHR 2015, 1047) hat durch das angefochtene Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage zulässig ist, und die Revision zugelassen.
  • LG Duisburg, 13.04.2017 - 21 O 93/13

    MSV Duisburg gegen den ehemaligen Geschäftsführer Roland K.: Klage des

    Für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Beschlussfassungskompetenz nach § 46 Nr. 8 2. Alt GmbHG Gebrauch macht und einen bestimmten Prozessvertreter bestimmt, wozu sie grundsätzlich nicht verpflichtet ist, wird die Gesellschaft durch weitere vorhandene Geschäftsführer satzungsgemäß vertreten (vgl. BGH Urteil vom 24.02.1992, II ZR 79/91; Urteil vom vom 06.03.2012, II ZR 76/11; OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.07.2017, 1 U 194/13, jeweils zitiert nach beck-online).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht