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   OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11   

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OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11 (https://dejure.org/2011,9925)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.08.2011 - 4 W 624/11 (https://dejure.org/2011,9925)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. August 2011 - 4 W 624/11 (https://dejure.org/2011,9925)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 75

    BGB §§ 823, 824, 1004
    Ehrenrührige Äußerungen über Dritte gegenüber einem Notar

  • openjur.de

    §§ 1004, 823 BGB; § 18 BNotO

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 823, 824, 1004
    Ehrenrührige Äußerungen über Dritte gegenüber einem Notar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung von ehrenrührigen Äußerungen über Dritte gegenüber einem Notar als privilegierte Äußerungen; Untersagung ehrenrühriger Äußerungen über Dritte gegenüber einem Notar

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004
    Untersagung ehrenrühriger Äußerungen über Dritte gegenüber einem Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch bei herabsetzenden Äußerungen gegenüber Notar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2012, 60
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
    Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die sie - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - voraussichtlich auch ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung und ohne ein eventuell vorhandenes erledigendes Ereignis zu tragen gehabt hätte (allg. Auffassung vgl. nur BGHZ 67, 343; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 91a Rn. 112; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 24, m.w.N.).
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
    Unabhängig von der Frage, ob die zugrunde liegende ehrenrührige Tatsachenbehauptung, der Kläger habe die Unterschriften von Frau V. K., J. W. und E. V. im Nachhinein in eine Erklärung zur Rücknahme eines Antrags nach dem VermG eingesetzt, wahr ist und wer hierfür nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transferierten Regel des § 186 StGB die Beweislast trägt (zur Beweislastverteilung für ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, vgl. BGH NJW 1985, S. 1621; NJW 1986, S. 2503; NJW 1987, S. 2225), besteht für eine Unterlassungsklage, mit der die Wiederholung dieser Behauptung gegenüber dem Notar D. untersagt werden soll, kein Rechtsschutzbedürfnis (a).
  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
    Unabhängig von der Frage, ob die zugrunde liegende ehrenrührige Tatsachenbehauptung, der Kläger habe die Unterschriften von Frau V. K., J. W. und E. V. im Nachhinein in eine Erklärung zur Rücknahme eines Antrags nach dem VermG eingesetzt, wahr ist und wer hierfür nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transferierten Regel des § 186 StGB die Beweislast trägt (zur Beweislastverteilung für ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, vgl. BGH NJW 1985, S. 1621; NJW 1986, S. 2503; NJW 1987, S. 2225), besteht für eine Unterlassungsklage, mit der die Wiederholung dieser Behauptung gegenüber dem Notar D. untersagt werden soll, kein Rechtsschutzbedürfnis (a).
  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
    Unabhängig von der Frage, ob die zugrunde liegende ehrenrührige Tatsachenbehauptung, der Kläger habe die Unterschriften von Frau V. K., J. W. und E. V. im Nachhinein in eine Erklärung zur Rücknahme eines Antrags nach dem VermG eingesetzt, wahr ist und wer hierfür nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transferierten Regel des § 186 StGB die Beweislast trägt (zur Beweislastverteilung für ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, vgl. BGH NJW 1985, S. 1621; NJW 1986, S. 2503; NJW 1987, S. 2225), besteht für eine Unterlassungsklage, mit der die Wiederholung dieser Behauptung gegenüber dem Notar D. untersagt werden soll, kein Rechtsschutzbedürfnis (a).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
    Äußerungen innerhalb eines von besonderer Verschwiegenheit geprägten Bereiches können aber nicht zum Gegenstand einer Unterlassungsklage gemacht werden, nach Auffassung des BGH fehlt für eine solche Klage das Rechtsschutzbedürfnis (BGH NJW 1992, 1314; Wenzel-Burkhardt, aaO, 10.29).
  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
    Es handelte sich auch nicht um Äußerungen ohne Sachbezug zu dem Mandatsverhältnis, die von der Privilegierung nicht umfasst sind (vgl. insoweit BGH NJW 2000, 2217; OLG München NJW-RR 2001, 765), schon weil sie nicht nur einen Vorwurf an den Kläger, sondern auch an den Notar selbst enthielten.
  • BVerfG, 27.06.1996 - 1 BvR 1398/94

