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   OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11   

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OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11 (https://dejure.org/2011,13880)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2011 - 1 Ws 151/11 (https://dejure.org/2011,13880)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 (https://dejure.org/2011,13880)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 261 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11
    Er steht deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen und darf daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs nicht überrascht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - mit zahlreichen Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung, SK-Schall, StGB, § 56 f Rnr. 11 m.w.N.; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 56 f Rnr. 3a m.w.N.).

    Nur dann, wenn kein Vertrauenstatbestand gegeben ist, weil der Betroffene aufgrund konkreter Umstände, etwa die Kenntnis von einem Antrag der Staatsanwaltschaft über die Verlängerung der Bewährungszeit oder der Mitteilung des Gerichts, dass die Verlängerung geprüft werde, kein Vertrauen aufbauen konnte, kommt ein Widerruf ausnahmsweise in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, zitiert nach Juris; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08 -, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 Ws 386/09 -, zitiert nach Juris; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 56 f Rnr. 3a m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 16.01.1991 - 1 Ws 18/91
    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11
    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Gründe eines rechtskräftigen Urteils den Schuldspruch nicht tragen, wenn dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist, es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt oder wenn sich im Strafbefehlsverfahren dessen typische, mit seinem summarischen Charakter zusammenhängende Risiken für die Ermittlung des wahren Sachverhalts verwirklicht haben (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 5 Ws 356/05 - m.w.N. und vom 30. Juni 2005 - 5 Ws 291/05 - m.w.N.; OLG Düsseldorf, StV 1996, 45; OLG Zweibrücken, StV 1991, 270; MüKo-Groß, StGB, § 56 f Rnr. 40 m.w.N.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage, § 56 f Rnr. 3; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 56 f Rnrn. 4, 5 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 3 Ws 331/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11
    Nur dann, wenn kein Vertrauenstatbestand gegeben ist, weil der Betroffene aufgrund konkreter Umstände, etwa die Kenntnis von einem Antrag der Staatsanwaltschaft über die Verlängerung der Bewährungszeit oder der Mitteilung des Gerichts, dass die Verlängerung geprüft werde, kein Vertrauen aufbauen konnte, kommt ein Widerruf ausnahmsweise in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, zitiert nach Juris; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08 -, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 Ws 386/09 -, zitiert nach Juris; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 56 f Rnr. 3a m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 3 Ws 386/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11
    Nur dann, wenn kein Vertrauenstatbestand gegeben ist, weil der Betroffene aufgrund konkreter Umstände, etwa die Kenntnis von einem Antrag der Staatsanwaltschaft über die Verlängerung der Bewährungszeit oder der Mitteilung des Gerichts, dass die Verlängerung geprüft werde, kein Vertrauen aufbauen konnte, kommt ein Widerruf ausnahmsweise in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, zitiert nach Juris; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08 -, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 Ws 386/09 -, zitiert nach Juris; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 56 f Rnr. 3a m.w.N.).
  • BGH, 09.01.2007 - 3 StR 472/06

    Unterschlagung (Zueignung; Unterlassen der Herausgabe; Verurteilung zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11
    Dies gilt auch, wenn der Täter die Herausgabe einer Sache trotz rechtlicher Verurteilung unter Anerkennung des fremden Eigentums unterlässt (OLG Koblenz StV 84, 288), etwa um eine eigene Gegenforderung durchzusetzen (vgl. BGH Beschluss vom 9. Januar 2007 - 3 StR 472/06 - zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1983 - 5 Ss 437/83
    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11
    Dies gilt auch, wenn der Täter die Herausgabe einer Sache trotz rechtlicher Verurteilung unter Anerkennung des fremden Eigentums unterlässt (OLG Koblenz StV 84, 288), etwa um eine eigene Gegenforderung durchzusetzen (vgl. BGH Beschluss vom 9. Januar 2007 - 3 StR 472/06 - zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 555/95

    Neue Straftat während Bewährungszeit; Widerruf der Strafaussetzung; Schuldspruch;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11
    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Gründe eines rechtskräftigen Urteils den Schuldspruch nicht tragen, wenn dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist, es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt oder wenn sich im Strafbefehlsverfahren dessen typische, mit seinem summarischen Charakter zusammenhängende Risiken für die Ermittlung des wahren Sachverhalts verwirklicht haben (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 5 Ws 356/05 - m.w.N. und vom 30. Juni 2005 - 5 Ws 291/05 - m.w.N.; OLG Düsseldorf, StV 1996, 45; OLG Zweibrücken, StV 1991, 270; MüKo-Groß, StGB, § 56 f Rnr. 40 m.w.N.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage, § 56 f Rnr. 3; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 56 f Rnrn. 4, 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.12.1986 - 2 BvR 796/86

