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   OLG Frankfurt, 13.08.2009 - 6 U 80/09   

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https://dejure.org/2009,18419
OLG Frankfurt, 13.08.2009 - 6 U 80/09 (https://dejure.org/2009,18419)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.08.2009 - 6 U 80/09 (https://dejure.org/2009,18419)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. August 2009 - 6 U 80/09 (https://dejure.org/2009,18419)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 PAngV, § 3 PAngV, § 5 Abs 1 Nr 2 UWG
    Wettbewerbsrecht: Werbung mit Preisvergleich zwischen Energietarifen und Angabe einer Preisersparnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irreführung eines Vergleichs zwischen Energietarifen; Begriff der preisvergleichenden Werbung

  • Judicialis

    PAngV § 1; ; PAngV § 3; ; UWG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PAngV § 1; PAngV § 3; UWG § 5
    Irreführung eines Vergleichs zwischen Energietarifen; Begriff der preisvergleichenden Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbszentrale rügt irreführenden Preisvergleich und die Preisgarantiewerbung eines Stromanbieters

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 109/81

    Sie sparen 4000,- DM

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2009 - 6 U 80/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 83, 661 - Sie sparen 4.000,- DM) stellt die zahlenmäßige Angabe einer Preisersparnis für sich allein jedenfalls dann keine Werbung unter Angabe von Preisen i.S.v. § 1 PAngV dar, wenn keiner der zur Berechnung herangezogenen Bezugspreise aus der Anzeige ersichtlich oder errechenbar ist; in diesem Fall handelt sich lediglich um eine "zahlenmäßige Konkretisierung der allgemeinen Werbebehauptung, preisgünstig zu sein" (a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2004 - 20 U 166/03

    Wettbewerbsrecht: Werbung eines Telefonnetzbetreibers für Zusatztarif mit Angabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2009 - 6 U 80/09
    Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 05, 87) folgt nichts anderes.
  • LG München I, 01.02.2007 - 17 HKO 22001/06
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2009 - 6 U 80/09
    Nicht anders liegen die Dinge im Streitfall, in dem der Anzeigenleser nur dann Näheres über die konkrete Preisgestaltung der Antragsgegnerin erfahren kann, wenn er zu den gegenübergestellten Tarifen Ermittlungen anstellt (a.A. zwar Landgericht München I, Urt. v. 1.2.2007 - 17 HKO 22001/06 - Tz. 39, jedoch ohne weitere Begründung und ohne Abgrenzung zu der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 6 U 110/09

    Preisvergleich zwischen Energietarifen; Neukundenbonus

    Eine Irreführung liegt nicht vor, wenn der zum Vergleich herangezogene Tarif des Mitbewerbers (Hier der Grundversorgungstarif nach § 36 EnWG) zwar nicht der günstigste Tarif ist, vom Mitbewerber jedoch für die Abnahme von Energie in der konkret genannten Menge noch in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen tatsächlich berechnet wird (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13.08.2009 - 6 U 80/09).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 13.8.2009 - 6 U 80/09) dann der Fall, wenn der für den Preisvergleich herangezogene Tarif des Mitbewerbers für die Abnahme von Energie in der genannten Menge nicht realistisch ist, weil er zwar theoretisch vereinbart werden kann, für den angesprochenen Abnehmer jedoch keine wirtschaftlich vernünftige und daher ernsthaft in Betracht zu ziehende Tarifvariante darstellt.

  • LG Bonn, 23.11.2011 - 30 O 51/11

    Auslobung einer Preisgarantie hinsichtlich Wettbewerbswidrigkeit und Irreführung

    Die beanstandete Gegenüberstellung der Gaspreistarife der Parteien ist irreführend, da die dort miteinander verglichenen Tarife erhebliche Unterschiede aufweisen, mit denen der angesprochene Verbraucher nicht ohne weiteres rechnet und auf die in dieser Werbung auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen wird (vgl. dazu BGH GRUR 2010, 658ff. Rd.16 - Paketpreisvergleich": OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2009 - 6 U 110/09 - juris-Dokument Rd.10ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2009 - 6 U 80/09 - juris-Dokument Rd.6ff.; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 6 UWG Rd.119 und § 5 Rd.7.63ff.; Piper/Ohly/Sositza, UWG, 5. Aufl. 2009, § 5 Rd.182).

    Denn der für den Preisvergleich herangezogene Tarif "F" der Verfügungsklägerin beinhaltet den sogenannten Grundversorgungstarif, der bei der Abnahme der hier zur Diskussion stehenden Energiemenge von 30.000 kWh im Jahr für den angesprochenen Abnehmer keine wirtschaftlich vernünftige in daher ernsthaft in Betracht zu ziehende Tarifvariante darstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2009, aaO., Rd.12; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2009, aaO., Rd.7f.).

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