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin gegen zivilrechtliches

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
    Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1996, 3267; OLG Köln AnwlBl 2003, 370; KG NJW 1997, 2390; Senat, Urteil vom 23.6.2011, 4 U 1917/10 n.V.) ist ein Rechtsanwalt nämlich für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkränkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern allein gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist.
  • KG, 27.05.1997 - 9 U 901/97

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
    Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1996, 3267; OLG Köln AnwlBl 2003, 370; KG NJW 1997, 2390; Senat, Urteil vom 23.6.2011, 4 U 1917/10 n.V.) ist ein Rechtsanwalt nämlich für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkränkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern allein gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist.
  • OLG Brandenburg, 10.08.2010 - 3 W 26/10

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss nach übereinstimmender

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
    Eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte hat lediglich auf besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.8.2010 - 3 W 26/10 - juris; Senat, Beschluss vom 5.7.2011, 4 W 606/11).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2007 - 11 U 9/07

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Identifizierende Berichterstattung über die

    Auszug aus OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
    Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine solche Befürchtung auch nicht daraus, dass sich die Beklagten zu ihrer Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfügungsverfahren der Rechtmäßigkeit ihres Handelns berühmt und eine bindende Unterlassungserklärung erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht abgegeben haben (vgl. OLG Frankfurt ZUM-RD 2008, 128).
  • OLG Hamburg, 12.10.1999 - 7 W 73/99
  • OLG Koblenz, 24.04.2008 - 6 U 81/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Mitteilung des Verdachts des väterlichen

  • OLG München, 19.12.2000 - 21 W 3174/00

    Ehrverletzender Parteivortrag

  • OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21

    Ausspruch eines Hausverbotes für einen Sonderpostenmarkt Notwendigkeit zum Tragen

    Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die sie - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - voraussichtlich auch ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung und ohne ein eventuell vorhandenes erledigendes Ereignis zu tragen gehabt hätte (allg. Auffassung vgl. nur BGHZ 67, 343; Senat, Beschluss vom 05. August 2011 - 4 W 624/11 -, Rn. 40 - 41, juris Zöller/Vollkommer, ZPO,33. Aufl., § 91a Rn. 24, m.w.N.).
  • OLG Dresden, 14.12.2020 - 4 W 893/20

    WhatsApp-Chat muss nicht wörtlich protokolliert werden!

    Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die sie - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - voraussichtlich auch ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung und ohne ein eventuell vorhandenes erledigendes Ereignis zu tragen gehabt hätte (allg. Auffassung vgl. nur BGHZ 67, 343; Senat, Beschluss vom 05. August 2011 - 4 W 624/11 -, Rn. 40 - 41, juris Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 91a Rn. 24, m.w.N.).
  • OLG Dresden, 10.12.2021 - 4 W 876/21

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen; Recht auf Gegenschlag kein Recht zur

    Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die sie - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - voraussichtlich auch ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung und ohne ein eventuell vorhandenes erledigendes Ereignis zu tragen gehabt hätte (allg. Auffassung vgl. nur BGHZ 67, 343; Senat, Beschluss vom 19. April 2021 - 4 W 243/21 -, Rn. 2 - 41, juris; Beschluss vom 05. August 2011 - 4 W 624/11 -, Rn. 40 - 41, juris Zöller/Vollkommer, ZPO,33. Aufl., § 91a Rn. 24, m.w.N.).
  • OLG Dresden, 27.10.2022 - 4 U 2642/21

    Anwaltshaftung wegen behaupteter fehlerhafter Beratung; Beratungspflichten in

    Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die sie - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - voraussichtlich auch ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung und ohne ein erledigendes Ereignis zu tragen gehabt hätte (allgemeine Auffassung, vgl. nur BGHZ 67, 343; Senat, Beschluss vom 05.08.2011 - 4 W 624/11, Rz. 40 und Beschluss vom 19.04.2021 - 4 W 243/21, juris Rz. 3; Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 91 a Rz. 24 m.w.N.).
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