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   OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - II-3 WF 114/18   

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https://dejure.org/2019,3586
OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - II-3 WF 114/18 (https://dejure.org/2019,3586)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.01.2019 - II-3 WF 114/18 (https://dejure.org/2019,3586)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Januar 2019 - II-3 WF 114/18 (https://dejure.org/2019,3586)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss vorrangig zur Verfahrenskostenhilfe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 992
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2015 - 16 WF 59/15
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - 3 WF 114/18
    Auch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss stellt einen solchen Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar (vgl. BGH Beschluss vom 04.08.2004 - XII ZA 6/04 -, juris FamRZ 2004, 1633; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 8, zit. nach juris = FamRz 2016 1279f).

    Unter diesen Voraussetzungen entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn dem Unterhaltsbedürftigen mit dem (Quoten-)Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat (vgl. OLG München Beschluss vom 13.09.2005 - 16 WF 1542/05 -, juris FamRZ 2006, 791; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2010 - 16 WF 186/10 -, juris FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, 5 WF 58/12 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 8, zit. nach juris = FamRz 2016, 1279f Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 6 Rn. 31).

    Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss käme deshalb nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügen würde, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könnte (vgl. OLG München a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Hamm a.a.O.; Wendl/Dose/Klinkhammer a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012 - II-5 WF 58/12 -, juris).

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - 3 WF 114/18
    Auch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss stellt einen solchen Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar (vgl. BGH Beschluss vom 04.08.2004 - XII ZA 6/04 -, juris FamRZ 2004, 1633; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 8, zit. nach juris = FamRz 2016 1279f).

    Entscheidend für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist deshalb nicht der Maßstab des § 115 ZPO; sie bestimmt sich vielmehr nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben (vgl. BGH Beschluss vom 04.08.2004 - XII ZA 6/04, a.a.O. Rn. 14).

  • OLG Hamm, 19.03.2012 - 5 WF 58/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - 3 WF 114/18
    Unter diesen Voraussetzungen entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn dem Unterhaltsbedürftigen mit dem (Quoten-)Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat (vgl. OLG München Beschluss vom 13.09.2005 - 16 WF 1542/05 -, juris FamRZ 2006, 791; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2010 - 16 WF 186/10 -, juris FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, 5 WF 58/12 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 8, zit. nach juris = FamRz 2016, 1279f Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 6 Rn. 31).

    Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss käme deshalb nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügen würde, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könnte (vgl. OLG München a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Hamm a.a.O.; Wendl/Dose/Klinkhammer a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012 - II-5 WF 58/12 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2010 - 16 WF 186/10

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - 3 WF 114/18
    Unter diesen Voraussetzungen entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn dem Unterhaltsbedürftigen mit dem (Quoten-)Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat (vgl. OLG München Beschluss vom 13.09.2005 - 16 WF 1542/05 -, juris FamRZ 2006, 791; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2010 - 16 WF 186/10 -, juris FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, 5 WF 58/12 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 8, zit. nach juris = FamRz 2016, 1279f Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 6 Rn. 31).
  • OLG München, 13.09.2005 - 16 WF 1542/05

    Prozesskostenvorschusspflicht des verdienenden, Trennungsunterhalt schuldenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - 3 WF 114/18
    Unter diesen Voraussetzungen entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn dem Unterhaltsbedürftigen mit dem (Quoten-)Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat (vgl. OLG München Beschluss vom 13.09.2005 - 16 WF 1542/05 -, juris FamRZ 2006, 791; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2010 - 16 WF 186/10 -, juris FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, 5 WF 58/12 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 8, zit. nach juris = FamRz 2016, 1279f Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 6 Rn. 31).
  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 7 WF 163/13
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - 3 WF 114/18
    Der zeitliche Rahmen, in dem er den Verfahrenskotenvorschussanspruch geltend machen kann, ist somit erheblich eingeschränkt, sodass eine zeitnahe Verwirklichung des Verfahrenskostenvorschussanspruchs grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Anspruchsgegner diesen nicht in Abrede stellt und eine gerichtliche Geltendmachung - wenn eine solche auch im Wege der einstweiligen Anordnung möglich ist - nicht erforderlich ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 7 WF 163/13 -, Rn. 7, juris; Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1360a Rz. 84).
  • OLG Celle, 25.10.2023 - 21 UF 105/23

    Verfahrenskostenvorschuss; Vermögensverwertung; Bedürftigkeit;

    Der Senat verkennt nicht, dass unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes bei Zahlung eines Trennungsunterhalts nach Quote die Bejahung eines Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nur in Betracht kommt, wenn der Pflichtige Vermögen oder nicht prägende Einkünfte hat ( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2019, Az. II-3 WF 114/18 , FamRZ 2019, 992 ; OLG München, Beschluss vom 13. September 2005, Az. 16 WF 1542/05 , FamRZ 2006, 791 ).
  • OLG Bremen, 30.03.2022 - 5 WF 4/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe; Anspruch auf

    Zwar trifft es zu, dass nach wohl überwiegender Meinung ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss neben der Zahlung von Trennungsunterhalt nur bejaht wird, wenn dadurch der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt werde, was nur dann der Fall sei, wenn der Unterhaltspflichtige über nicht prägende Einkünfte, über ein hohes Vermögen oder über ein so hohes Einkommen verfügt, dass der Bedarf konkret und nicht - wie im vorliegenden Fall - nach Quote zu bemessen ist; bei der Geltendmachung vom Quotenunterhalt entspricht nach dieser Auffassung der Vorschussanspruch regelmäßig nicht der Billigkeit im Sinne des § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB (so etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 992; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 1279; OLG Hamm, FamRB 2012, 182; Dürbeck, MDR 2020, 462, 463; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 6 Rn. 31; Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann, Familienrecht, 7. Aufl., § 1361 BGB Rn. 55; Niepmann/Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl., Rn. 436; MünchKommBGB/Weber- Monecke, 8. Aufl., § 1360a Rn. 24; MünchKommBGB/Maurer, 8. Aufl., § 1578 Rn. 371; Ehinger, in: Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 5.278).
  • OLG Bremen, 25.11.2020 - 4 WF 65/20

    Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei Geltendmachung eines

    Da es sich bei dem Anspruch auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aufgrund seiner systematischen Stellung um einen unterhaltsrechtlichen Anspruch handelt, richtet sich die Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht nach § 115 ZPO, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben (OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992 Rn. 4; Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Auflage, § 1360a Rn. 12).
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