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   OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - I-15 U 68/15   

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OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - I-15 U 68/15 (https://dejure.org/2017,15775)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2017 - I-15 U 68/15 (https://dejure.org/2017,15775)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2017 - I-15 U 68/15 (https://dejure.org/2017,15775)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische photosensive Trommeneinheit, die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrophotographischen Bilderzeugungsvorrichtung (Kopiemaschine, Drucker) verwendbar ist; Voraussetzungen der Erschöpfung der ...

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische photosensive Trommeneinheit, die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrophotographischen Bilderzeugungsvorrichtung (Kopiemaschine, Drucker) verwendbar ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11

    Palettenbehälter II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
    Durch das erstmalige Inverkehrbringen des patentgeschützten Erzeugnisses hat der Patentinhaber das ihm gewährte Recht "verbraucht" und seine Befugnis verloren, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Erzeugnisses zu verbieten (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2003, 507 - Enalapril; BGH GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; BGH GRUR 2000, 299 - Karate, m. w. N.).

    Dies gilt unabhängig davon, durch wen der Gebrauch erfolgt (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II), so dass auch nachfolgende Erwerber begünstigt sind.

    Dieses Verständnis steht zuletzt auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118).

    Es heißt dort in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen, dass Erschöpfung an "Exemplaren" des "geschützten Erzeugnisses" eintreten kann (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter Rn. 17).

    Soweit in der Entscheidung außerdem von einer Lebensdauer der "Gesamtvorrichtung" und von der Identität als "verkehrsfähiges Wirtschaftsgut" die Rede ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II, Rn. 29), ist zu berücksichtigen, dass der dort streitgegenständliche Palettenbehälter mit Innenbehälter zugleich das durch den Patentanspruch geschützte Erzeugnis und das in den Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut war.

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhandensein eines solchen (ausgetauschten) Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Austausch der verbrauchten Bildtrommel "nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme" anzusehen, wofür in erster Linie die "berechtigten Erwartungen der Abnehmer" der Trommeleinheit maßgeblich sind (siehe oben, BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118) ist nicht zu entnehmen, dass er - für das Patentrecht - von den vorstehend dargelegten Grundsätzen aus dem gewerblichen Rechtsschutz abweichen wollte.

    Die Formulierung in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118), maßgeblich sei, "ob der Austausch eines Innenbehälters nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme anzusehen ist, die die Identität des Palettenbehälters als verkehrsfähiges Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt", steht dem nicht entgegen.

    Daraus kann sich ergeben, dass Abnehmer die Vorrichtung gleichwohl als werthaltig ansehen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; OLG München, BeckRS 2014, 20361).

    Es mag zwar durchaus sein, dass es zur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden "Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses" (vgl. BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter) gehört, dass in der vorliegenden Konstellation die anspruchsgemäße Trommeleinheit Bestandteil der Gesamtvorrichtung Prozesskartusche ist, die allein von der Klägerin in den Verkehr gebracht wird.

    Liegt eine Neuherstellung vor, so stellt sich der Austausch hingegen als Patentverletzung dar, insbesondere wenn das Vorhandensein des ausgetauschten Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
    Nur soweit der Anspruch - in der von ihm gewählten Ausgestaltung - neu und erfinderisch ist, wird der Schutz gewährt und kann die Erteilung des Patents verlangt werden (BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 748 - Mikroprozessor).

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Denn die Grenze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedürfen (BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Die Entscheidung "Pipettensystem" (BGH GRUR 2007, 769) steht dem nicht entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
    Lege man diese zugrunde, sei der Austausch der Bildtrommel als Neuherstellung der Trommeleinheit anzusehen, wobei die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist und sich den Ausführungen des Senats im Urteil vom 29.04.2016, Az. I-15 U 47/15, Seiten 51-61 anschließt.

    Der Senat hat in den Urteilen vom 29.04.2016 der Parallelverfahren I-15 U 47/15 und I-15 U 49/15 zwar entschieden, dass aus der CE-Kennzeichnung von Prozesskartuschen der Schluss gezogen werden kann, dass die Klägerin mit einem Inverkehrbringen sämtlicher dort streitgegenständlichen Kartuschen innerhalb des EWR einverstanden ist.

    Dass Wiederaufbereitern nähere Angaben dazu möglich sind, zeigt der entsprechende Sachvortrag der Beklagten in den Parallelverfahren vor dem Senat (vgl. Urteile vom 29.04.2016, 15 U 47/15 und 15 U 49/15).

    Soweit Abnehmer im Streitfall überwiegend geschäftliche Endkunden sind, während der Senat im Urteil vom 29.04.2016, Az. 15 U 47/15, auf Grundlage des dortigen, abweichenden Sachvortrages zugrunde gelegt hat, dass sich der angesprochene Verkehr - gleichermaßen - aus privaten und geschäftlichen Endkunden zusammensetzt, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

    Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im hiesigen Verfahren bei seiner bereits in den Urteilen vom 29.04.2016 vertretenen Auffassung (Az. I-15 U 47/15 und I-15 U 49/15), dass die weitere Abwägung der beiderseitigen Interessen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV nicht zu einem anderen Ergebnis führt.

