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   OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16   

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OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16 (https://dejure.org/2016,35085)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17.10.2016 - 5 UF 105/16 (https://dejure.org/2016,35085)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 5 UF 105/16 (https://dejure.org/2016,35085)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    VersAusglG § 18 Abs. 1, Abs. 3
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3
    Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unangemessen hoher Verwaltungsaufwand - Familienrecht; Versorgungsausgleich; gesetzliche Rentenversicherung; gleichartige Anrechte; geringe Differenz der Ausgleichswerte; Halbteilungsgrundsatz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von

    Auszug aus OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16
    Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der auch verfassungsrechtlich gebotene Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften sowie bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1636, 1639; 2012, 192, 195; 513, 514).

    Im Rahmen der Ermessensausübung sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH FamRZ 2013, 1636, 1639; 2012, 513, 514; jeweils zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Im Fall beiderseitiger gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit geringer Ausgleichswertdifferenz entsteht vielmehr regelmäßig kein besonderer Verwaltungsaufwand durch die Umbuchung (§ 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG) von Entgeltpunkten eines Ehegatten auf ein vorhandenes Versicherungskonto des anderen Ehegatten (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 426; Weil, FamRB 2014, 326, 327; Bergner, FamFR 2012, 553, 554; in diesem Sinne wohl auch BGH FamRZ 2013, 1636, 1639).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16
    Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der auch verfassungsrechtlich gebotene Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften sowie bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1636, 1639; 2012, 192, 195; 513, 514).

    Der Halbteilungsgrundsatz gebietet vielmehr in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der durch den Ausschluss der Anrechte vom Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern kein ins Gewicht fallender Entlastungseffekt eintritt, trotz der geringen Ausgleichswertdifferenz die Einbeziehung der gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 426 unter Berufung auf BGH FamRZ 2012, 192, 196 f.; 277, 279; 513, 514 und OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 132; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2014, Gesch.-Nr. 2 UF 41/14, juris).

  • OLG Köln, 10.07.2014 - 12 UF 35/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der

    Auszug aus OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16
    Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels auf oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 29.02.2016, Gesch.-Nr. 21 UF 295/15, juris; ebenso OLG Köln FamRZ 2015, 146), Bezug nimmt, wonach gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte nur geringfügig voneinander abweichen, ohne besondere und vom Normalfall abweichende Umstände nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind und ein geringer Aufwand der Teilung sowie die nicht zu befürchtende Entstehung eines Splitteranrechts für sich genommen nicht ausreichen, um den Ausgleich zu rechtfertigen, folgt der Senat dieser Auffassung nicht, weil sie dem Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend Geltung verschafft.
  • OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 6 UF 50/12

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss nach § 27 VersAusglG

    Auszug aus OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16
    Der Halbteilungsgrundsatz gebietet vielmehr in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der durch den Ausschluss der Anrechte vom Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern kein ins Gewicht fallender Entlastungseffekt eintritt, trotz der geringen Ausgleichswertdifferenz die Einbeziehung der gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 426 unter Berufung auf BGH FamRZ 2012, 192, 196 f.; 277, 279; 513, 514 und OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 132; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2014, Gesch.-Nr. 2 UF 41/14, juris).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11

    Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner

    Auszug aus OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16
    Im Rahmen der Ermessensausübung sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH FamRZ 2013, 1636, 1639; 2012, 513, 514; jeweils zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).
  • OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im

    Auszug aus OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16
    Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels auf oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 29.02.2016, Gesch.-Nr. 21 UF 295/15, juris; ebenso OLG Köln FamRZ 2015, 146), Bezug nimmt, wonach gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte nur geringfügig voneinander abweichen, ohne besondere und vom Normalfall abweichende Umstände nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind und ein geringer Aufwand der Teilung sowie die nicht zu befürchtende Entstehung eines Splitteranrechts für sich genommen nicht ausreichen, um den Ausgleich zu rechtfertigen, folgt der Senat dieser Auffassung nicht, weil sie dem Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend Geltung verschafft.
  • OLG Hamm, 16.05.2014 - 2 UF 41/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringer Anrechte in der

    Auszug aus OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16
    Der Halbteilungsgrundsatz gebietet vielmehr in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der durch den Ausschluss der Anrechte vom Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern kein ins Gewicht fallender Entlastungseffekt eintritt, trotz der geringen Ausgleichswertdifferenz die Einbeziehung der gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 426 unter Berufung auf BGH FamRZ 2012, 192, 196 f.; 277, 279; 513, 514 und OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 132; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2014, Gesch.-Nr. 2 UF 41/14, juris).
  • OLG Bremen, 01.11.2016 - 4 UF 95/16

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unverhältnismäßig

    Diese vom BGH zu der den Ausgleich einzelner Anrechte mit geringen Ausgleichswerten betreffenden Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG entwickelten Grundsätze sind auch auf den Ausgleich gleichartiger Anrechte mit geringer Ausgleichswertdifferenz gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG anzuwenden (vgl. BGH, FamRZ 2013, 610 Rn. 14; OLG Bremen, 5. ZS, Beschluss vom 17.10.2016, 5 UF 105/16 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.7.2016, 4 UF 77/16 - juris; OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 132; OLG Hamm, 2. ZS, Beschluss vom 16.05.2014, 2 UF 41/14 - juris; Wick, a.a.O.; Weil, FamRB 2014, 326, 327; a.A.: OLG Celle, FamRZ 2016, 1372; OLG Köln, FamRZ 2015, 146; OLG Hamm, 4. ZS, FamRZ 2016, 1372).
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