    Verfassungsmäßigkeit des Bewährungswiderrufs bei neuer Straftat

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11
    Der Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die schuldhafte Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit zur Überzeugung des über den Widerruf befindenden Gerichts erwiesen ist (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118; KG, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 5 Ws 291/05 - m.w.N.; MüKo-Groß, StGB, § 56 f Rnr. 40 m.w.N.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage, § 56 f Rnr. 3; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 56 f Rnrn. 4, 5 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2004 - 1 Ws 29/04

    Vertrauensschutzgrundsatz bei dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11
    Nur dann, wenn kein Vertrauenstatbestand gegeben ist, weil der Betroffene aufgrund konkreter Umstände, etwa die Kenntnis von einem Antrag der Staatsanwaltschaft über die Verlängerung der Bewährungszeit oder der Mitteilung des Gerichts, dass die Verlängerung geprüft werde, kein Vertrauen aufbauen konnte, kommt ein Widerruf ausnahmsweise in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, zitiert nach Juris; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08 -, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 Ws 386/09 -, zitiert nach Juris; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 56 f Rnr. 3a m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2020 - 1 Ws 137/20

    Widerruf, Strafaussetzung, Kettenverlängerung, neue Straftaten

    b) Die Strafvollstreckungskammer konnte die Verlängerung der Bewährungszeit auch nicht auf die der Verurteilung vom 14. Januar 2020 zugrundeliegende Tat vom 15. Juli 2019 stützen, weil diese Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglich bis zum 16. März 2019 festgesetzten Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. Juli 2019 begangen worden ist und der Verur-teilte auch keine Kenntnis von einer beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11- juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08- juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007- 1 Ws 41/07-, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2009 - 1 Ws 251/09-, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 Ws 451/13-, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04- juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11- OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13- juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - I Ws 335/10-, juris).

    b) Die Strafvollstreckungskammer konnte die Verlängerung der Bewährungszeit auch nicht auf die der Verurteilung vom 14. Januar 2020 zugrundeliegende Tat vom 15. Juli 2019 stützen, weil diese Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglich bis zum 16. März 2019 festgesetzten Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. Juli 2019 begangen worden ist und der Verur-teilte auch keine Kenntnis von einer beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11- juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08- juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007- 1 Ws 41/07-, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2009 - 1 Ws 251/09-, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 Ws 451/13-, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04- juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11- OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13- juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - I Ws 335/10-, juris).

    b) Die Strafvollstreckungskammer konnte die Verlängerung der Bewährungszeit auch nicht auf die dem Strafbefehl vom 14. Januar 2020 zugrundeliegende Tat vom 15. Juli 2019 stützen, weil diese Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglich bis zum 16. März 2019 festgesetzten Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. Juli 2019 begangen worden ist und der Beschwerdeführer auch keine Kenntnis von einer (ersten) beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit hatte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11- juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08- juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 1 Ws 41/07 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2009 - 1 Ws 251/09-, juris Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 Ws 451/13 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13- juris; OLG Rostock, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - I Ws 335/10-, juris).

  • KG, 13.04.2018 - 5 Ws 37/18

    Strafvollstreckungsverfahren: Ablehnungsgesuch nach Erlass der gerichtlichen

    Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Verlängerungsbeschluss aus Rechtsgründen nicht hätte ergehen dürfen, so kann die Strafaussetzung wegen einer im Verlängerungszeitraum begangenen neuen Straftat aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht widerrufen werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - juris Rdn. 14).
  • KG, 16.07.2015 - 5 Ws 69/15

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf auf Grundlage rechtskräftiger

    Nach anderer Ansicht, die auch der Senat vertritt, genügt die rechtskräftige Verurteilung durch einen Strafbefehl dann nicht, wenn sich im Strafbefehlsverfahren dessen typischen Risiken verwirklicht haben, welche darin liegen, dass das summarische Verfahren dem Urteilsverfahren in der Gewinnung eines der Wahrheit möglichst nahekommenden Erkenntnisbildes vom Tatgeschehen aufgrund der Beschränkung auf die Aktenlage unterlegen ist, gleichwohl aber formelle Versäumnisse des Beschuldigten gemäß §§ 411 Abs. 1 Satz 1, 412 Satz 1 StPO zu einer rechtskräftigen Entscheidung führen können (vgl. KG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344 - 345/12 - vom 24. Februar 1999 - 5 Ws 94/99 - juris Rz. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - juris Rz. 16).
  • KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Begehung einer Straftat nach Ablauf

    Er steht deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen, und darf daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs nicht überrascht werden (zum Ganzen vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - juris Rdn. 11 mit Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - juris Rdn. 20; KG, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11 - juris Rdn. 7; Fischer, StGB 65. Aufl., § 57 Rdn. 3a m.w.N.).
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