    Die Zulassung der Revision in den Urteilen des Senats vom 29.04.2016 (Az. I-15 U 47/15 und I-15 U 49/15) gebietet es nicht, im Streitfall ebenso zu verfahren, weil anders als in den beiden Parallelverfahren der Erschöpfungseinwand bereits nicht eröffnet ist, indem ein Inverkehrbringen der wiederaufbereiteten Prozesskartuschen in den EWR mit Zustimmung der Klägerin nicht festgestellt werden kann.

  • BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14

    Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
    Nach Auffassung des X. Zivilsenats ist jedoch bei technischen Schutzrechten regelmäßig eine Garantenstellung des gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft zu bejahen und es bedarf daher im Regelfall keiner näheren Feststellungen dazu, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn eine konkrete Gefahrenlage für das Schutzgut besteht und der gesetzliche Vertreter für die Steuerung derjenigen Unternehmenstätigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II m. w. N.).

    Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder erstmals im Inland in den Verkehr bringt, haftet daher persönlich, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II m. w. N.).

    Dabei hat er konkret vorzutragen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um eine Patentverletzung zu verhindern (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II).

  • BGH, 03.05.2006 - X ZR 45/05

    Laufkranz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Denn die Grenze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedürfen (BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
    Der Senat hat in den Urteilen vom 29.04.2016 der Parallelverfahren I-15 U 47/15 und I-15 U 49/15 zwar entschieden, dass aus der CE-Kennzeichnung von Prozesskartuschen der Schluss gezogen werden kann, dass die Klägerin mit einem Inverkehrbringen sämtlicher dort streitgegenständlichen Kartuschen innerhalb des EWR einverstanden ist.

    Dass Wiederaufbereitern nähere Angaben dazu möglich sind, zeigt der entsprechende Sachvortrag der Beklagten in den Parallelverfahren vor dem Senat (vgl. Urteile vom 29.04.2016, 15 U 47/15 und 15 U 49/15).

    Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im hiesigen Verfahren bei seiner bereits in den Urteilen vom 29.04.2016 vertretenen Auffassung (Az. I-15 U 47/15 und I-15 U 49/15), dass die weitere Abwägung der beiderseitigen Interessen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV nicht zu einem anderen Ergebnis führt.

    Die Zulassung der Revision in den Urteilen des Senats vom 29.04.2016 (Az. I-15 U 47/15 und I-15 U 49/15) gebietet es nicht, im Streitfall ebenso zu verfahren, weil anders als in den beiden Parallelverfahren der Erschöpfungseinwand bereits nicht eröffnet ist, indem ein Inverkehrbringen der wiederaufbereiteten Prozesskartuschen in den EWR mit Zustimmung der Klägerin nicht festgestellt werden kann.

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
    Dieser spezifische Gegenstand besteht im Bereich des Patentrechts darin, dass der Inhaber zum Ausgleich für seine Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selbst oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und dass er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm).

    Daher tritt Erschöpfung für die gesamte Europäische Union ein und er kann den Vertrieb dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat nicht unterbinden (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm), selbst wenn das Erzeugnis in diesem Mitgliedstaat keinen Patentschutz genießt (EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar).

    Der Grund hierfür ist, dass der Patentinhaber andernfalls in der Lage wäre, die nationalen Märkte abzuriegeln und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken, obwohl eine derartige Beschränkung nicht notwendig ist, um den spezifischen Gegenstand des ihm zustehenden Ausschließlichkeitsrechts zu schützen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm; BGH GRUR 2000, 299 - Karate m. w. N.).

  • EuGH, 05.12.1996 - C-267/95

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEN RECHTEN VON PATENTINHABERN UND ZUM GRUNDSATZ DES

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
    Dieser spezifische Gegenstand besteht im Bereich des Patentrechts darin, dass der Inhaber zum Ausgleich für seine Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selbst oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und dass er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm).

    Daher tritt Erschöpfung für die gesamte Europäische Union ein und er kann den Vertrieb dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat nicht unterbinden (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm), selbst wenn das Erzeugnis in diesem Mitgliedstaat keinen Patentschutz genießt (EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar).

    Der Grund hierfür ist, dass der Patentinhaber andernfalls in der Lage wäre, die nationalen Märkte abzuriegeln und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken, obwohl eine derartige Beschränkung nicht notwendig ist, um den spezifischen Gegenstand des ihm zustehenden Ausschließlichkeitsrechts zu schützen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm; BGH GRUR 2000, 299 - Karate m. w. N.).

  • EuGH, 14.07.1981 - 187/80

    Merck / Stephar und Exler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
    Dieser spezifische Gegenstand besteht im Bereich des Patentrechts darin, dass der Inhaber zum Ausgleich für seine Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selbst oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und dass er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm).

