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   OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06   

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OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06 (https://dejure.org/2006,18266)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2006 - 20 U 19/06 (https://dejure.org/2006,18266)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. November 2006 - 20 U 19/06 (https://dejure.org/2006,18266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 833 S. 1; BGB § 834; BGB § 254
    Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 834 BGB für Mitverschulden eines geschädigten Reiters bei Vorliegen eines Gefälligkeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 833 § 834; ZPO § 322 Abs. 1
    Umfang der Rechtskraft bei Entscheidung über eine Teilklage; Mitverschulden des Reiters bei der Tierhalterhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 1661
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06
    c) Die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses schließt die Tierhalterhaftung, auf die sich grundsätzlich auch der Reiter auf dem Pferde berufen kann, nicht aus, vielmehr ist anerkannt, dass eine generelle Haftungsfreistellung aus dem Gesichtspunkt der Gefälligkeit dem Tierhalter nicht zu Gute kommt (vgl. nur BGH NJW 1992, 2474 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91] ).

    Eine analoge Anwendung bei Vorliegen eines Gefälligkeitsverhältnisses hat der Bundesgerichtshof abgelehnt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass im Rahmen eines Leihvertrages die Einschränkung des vertraglichen Haftungsmaßstabes ein Äquivalent für die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung darstelle; die Haftungseinschränkung könne nicht isoliert auf das Deliktsverhältnis übertragen werden, dem dieser Äquivalentsgedanke fremd sei ( BGH NJW 1992, 2474 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91] ).

    Auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kann es angezeigt sein, dass bei Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage hinsichtlich der Einfluss- und Aufklärungsmöglichkeiten des geschädigten Reiters zum Zwecke der Begrenzung der Tierhalterhaftung des Tierhalters die Beweislastregeln des § 834 BGB im Rahmen des Mitverschuldens entsprechend anzuwenden sind (vgl. nur BGH NJW 1992, 2474, 2476 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91] ; einschränkend: BGH NJW 1993, 2611, 2612 [BGH 22.12.1992 - VI ZR 53/92] ).

  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 202/85

    Haftung des selbstliquidierenden beamteten Krankenhausarztes; Tierhalterhaftung

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06
    Derjenige, der allein und selbstständig ausreitet, übernimmt insoweit keine erhöhte Gefahr (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH NJW 1986, 2883, 2884 [BGH 24.06.1986 - VI ZR 202/85] ).

    Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die ältere Judikatur bereits das bloße Ausreiten oder gar das Dressurreiten als die bewusste Übernahme eines solchen erheblichen Risikos darstellt, folgt der Senat dem mit der jüngeren höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ( BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, VI ZR 225/04 a.a.O.; BGH NJW 1986, 2883, 2884 [BGH 24.06.1986 - VI ZR 202/85] ; OLG Hamm NJW-RR 2001, 390, 391) in der Allgemeinheit nicht.

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06
    Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mit ursächlich geworden ist (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, VI ZR 225/04 , Seite 5 f. des Urteilsabdrucks).

    Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die ältere Judikatur bereits das bloße Ausreiten oder gar das Dressurreiten als die bewusste Übernahme eines solchen erheblichen Risikos darstellt, folgt der Senat dem mit der jüngeren höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ( BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, VI ZR 225/04 a.a.O.; BGH NJW 1986, 2883, 2884 [BGH 24.06.1986 - VI ZR 202/85] ; OLG Hamm NJW-RR 2001, 390, 391) in der Allgemeinheit nicht.

  • OLG Hamm, 20.09.2000 - 13 U 78/98

    Tierhalterhaftung; Ausschluss; Handeln auf eigene Gefahr; Dressurreiten;

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06
    Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die ältere Judikatur bereits das bloße Ausreiten oder gar das Dressurreiten als die bewusste Übernahme eines solchen erheblichen Risikos darstellt, folgt der Senat dem mit der jüngeren höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ( BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, VI ZR 225/04 a.a.O.; BGH NJW 1986, 2883, 2884 [BGH 24.06.1986 - VI ZR 202/85] ; OLG Hamm NJW-RR 2001, 390, 391) in der Allgemeinheit nicht.
  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90

    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06
    Derartige Fahrtkosten sind wegen ihrer engen Verbundenheit mit den zu ersetzenden Heilungskosten nur dann als Schadensposition anzuerkennen, wenn die Besuchsfahrten für die Gesundung notwendig sind (vgl. BGH VersR 1991, 559 [BGH 19.02.1991 - VI ZR 171/90] ).
  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 142/95

    Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06
    Über die Frage, ob außer dem Anspruch noch mehr oder weitere Ansprüche bestehen, enthält das klageabweisende Urteil hingegen keine Aussage ( BGH NJW 1997, 3019, 3020 [BGH 15.07.1997 - VI ZR 142/95] ; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 153 Rn. 15).
  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92

    Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06
    Auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kann es angezeigt sein, dass bei Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage hinsichtlich der Einfluss- und Aufklärungsmöglichkeiten des geschädigten Reiters zum Zwecke der Begrenzung der Tierhalterhaftung des Tierhalters die Beweislastregeln des § 834 BGB im Rahmen des Mitverschuldens entsprechend anzuwenden sind (vgl. nur BGH NJW 1992, 2474, 2476 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91] ; einschränkend: BGH NJW 1993, 2611, 2612 [BGH 22.12.1992 - VI ZR 53/92] ).
  • BGH, 30.09.1986 - VI ZR 161/85

    Begriff des Tierhalters; Begriff des Tierhüters

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06
    So ist es anerkannt, dass derjenige, der ein gemietetes Pferd selbstständig ausreitet, in der Regel Tierhüter im Sinne von § 834 BGB ist (vgl. BGH NJW 1987, 949, 950 [BGH 30.09.1986 - VI ZR 161/85] ).
  • OLG Köln, 13.04.1988 - 2 U 141/87

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem die gesamte Breite der

    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06
    Während die Telefonkosten als Schadensposition zu akzeptieren sind (vgl. OLG Köln NJW 1988, 2957 [OLG Köln 13.04.1988 - 2 U 141/87] ), gilt dies jedoch nicht für die Kosten des Fernsehgeräts, da dieser nur zur Vertreibung der Langeweile dient (so etwa Küppersbusch, Personenschäden, 8. Aufl., Rn. 167).
  • OLG Celle, 11.10.1990 - 5 U 135/89
    Auszug aus OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06
    Zur Zuzahlung des Eigenteils ist auszuführen, dass der Forderung der Klägerin ihre Eigenersparnis durch Verpflegung in den Krankenhäusern gegenübersteht (vgl. OLG Celle, NZV 1991, 228), § 287 ZPO .
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 70/03

    Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes

  • BGH, 02.05.2002 - III ZR 135/01

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage

  • BGH, 09.04.1997 - IV ZR 113/96

    Umfang der Rechtskraft des Urteils bei verdeckter Teilklage

  • BGH, 15.06.1994 - XII ZR 128/93

    Zulässigkeit einer Teilklage

  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 32/70

    Teilnahme an einem Lehrgang für Polizeischutzhundführer - Transport eines

  • OLG Düsseldorf, 15.01.1980 - 4 U 134/79
  • OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20

    Reitbeteiligung: Wirksamkeit eines vereinbarten Haftungsauschlusses betreffend

    Andererseits ist nach herrschender Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 599 BGB auch im Rahmen von § 833 BGB geboten, wenn aufgrund eines Leihverhältnisses eine reale Anspruchskonkurrenz besteht (BGH a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 9. November 2006 - 20 U 19/06 -, juris).
  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten

    Hierüber hat das Landgericht entschieden, so daß aus der Rechtskraft des Urteils hinsichtlich der Verdienstausfallschäden der Klägerin folgt, daß diese im ausgeurteilten Zeitraum (und nicht etwa auch für zukünftige Zeiträume, siehe BGH NJW 1995, 2227; OLG Celle VersR 2007, 1661) und Umfang sowie künftige Verdienstausfallschäden aus dem Unfall zu erstatten sind.
  • OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18

    Zur Tierhalterhaftung bei einem Gefälligkeitsverhältnis sowie zum Mitverschulden

    Aber auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kann die Annahme einer Beweislastumkehr geboten sein, wenn die Interessenlage mit einem vertraglich geregelten Verhältnis vergleichbar ist (BGH NJW 1992, 2474 Tz.21, OLG Celle VersR 2007, 1661 Tz.41, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 12.09.2012 - 7 U 146/11

    Arzthaftungsprozess: Rechtskraftwirkung des Schmerzensgeldurteils;

    aa) Die Klägerin hat im Vorprozess ein uneingeschränktes Schmerzensgeld begehrt, kein Teilschmerzensgeld (vgl. dazu: OLG Celle, VersR 2007, 1661 ff., juris Tz. 29; OLG Schleswig, MDR 2001, 1116, juris Tz. 4/5), mag sie auch dessen Höhe nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern den Betrag beziffert haben.
  • OLG Celle, 10.05.2010 - 20 U 164/09

    Tiergefahr; Abladen; Pferd; LGK; Unfall

    Selbst der Reiter, der in der Regel im Umgang mit Pferden sehr erfahren ist, ist in den Schutzbereich der Tierhaltergefährdungshaftung einbezogen und kann beim Halter des Pferdes die durch einen Reitunfall entstandenen Schäden liquidieren (vgl. BGH, VersR 77, 864, 865; vgl. BGH, VersR 86, 1206, 1207; vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1661, 1662).

    Dieser Aspekt kann den Normzweck der Tierhalterhaftung nur verdrängen, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über diejenigen der normalen Tiergefahr hinausgehen (vgl. BGH, VersR 86, 1206; vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1661).

  • OLG Hamm, 16.02.2009 - 13 U 16/08
    Zwar kommt auch hinsichtlich eines Mitverschuldens grundsätzlich eine entsprechende Anwendung des § 834 BGB in Betracht (vgl. dazu BGH, VersR 1993, 369; OLG Celle, VersR 2007, 1661 und Palandt/Sprau, a.a.O., § 834, Rdn. 1).
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