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   OLG Bamberg, 11.09.2002 - 2 WF 150/02   

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https://dejure.org/2002,9993
OLG Bamberg, 11.09.2002 - 2 WF 150/02 (https://dejure.org/2002,9993)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.09.2002 - 2 WF 150/02 (https://dejure.org/2002,9993)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. September 2002 - 2 WF 150/02 (https://dejure.org/2002,9993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit einer Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss in einer Unterhalts-Familiensache; Verpflichtung der Zahlung gegenüber der Staatskasse vor dem Verlangen einer Zahlung vom Antragsgegner ; Zweckentsprechende Verwendungspflicht für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1579 Nr. 3; EstG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 11
    Unterhalt: Erstattung der Steuerentlastung auf Grund des begrenzten Realsplittings

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 74
  • FamRZ 2003, 762
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZR 32/86

    Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.09.2002 - 2 WF 150/02
    Zwar ist Altersvorsorgeunterhalt entgegen der Ansicht der Antragstellerin zweckentsprechend zu verwenden (BGH, FamRZ 1987, 684, 686).

    Dabei hat § 1579 Nr. 3 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insoweit eine beschränkende Wirkung, als dem Unterhaltsberechtigten unterhaltsrechtliche Nachteile nur im Falle mutwilligen Verhaltens angelastet werden können (BGH, FamRZ 1987, 684, 686), womit sich schadensersatzrechtliche Konsequenzen im Falle einer zweckwidrigen Verwendung verbieten.

    Fehlt die Mutwilligkeit, z.B., weil der Altersvorsorgeunterhalt wegen einer Notlage für den Elementarunterhalt verbraucht wird, dann bleibt dies unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung (BGH, NJW 1987, 2229 ).

  • BFH, 07.11.2000 - III R 23/98

    - für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.09.2002 - 2 WF 150/02
    Nach der Rechtsprechung des BFH können Unterhaltsleistungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings gem. § 10 Abs. Nr. 1 EStG nur im Jahr der tatsächlich erfolgten Zahlung geltend gemacht werden (Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11 EStG ; vgl. BFH, 7. November 2000, R 23/98, NJWE-FER 2001, 221 = BFHE 193, 383 ).

    Entgegen der Ansicht der Parteien und des Familiengerichts ist nämlich für die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG das Zufluss- bzw. Abflussprinzip des § 11 EStG1 anzuwenden (BFH, NJWE-FER 2001, 221 = BFHE 193, 383 ).

  • BGH, 29.04.1998 - XII ZR 266/96

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.09.2002 - 2 WF 150/02
    wäre es vielmehr gewesen, wenn sie allgemein ihr Einverständnis mit der Durchführung des begrenzten Realsplittings erklärt hätte (BGH, FamRZ 1998, 953, 954).
  • BFH, 11.12.1992 - III R 7/90

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Beurteilung von Kindesunterhalts-Verpflichtung

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.09.2002 - 2 WF 150/02
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 11. Dezember 1992 (- III R 7/90 -).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2020 - 6 UF 92/20
    Insoweit gelten die Grundsätze des BGH zur sekundären Altersvorsorge gleichermaßen auch für den Altersvorsorgeunterhalt (OLG Stuttgart MDR 2018, 744; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.09.2002, Az. 2 WF 150/02; Palandt-Brudermüller, BGB, 78. Aufl., § 1578 Rn. 69)).
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