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   OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - I-6 U 35/09   

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https://dejure.org/2011,12789
OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - I-6 U 35/09 (https://dejure.org/2011,12789)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2011 - I-6 U 35/09 (https://dejure.org/2011,12789)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - I-6 U 35/09 (https://dejure.org/2011,12789)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines ausländischen Brokers für Schäden aus dem Abschluss von Terminoptionsgeschäften; Wirksamkeit einer Schiedsabrede zwischen dem ausländischen Broker und einem als Kaufmann handelnden Anleger

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.06.2010 - XI ZR 349/08

    Formerfordernis bei Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Um dem Gedanken des Art. 42 EGBGB Rechnung zu tragen, muss daher die Unwirksamkeit der Rechtswahl auf die Schiedsabrede durchschlagen (Senat, Urteil vom 06.03.2008, I-6 U 109/07; vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 19).

    bb) Der außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätige gewerbliche Vermittler, der ausschließlich zum eigenen Vorteil Optionsgeschäfte vermittelt, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind, haftet schon allein aufgrund des in dieser Gebührenstruktur zum Ausdruck kommenden Geschäftsmodells wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 41 und 52 bei juris).

    bbb) Bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, die der Anlagevermittler dem Anleger aufgrund seines sittenwidrigen Geschäftsmodells zufügt, erfordert der unbedingte Teilnahmevorsatz des Brokers, der durch seine Abschlussvermittlung und seine Abrechnungsdienstleistungen die Haupttat des Anlagevermittlers objektiv gefördert hat, nur die positive Kenntnis der überhöhten Gebühren und Aufschläge des Anlagevermittlers, die die Geschäfte des Anlegers von vornherein chancenlos machen (BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 56).

    bbb) Nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs soll es für den bedingten Teilnehmervorsatz des Brokers an einem vorsätzlichen sittenwidrigen Geschäftsmodells des außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätigen Vermittlers, der ausschließlich zum eigenen Vorteil Optionsgeschäfte vermittelt, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind, genügen, wenn der Broker das deutsche Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen (z.B. BGH, Urteil vom 12.10.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 51).

    Danach ist erforderlich, dass entweder die Parteien die Schiedsklausel beiderseits unterschrieben oder sie in Briefen oder Telegrammen, die sie gewechselt haben, vereinbarten (BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 26 f).

    Deutsche Gerichte bemessen demnach im Rahmen des Art. VII Abs. 1 UNÜ das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsabrede im Kollisionsfall nach dem nationalen Recht, das nach dem deutschen internationalen Privatrecht (BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 30) für die Schiedsabrede zur Anwendung gelangt.

    Nur unter der letzten Voraussetzung dienen Bank- und Börsengeschäfte grundsätzlich weder beruflichen noch gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08, Rz. 34).

    bbb) Mangels einer anderweitigen Rechtswahl richtet sich gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB a.F. die Formwirksamkeit der Schiedsklausel nach dem Statut des Hauptvertrags, mit dem der Kontoführungsvertrag die engste Verbindung aufweist (BGH, Urteil vom 08.06.2010, a.a.O.).

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2010 hat der Senat mit den Parteien erörtert, inwieweit die erst nach dem landgerichtlichen Urteil erlassene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2010 (XI ZR 93/09) die Beurteilung des Falles geändert hat.

    Bei einer Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung muss sich jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge nicht nur im Rahmen des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 09.03.2010 - XI ZR 93/09, Rz. 19 bei juris).

    Unabhängig davon ist ferner nach der Meinung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.03.2010 - XI ZR 93/09 m.w.N. der abweichenden Ansicht im Schrifttum), dem sich der Senat anschließt, gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. für alle Teilnehmer das Recht des Orts maßgeblich, an dem der Haupttäter gehandelt hat.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jedoch der außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätige gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchancen durch den Aufschlag auf die Optionsprämie realistisch einzuschätzen (BGH, Urteil vom 09.03.2010, a.a.O., Rz. 25 m.w.N.).

  • BGH, 21.09.2005 - III ZB 18/05

    Internationale Zuständigkeit eines Schiedsgerichts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ das inländische Prozessrecht auch unter Durchbrechung des inländischen Kollisionsrechts unmittelbar zur Anwendung gelangt, wenn die inländischen Formanforderungen geringer als Art. 11 UNÜ sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - III ZB 18/05, Rz. 12, 15 und 17).

    Nach dieser Bestimmung gelangt das anwendungsfreundlichere nationale Recht zur Geltung, das nach den Kollisionsregeln der lex fori als Statut der Schiedsabrede berufen ist (BGH, Beschluss vom 21.09.2005, a.a.O., Rz. 18).

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Richtig ist zwar, dass diese Grundsätze bei kollusivem Zusammenwirken der Unternehmen nicht gelten (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2010 - XI ZR 28/09, Rz. 50), allerdings ist das vorsätzliche Zusammenwirken allenfalls das Ergebnis und nicht der Ausgangspunkt der hier vorzunehmenden Würdigung.
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    cc) Unter Churning im engeren Sinne mit der möglichen Folge einer Haftung aus § 826 BGB versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH, Urteil vom 13.07.2004 - VI ZR 136/03, Rz. 9).
  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom 18.06.2003 - 5 StR 489/02, Rz. 12).
  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 244/95

    Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften wegen Verschulden bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Maßgeblich ist, ob der Anleger im Zeitpunkt der ersten Vertragsanbahnung die notwendigen Kenntnisse über die Mechanismen und Risiken von Optionsgeschäften hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1996 - XI ZR 244/95, Rz. 18).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    Dementsprechend ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Prämienaufschläge schon jenseits der 11 % das Gleichgewicht zwischen Chance und Risiko so deutlich verschieben, dass sie Anleger, die mehrere Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis chancenlos machen (BGH, Urteil vom 27.11.1990 - XI ZR 115/89, NJW 1991, S. 1106 und Urteil vom 22.11.2005 - XI ZR 76/05, NJW-RR 2006, 627, Tz. 14 und 20).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    a) Zu Recht hat das Landgericht die - auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, S. 426) - internationale Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bejaht.
  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 381/97

    Mittäterschaft einer Vermittlungs-GmbH und ihrer Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
    aa) Ein Anlagevermittler, der außerhalb des banküblichen Effektenhandels seinen Kunden ohne gehörige Risikoaufklärung zum Abschluss von Terminsoptionsgeschäften veranlasst, haftet ihm gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 02.02.1999 - XI ZR 381/97, NJW-RR 1999, S. 843).
  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 115/89

    Aufklärungspflicht des Vermittlers von Aktien- und Aktienindex-Optionen;

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2008 - 6 U 109/07

    Anspruch auf Schadensersatz bei Vorliegen einer kick-back Vereinbarung im

  • LG Düsseldorf, 07.12.2012 - 8 O 746/10

    Keine Ausdehnung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf deliktische Ansprüche; Ort

    Dies ist vorliegend auch Deutschland, weil die Beklagte hier dem Kläger die Kontounterlagen und sonstigen Broschüren vorgelegt hat (vgl. statt aller OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.02.2011 - 6 U 35/09, Rn. 39 m.w.N.).

    Dem Anleger muss mit der erforderlichen Schonungslosigkeit vor Augen geführt werden, in welchem konkreten Verhältnis die anfallenden Kosten zur Optionsprämie stehen und wie sehr damit das Verhältnis von Chancen und Risiken aus dem Gleichgewicht gebracht wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.02.2011 - 6 U 35/09).

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