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   OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10   

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OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10 (https://dejure.org/2010,65964)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.12.2010 - 17 U 132/10 (https://dejure.org/2010,65964)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 17 U 132/10 (https://dejure.org/2010,65964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 Abs 1 BGB, § 31 Abs 1 Nr 2 WpHG, § 32 WpHG, § 254 Abs 1 BGB
    Anlageberatung: Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten (VIP 3 und VIP 4-Medienfonds)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlageberatung: Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten (VIP 3 und VIP 4-Medienfonds)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10
    Die Beklagte habe diese Pflicht zur Aufklärung über die vereinbarte Rückvergütung auch schuldhaft verletzt und sie könne sich insoweit nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen, denn aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2000 ergebe sich bereits, dass eine Bank, die dem Vermögensverwalter eines Kunden gewährte Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interesses offen legen muss, und auf dieser Rechtsprechung baue dann die spätere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 nur auf (BGHZ 170, 226 ff.) Auch eine spätere Entscheidung des OLG Dresden vom 24.07.2009 stehe dem nicht entgegen, denn aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 ergebe sich, dass das Revisionsgericht seine Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht nicht einschränken wolle und etwa länger zurückliegende Beratungsverträge hiervon ausnehmen wolle.

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, sodass diese für den Kunden ein nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, NJW 2007, 1876, 1878 f; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/09, Rdnr. 38, Beschl. v. 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rdnr. 12, jeweils zitiert nach Juris).

    Mit Beschluss vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 ff., zit. nach juris, Rn. 12) hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze seines Urteils vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. = NJW 2007, 1876 ff., zit. nach juris, Rn. 22 ff.), soweit sie die Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über Rückvergütungen betreffen, uneingeschränkt auf den Vertrieb von Medienfonds übertragen.

    Unter Hinweis auf die aufsichtsrechtliche Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. erachtete der Bundesgerichtshof eine Aufklärung über die Rückvergütung für notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen (BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. = NJW 2007, 1876 ff., zit. nach juris, Rn. 23).

    Maßgeblich ist allein, dass diese umsatzabhängige Rückvergütung der Beklagten der Klägerin weder vom Berater A mündlich offenbart noch im Prospekt der Höhe nach korrekt ausgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 ff., zit. nach juris, Rn. 22 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.5.2010, 17 U 118/09 Tz. 39f.).

    Auch wenn zu jenem Zeitpunkt die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20.1.2009 ( WM 2009, 405 f.) zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen noch nicht vorlagen, hätten sich für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für die notwendige Aufklärung nicht nur aus dem einschlägigen Schrifttum (Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 31 Rdn. 74 m.w.N.), sondern insbesondere daraus ergeben können, dass der Bundesgerichtshof beispielsweise bei vermittelten Warentermingeschäften bereits mit Urteil vom 28.2.1989 (WM 1989, 1047 ff.) heimliche Kick- back- Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Brokern missbilligt hatte ( BGH, Beschluss vom 29.6.2010, XI ZR 308/09 Rdn. 5, zitiert nach juris).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10
    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, sodass diese für den Kunden ein nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, NJW 2007, 1876, 1878 f; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/09, Rdnr. 38, Beschl. v. 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rdnr. 12, jeweils zitiert nach Juris).

    Mit Beschluss vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 ff., zit. nach juris, Rn. 12) hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze seines Urteils vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. = NJW 2007, 1876 ff., zit. nach juris, Rn. 22 ff.), soweit sie die Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über Rückvergütungen betreffen, uneingeschränkt auf den Vertrieb von Medienfonds übertragen.

    Da es bei der Offenlegung von Rückvergütungen um die Frage gehe, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen werde, sei es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe und unabhängig davon aufzuklären, ob die beratende Bank Aktienfonds oder Medienfonds vertreibe (BGH, Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 ff., zit. nach juris, Rn. 12).

    Auch wenn zu jenem Zeitpunkt die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20.1.2009 ( WM 2009, 405 f.) zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen noch nicht vorlagen, hätten sich für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für die notwendige Aufklärung nicht nur aus dem einschlägigen Schrifttum (Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 31 Rdn. 74 m.w.N.), sondern insbesondere daraus ergeben können, dass der Bundesgerichtshof beispielsweise bei vermittelten Warentermingeschäften bereits mit Urteil vom 28.2.1989 (WM 1989, 1047 ff.) heimliche Kick- back- Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Brokern missbilligt hatte ( BGH, Beschluss vom 29.6.2010, XI ZR 308/09 Rdn. 5, zitiert nach juris).

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10
    Bereits mit Senatsurteil vom 19. Dezember 2000 (BGHZ 146, 235 ff.) wurde entschieden, dass eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen.

    Zur Begründung hat der zuständige Senat entscheidend darauf abgestellt, dass dadurch für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen wurde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen; über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluß aufzuklären (BGHZ 146, 235, 239).

    Darauf wurde auch in mehreren - teils zustimmenden, teils kritischen - Besprechungen der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen (vgl. Balzer, ZIP 2001, 231, 233; Tilp, EWIR 2001, 255, 256).

