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   OLG Dresden, 02.11.2018 - 17 W 931/18   

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https://dejure.org/2018,51750
OLG Dresden, 02.11.2018 - 17 W 931/18 (https://dejure.org/2018,51750)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2018 - 17 W 931/18 (https://dejure.org/2018,51750)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. November 2018 - 17 W 931/18 (https://dejure.org/2018,51750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • notar-drkotz.de

    Verwirrungsgefahr bei einem Vereinigungsantrag von Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12

    Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts;

    Auszug aus OLG Dresden, 02.11.2018 - 17 W 931/18
    All dies entspricht allgemeiner Ansicht, namentlich auch der des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 26.09.2013 - V ZB 152/12 Tz. 6, Rpfleger 2014, 123 f. m.w.N.).

    aa) Im Sinne dieser Vorschrift zu besorgen ist Verwirrung, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder aber von Verwicklungen, insbesondere im Falle der Zwangsversteigerung, besteht (BGH, Beschl. v. 26.09.2013 aaO. Tz. 14 m.w.N. zur gleichlautenden Wendung in § 6 Abs. 1 GBO).

  • BayObLG, 25.09.1996 - 2Z BR 78/96

    Behandlung eines Vereinigungs- und/oder Bestandteilszuschreibungsantrages bei

    Auszug aus OLG Dresden, 02.11.2018 - 17 W 931/18
    Die teils unterschiedliche Rangfolge der Dienstbarkeiten untereinander lässt sich im Grundbuch klar und deutlich darstellen und ablesen (vgl. BayObLG Rpfleger 1997, 102 f).
  • BGH, 16.02.1984 - V ZB 8/83

    Umfang und Ausübung eines Leitungsrechts

    Auszug aus OLG Dresden, 02.11.2018 - 17 W 931/18
    Eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeiten kann, wie aus § 7 Abs. 2 GBO folgt (BGHZ 90, 181, 183), auch lediglich an einem realen Teil und erst recht - wie hier künftig - an einem einzelnen Flurstück eines aus mehreren.
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