    Daher tritt Erschöpfung für die gesamte Europäische Union ein und er kann den Vertrieb dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat nicht unterbinden (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm), selbst wenn das Erzeugnis in diesem Mitgliedstaat keinen Patentschutz genießt (EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar).

    Der Grund hierfür ist, dass der Patentinhaber andernfalls in der Lage wäre, die nationalen Märkte abzuriegeln und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken, obwohl eine derartige Beschränkung nicht notwendig ist, um den spezifischen Gegenstand des ihm zustehenden Ausschließlichkeitsrechts zu schützen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm; BGH GRUR 2000, 299 - Karate m. w. N.).

  • BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97

    Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 61/98

    Karate; Erschöpfung der Rechte aus einem Patent

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12

    Patentstreit um Nespresso-Kapseln

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 4a O 149/14

    Erfindung einer Prozesskartusche und einer elektrofotographischen

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 113/10

    Zertifizierter Testamentsvollstrecker

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 15/14

    Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 111/11

    Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

  • BGH, 16.09.1997 - X ZB 21/94

    "Handhabungsgerät"; Rechtsschutzbedürfnis für einen Verfahrensanspruch

  • BGH, 14.03.2006 - X ZB 5/04

    Mikroprozessor

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 15 U 30/15

    Ansprüche wegen Nachahmung einer faltbaren Handtasche aus Nylon

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 2 U 122/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Anzeige der

  • LG Düsseldorf, 12.12.2013 - 4b O 88/12

    Datenspeichersystem

  • BGH, 21.11.1958 - I ZR 129/57

    Voraussetzung für die lizenzfreie Nutzung von Patenten nach "Erschöpfung des

  • OLG Düsseldorf, 09.04.2015 - 2 U 40/14
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 63/04

    Parfümtester

  • EuGH, 03.06.2010 - C-127/09

    Coty Prestige Lancaster Group - Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13

  • BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99

    Bodenwaschanlage; Erteilung einer Lizenz durch den Inhaber eines

  • BGH, 13.03.2003 - X ZR 100/00

    "Enalapril"; Anforderungen an einen schutzwürdigen Besitzstand i.S. des ErstrG

  • BGH, 20.09.1995 - VIII ZR 52/94

    Die Bundesrepublik kann "Zwangsvertreter" -Provisionen nicht geltend machen

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer

    Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenat des BGH (GRUR 2016, 257 - Glasfasern), der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549), genügt für die Annahme einer persönlichen Haftung eines gesetzlichen Vertreters nicht der Verweis auf Pflichten, die dem gesetzlichen Vertreter, z. B. nach § 43 Abs. 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft obliegen.

    Der gesetzliche Vertreter haftet daher persönlich, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II m. w. N.; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 18679).

    (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549).

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 15 U 57/22

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Paneel aus einem Holzwerkstoff

    Der gesetzliche Vertreter haftet daher persönlich, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH, GRUR 2016, 257 - Glasfasern II - m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. April 2017, Az. I-15 U 68/15, BeckRS 2017, 110549 - Prozesskartusche; Urt. v. 11. Juni 2015, A. I-2 U 64/14, BeckRS 2015, 18679 - Verbindungsstück).

    (BGH, GRUR 2016, 257 - Glasfasern II; OLG Düsseldorf Urt. v. 28. April 2017, Az. I-15 U 68/15, BeckRS 2017, 110549 - Prozesskartusche; Urt. v. 11. Januar 2018, Az. I-15 U 66/17).

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 39/21

    Patentverletzung bezüglich eines Tassenspenders Unterlassungsanspruch bei

    Allein das patentgeschützte Erzeugnis wird hierdurch gemeinfrei (BGH, GRUR 2018, 170, 173 - Trommeleinheit; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2017, Az.: I-15 U 68/15, BeckRS 2017, 110549, Rz. 104 f. - Prozesskartusche; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 712; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rz. 10).
  • LG Düsseldorf, 09.08.2022 - 4c O 1/21
    Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Q hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2018 (Az. I-15 U 66/17) insoweit ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenat des BGH (GRUR 2016, 257 - Glasfasern), der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Q BeckRS 2017, 110549), genügt für die Annahme einer persönlichen Haftung eines gesetzlichen Vertreters nicht der Verweis auf Pflichten, die dem gesetzlichen Vertreter, z. B. nach § 43 Abs. 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft obliegen.

    Der gesetzliche Vertreter haftet daher persönlich, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II m. w. N.; OLG Q BeckRS 2017, 110549; OLG Q BeckRS 2015, 18679).

    (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II; OLG Q BeckRS 2017, 110549)." Sind mehrere Geschäftsführer mit unterschiedlichen, sich einander ergänzenden Zuständigkeitsbereichen bestellt, so haftet grundsätzlich nur derjenige Geschäftsführer, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Handeln fällt (Kühnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 406 m.w.N.).

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