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2010 - 17 U 118/09

    Schadensersatzhaftung einer Bank bei Vertrieb von Medienfonds wegen fehlender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10
    In gleicher Weise steht der zutreffenden Annahme eines Beratervertrages auch nicht entgegen, dass die Beklagte für ihre Kunden unentgeltlich tätig geworden ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2010, 17 U 118/09, zit. nach juris, Rn. 27).

    Maßgeblich ist allein, dass diese umsatzabhängige Rückvergütung der Beklagten der Klägerin weder vom Berater A mündlich offenbart noch im Prospekt der Höhe nach korrekt ausgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 ff., zit. nach juris, Rn. 22 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.5.2010, 17 U 118/09 Tz. 39f.).

    Selbst wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht zur Verneinung der Aufklärungsnotwendigkeit gekommen wäre, befreit dies eine im Rahmen der Anlageberatung tätige Bank nicht von ihrer gegenüber den Kunden übernommenen privatrechtlichen Sorgfaltsanforderungen (OLG Karlsruhe, 17 U 118/09 v. 07.05.2010, Rdnr. 55 f., zitiert nach Juris).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10
    Auch wenn zu jenem Zeitpunkt die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20.1.2009 ( WM 2009, 405 f.) zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen noch nicht vorlagen, hätten sich für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für die notwendige Aufklärung nicht nur aus dem einschlägigen Schrifttum (Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 31 Rdn. 74 m.w.N.), sondern insbesondere daraus ergeben können, dass der Bundesgerichtshof beispielsweise bei vermittelten Warentermingeschäften bereits mit Urteil vom 28.2.1989 (WM 1989, 1047 ff.) heimliche Kick- back- Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Brokern missbilligt hatte ( BGH, Beschluss vom 29.6.2010, XI ZR 308/09 Rdn. 5, zitiert nach juris).

    Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand (BGH, Beschluss 29.6.2010, XI ZR 308/09, BB 2010, 2327 ff.).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10
    Zwar hat der Bundesgerichtshof eine uneingeschränkte, d.h. unabhängig von der Provisionshöhe, bestehende Offenlegungspflicht bei Innenprovisionen verneint und in diesem Zusammenhang Innenprovisionen und Rückvergütungengegenüber gestellt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 ff., zit. nach juris, Rn. 31).

    Ihrer Aufklärungspflicht hätte die Beklagte mittels des Prospektes unter diesem Gesichtspunkt allenfalls dann entsprechen können, wenn die an sie fließenden Vertriebsvergütung darin der Höhe nach korrekt ausgewiesen worden wäre (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rdnr. 31, zitiert nach Juris).

  • OLG München, 23.09.2010 - 17 U 2482/10

    Pflichten des Anlageberaters und Anlagevermittlers: Prüfung des Kapitalkonzepts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10
    56 Angesichts dieser mit dem eigentlichen Risiko der mit der Zeichnung der Anlagen VIP 3Fonds und VIP 4 Fonds verbundenen Gefahren nicht übereinstimmenden Belehrung kann es dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung der Aufklärungspflicht in diesem Zusammenhang bereits allgemein aus der Verwendung des mit werblichen Bezeichnung mit dem Begriff "Garantiefonds" im Fondsprospekt vertriebenen Anlage hergeleitet werden muss OLG München, Urteil vom 23.9.2010, 17 U 2482/10 zitiert nach juris Tz. 94 ff.).

    Dementsprechend ist die Überschrift in Einklang mit dem Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 23.9.2010, 17 U 2482/10 zitiert nach juris Tz. 95) objektiv unrichtig.

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10
    Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rdnr. 22, zitiert nach Juris).
  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10
    Er war entsprechend dem Vertriebskonzept Arbeitsgrundlage für die Beratungsgespräche und somit ursächlich für die Anlageentscheidung ( BGH Urteil vom 03.12.2007 - II ZR 21/06).
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2010 - 17 U 132/10
    Auch hat der Bundesgerichtshof neuestens klargestellt, dass es keine Rolle spiele, ob Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet seien oder in gewissen Zeitabständen gezahlt würden und für allein wesentlich erachtet, dass die Rückvergütung umsatzabhängig sei (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, WM 2010, 885 ff., zit. nach juris, Rn. 10).
  • OLG Dresden, 24.07.2009 - 8 U 1240/08

    Rückvergütung; Innenprovision

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
  • OLG Celle, 01.07.2009 - 3 U 257/08

    Pflicht des Wertpapierhandelsunternehmens zur Aufklärung von Kunden über

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2010 - 17 U 88/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über erhaltene

  • OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 70/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht der Bank zur Offenbarung verdeckter

  • OLG Frankfurt, 30.06.2010 - 19 U 20/10

    Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3

  • BGH, 17.02.2009 - XI ZR 184/08

    VIP 4 Medienfonds

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

  • BGH, 22.04.2010 - III ZR 318/08

    Aufklärungspflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds: Kenntnis von

  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 17 U 307/08

    Haftung des Anlageberaters bei Vermittlung von Medienfonds-Beteiligung

  • OLG Frankfurt, 19.08.2009 - 17 U 98/09

    Bankenhaftung: Aufklärungspflichten bei Anlageberatung über den Beitritt zu einem

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