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   OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 3 U 59/17   

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https://dejure.org/2018,13968
OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 3 U 59/17 (https://dejure.org/2018,13968)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.03.2018 - 3 U 59/17 (https://dejure.org/2018,13968)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. März 2018 - 3 U 59/17 (https://dejure.org/2018,13968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Wohngebäudeversicherung - Anspruchsgeltendmachung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherter kann Ansprüche nur über Versicherungsnehmer geltend machen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2018, 931
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.05.1964 - II ZR 153/61

    Betriebshaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 3 U 59/17
    Derartige Klauseln sind nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (keine Überprüfung der Versicherteneigenschaft, kein Prozesskostenrisiko im Hinblick auf den Versicherten, keine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl unbekannter Personen, keine Doppelklage des Versicherungsnehmers und des Versicherten auf die Versicherungsleistung, keine Einvernahme des Versicherungsnehmers als Zeugen; vgl. nur BGHZ 41, 327; BGH VersR 1983, 82; OLG Köln VersR 1995, 525; OLG Hamm VersR 2005, 934; OLG Stuttgart VersR 2006, 1489 [OLG Stuttgart 02.08.2005 - 10 U 88/05]).
  • OLG Hamm, 06.10.2004 - 20 U 53/04

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist; Ausübung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 3 U 59/17
    Derartige Klauseln sind nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (keine Überprüfung der Versicherteneigenschaft, kein Prozesskostenrisiko im Hinblick auf den Versicherten, keine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl unbekannter Personen, keine Doppelklage des Versicherungsnehmers und des Versicherten auf die Versicherungsleistung, keine Einvernahme des Versicherungsnehmers als Zeugen; vgl. nur BGHZ 41, 327; BGH VersR 1983, 82; OLG Köln VersR 1995, 525; OLG Hamm VersR 2005, 934; OLG Stuttgart VersR 2006, 1489 [OLG Stuttgart 02.08.2005 - 10 U 88/05]).
  • OLG Stuttgart, 02.08.2005 - 10 U 88/05

    Rückforderungsklage der privaten Haftpflichtversicherung: Prüfungsmaßstab bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 3 U 59/17
    Derartige Klauseln sind nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (keine Überprüfung der Versicherteneigenschaft, kein Prozesskostenrisiko im Hinblick auf den Versicherten, keine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl unbekannter Personen, keine Doppelklage des Versicherungsnehmers und des Versicherten auf die Versicherungsleistung, keine Einvernahme des Versicherungsnehmers als Zeugen; vgl. nur BGHZ 41, 327; BGH VersR 1983, 82; OLG Köln VersR 1995, 525; OLG Hamm VersR 2005, 934; OLG Stuttgart VersR 2006, 1489 [OLG Stuttgart 02.08.2005 - 10 U 88/05]).
  • OLG Köln, 18.04.1994 - 5 U 244/93

    Fehlende Aktivlegitimation des (nur) mitversicherten Familienmitglieds zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 3 U 59/17
    Derartige Klauseln sind nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (keine Überprüfung der Versicherteneigenschaft, kein Prozesskostenrisiko im Hinblick auf den Versicherten, keine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl unbekannter Personen, keine Doppelklage des Versicherungsnehmers und des Versicherten auf die Versicherungsleistung, keine Einvernahme des Versicherungsnehmers als Zeugen; vgl. nur BGHZ 41, 327; BGH VersR 1983, 82; OLG Köln VersR 1995, 525; OLG Hamm VersR 2005, 934; OLG Stuttgart VersR 2006, 1489 [OLG Stuttgart 02.08.2005 - 10 U 88/05]).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 157/82

    Zurechenbares Verschulden hinsichtlich der Berufungsfristversäumnis und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 3 U 59/17
    Derartige Klauseln sind nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (keine Überprüfung der Versicherteneigenschaft, kein Prozesskostenrisiko im Hinblick auf den Versicherten, keine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl unbekannter Personen, keine Doppelklage des Versicherungsnehmers und des Versicherten auf die Versicherungsleistung, keine Einvernahme des Versicherungsnehmers als Zeugen; vgl. nur BGHZ 41, 327; BGH VersR 1983, 82; OLG Köln VersR 1995, 525; OLG Hamm VersR 2005, 934; OLG Stuttgart VersR 2006, 1489 [OLG Stuttgart 02.08.2005 - 10 U 88/05]).
  • OLG Hamm, 31.10.2018 - 20 U 19/18

    VN kann als Leasingnehmer nach Reparatur verfügungsbefugt sein

    Dagegen spricht aber durchgreifend bereits der Wortlaut von F.2 Satz 1 AKB 7/2012, der nur die "Ausübung der Rechte", nicht hingegen die materielle Inhaberschaft betrifft und damit ersichtlich nur an § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 VVG anknüpft (vgl. in dieser Richtung auch zu § 35 Nr. 1 VGB 2005: OLG Frankfurt Beschl. v. 16.3.2018 - 3 U 59/17, VersR 2018, 931 = juris Rn. 21 ff., während § 35 Nr. 2 Satz 2 VG 2005 gerade eine ausdrückliche Regelung zum Entschädigungsverlangen trifft: OLG Frankfurt Beschl. v. 16.3.2018 - 3 U 59/17, VersR 2018, 931 = juris Rn. 7; OLG Frankfurt Beschl. v. 8.5.2018 - 3 U 59/17, VersR 2018, 931 = juris Rn. 10) .
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