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   OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08   

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https://dejure.org/2009,8570
OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08 (https://dejure.org/2009,8570)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.10.2009 - 15 U 125/08 (https://dejure.org/2009,8570)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - 15 U 125/08 (https://dejure.org/2009,8570)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 305 Abs 4 AktG, § 31 UmwG, § 209 UmwG
    Beeinflussung der im Rahmen des Delisting gesetzten Annahmefrist durch Spruchverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Einleitung eines Spruchverfahrens für die i.R.d. Delistings gesetzte Annahmefrist

  • Judicialis

    AktG § 305 Abs. 4; ; UmwG § 31; ; UmwG § 209

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 305 Abs. 4; UmwG § 31; UmwG § 209
    Rechtsfolgen der Einleitung eines Spruchverfahrens für die im Rahmen des Delistings gesetzte Annahmefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 305 Abs. 4; UmwG §§ 31, 209
    Ablauf der Frist für Annahme des Abfindungsangebots nach Delisting trotz Einleitung eines Spruchverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 370
  • NZG 2010, 307
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08
    Hierzu hat sie sich auf die "Macrotron"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abfindung beim regulären Delisting (NJW 2003, 1032) gestützt, wonach die Abfindungspflicht aus einer Gesamtanalogie zu den §§ 305, 320 b, 327 b AktG, 29, 207 UmwG folge.

    Das auf der Grundlage der "Macrotron"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 1032), wonach die Gesellschaft beim regulären Delisting, dem Rückzug der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel und dem geregelten Markt an allen Börsen, zum Schutz der Minderheitsaktionäre ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder den Großaktionär vorzulegen hat, bei dem der Kaufpreis dem Anteilswert entspricht, von der Beklagten den Aktionären unterbreitete Kaufangebot vom 6. Juli 2007 war für die Beklagte bindend (§§ 145, 146, 148 BGB).

  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08
    Der von der Klägerin für ihre Meinung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2008 (NJW-RR 2008, 1355) ist nichts anderes zu entnehmen.
  • OLG München, 21.05.2008 - 31 Wx 62/07

    Statthaftigkeit des Spruchverfahrens: Wechsel vom regulierten Markt in das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08
    Es kann deshalb dahinstehen, ob die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs beim Wechsel in gewisse Segmente des Freiverkehrs an der Börse keine Anwendung findet, weil die Verkehrsfähigkeit der Aktien weiterhin gewahrt ist und es eines Schutzes der Minderheitsaktionäre nicht bedarf, was die Beklagte gestützt auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (NZG 2008, 755) und des Kammergerichts (NZG 2009, 752) meint.
  • KG, 30.04.2009 - 2 W 119/08

    Zulässigkeit des Spruchverfahrens: Wechsel vom amtlichen Markt in den Entry

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08
    Es kann deshalb dahinstehen, ob die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs beim Wechsel in gewisse Segmente des Freiverkehrs an der Börse keine Anwendung findet, weil die Verkehrsfähigkeit der Aktien weiterhin gewahrt ist und es eines Schutzes der Minderheitsaktionäre nicht bedarf, was die Beklagte gestützt auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (NZG 2008, 755) und des Kammergerichts (NZG 2009, 752) meint.
  • BGH, 29.10.1990 - II ZR 226/89

    Fristverlängerung gegenüber außenstehenden, am Spruchstellenverfahren nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08
    Es ist anerkannt, dass in diesen Fällen § 305 Abs. 4 S. 3 AktG, der den Fristbeginn ab Bekanntgabe der Entscheidung regelt, analog anzuwenden ist (BGH NJW 1991, 566; Hüffer, a.a.O., § 305 Rdn. 27).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2015 - 20 W 8/14

    Spruchverfahren: Zulässigkeit und Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung über

    Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2015 - 20 W 7/14

    Aktiengesellschaft: Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens betreffend ein im

    (aa) Die Antragsteller haben auf der Basis der Beurteilung des Senats - anders als nach einer auf den durch die Macrotron-Entscheidung aufgestellten Grundsätzen beruhenden Beurteilung (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt, Urt. v. 08.10.2009 - 15 U 125/08 - Tz. 20 ff. [juris]), woran sich auch durch den hier in den Jahren 2009 bzw. 2010 erfolgten Squeeze-Out nichts ändern dürfte (vgl. etwa Kölner Kommentar zum AktG/ Puszkajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 46 ff.; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., Einführung Rn. 70; Bredow/Tribulowsky, NZG 2002, 841, 844 f.) - nicht die Chance, die mit dem hier in Frage stehenden Angebot offerierte Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und ggf. eine durch die Entscheidung in diesem Spruchverfahren gegenüber der im Zuge des Delisting ursprünglich angebotenen erhöhte Abfindung zu erhalten, und auch nicht die Möglichkeit, zumindest das hier in Rede stehende Angebot innerhalb einer bestimmten Frist nach Ende des Spruchverfahrens noch anzunehmen (vgl. etwa LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013 - 3-05 O 212/13 - Tz. 21 ff. [juris]).
  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 212/13

    Keine Annahme eines befristeten und vor Beendigung des Spruchverfahrens

    Mit weiterem Schreiben vom 19.9.2012 erklärte die Klägerin nochmals unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8.10.2009 - 15 U 125/08 - , dass sie das Angebot annehme.

    Jedenfalls unter der Prämisse der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der mangelnden Verpflichtung zu einem Angebot, kann der der Auffassung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NZG 2010, 307) nicht gefolgt werden, dass das Spruchgericht anstelle der Gesellschaft, aber für die Gesellschaft ein Angebot erklärt, welches die Aktionäre annehmen können mit der Folge, dass der Abfindungsanspruch in entsprechender Höhe entstehe.

  • OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14

    Delisting CyBio AG

    Zwar enthielt das Angebot auch folgende Bestimmung: "Sofern ein Verfahren zur Überprüfung des Angebotspreises in analoger Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet wird, kann das Angebot aufgrund (ggfalls entsprechend anwendbarer) gesetzlicher Regelungen auch noch nach Ablauf der in diesem Delisting-Abfindungsangebot geregelten Annahmefrist angenommen werden." Dies beinhaltet aber keine Entfristung des Angebotes, sondern einen Hinweis (vgl. zur Rechtslage insofern: OLG Frankfurt, Urteil vom 8.10.2009, 15 U 125/08, zitiert nach juris, Rn. 20 - 26).
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