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   OLG Brandenburg, 23.01.2008 - 9 WF 17/08   

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https://dejure.org/2008,7715
OLG Brandenburg, 23.01.2008 - 9 WF 17/08 (https://dejure.org/2008,7715)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 9 WF 17/08 (https://dejure.org/2008,7715)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - 9 WF 17/08 (https://dejure.org/2008,7715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsanwartschaften von Ehegatten; Anspruch auf Auskunftserteilung; Anordnung der Festsetzung eines Zwangsgeldes

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    FGG § 19 Abs. 1; ; FGG § 33; ; FGG § 33 Abs. 1 S. 1; ; FGG § 33 Abs. 3 S. 1; ; FGG § 33 Abs. 3 S. 2; ; VAHRG § 11; ; VAHRG § 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung ausländischer Rentenanwartschaften durch das Gericht im Versorgungsausgleichsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1758
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2008 - 9 WF 17/08
    Ob in seltenen Ausnahmefällen etwas anderes dann gelten kann, wenn eine Einholung der Auskünfte auf Grund der Verhältnisse in dem fremden Staat nahezu aussichtslos erscheint bzw. wenn nicht zu erwarten ist, dass der Berechtigte die ausländischen Anwartschaften je realisieren kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 151 = FamRB 2003, 180; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1203; Gutdeutsch FamRB 2003, 317 und 180; siehe auch noch Gutdeutsch FamRB 2006, 109, 110), kann hier dahinstehen.
  • OLG Brandenburg, 02.04.2007 - 9 UF 27/07

    Versorgungsausgleich: Amtsermittlungspflicht bei unterschiedlichen Auskünften

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2008 - 9 WF 17/08
    Es handelt sich bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - wie bereits angesprochen - um ein Amtsermittlungsverfahren, innerhalb dessen das Gericht sämtliche für die Bewertung und Durchführung des Versorgungsausgleiches erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (st. Rspr. des Senats, zuletzt Brandenburgisches OLG, FamRZ 2007, 2084 im Langtext).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2005 - 10 UF 392/05

    Durchführung des Versorgungsausgleiches bei einem ausgleichspflichtigen Beamten,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2008 - 9 WF 17/08
    Ob in seltenen Ausnahmefällen etwas anderes dann gelten kann, wenn eine Einholung der Auskünfte auf Grund der Verhältnisse in dem fremden Staat nahezu aussichtslos erscheint bzw. wenn nicht zu erwarten ist, dass der Berechtigte die ausländischen Anwartschaften je realisieren kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 151 = FamRB 2003, 180; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1203; Gutdeutsch FamRB 2003, 317 und 180; siehe auch noch Gutdeutsch FamRB 2006, 109, 110), kann hier dahinstehen.
  • OLG Nürnberg, 10.12.1998 - 7 UF 3704/98

    Ausländische Versorgungsanrechte beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2008 - 9 WF 17/08
    Ob in seltenen Ausnahmefällen etwas anderes dann gelten kann, wenn eine Einholung der Auskünfte auf Grund der Verhältnisse in dem fremden Staat nahezu aussichtslos erscheint bzw. wenn nicht zu erwarten ist, dass der Berechtigte die ausländischen Anwartschaften je realisieren kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 151 = FamRB 2003, 180; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1203; Gutdeutsch FamRB 2003, 317 und 180; siehe auch noch Gutdeutsch FamRB 2006, 109, 110), kann hier dahinstehen.
  • OLG Karlsruhe, 29.10.1999 - 2 UF 133/98

    Versorgungsausgleich - ausländische Anwartschaften, Realisierbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.2008 - 9 WF 17/08
    Ob in seltenen Ausnahmefällen etwas anderes dann gelten kann, wenn eine Einholung der Auskünfte auf Grund der Verhältnisse in dem fremden Staat nahezu aussichtslos erscheint bzw. wenn nicht zu erwarten ist, dass der Berechtigte die ausländischen Anwartschaften je realisieren kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 151 = FamRB 2003, 180; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1203; Gutdeutsch FamRB 2003, 317 und 180; siehe auch noch Gutdeutsch FamRB 2006, 109, 110), kann hier dahinstehen.
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