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   OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13   

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https://dejure.org/2014,44259
OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13 (https://dejure.org/2014,44259)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.2014 - 17 U 221/13 (https://dejure.org/2014,44259)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 17 U 221/13 (https://dejure.org/2014,44259)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Rückbuchung von Lastschrifteinzügen (Steuerschulden) im Hinblick auf die Verweigerung der Genehmigung des Insolvenzverwalters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung von Lastschriftbuchungen aufgrund von Steueranmeldungen; Widerruf der Genehmigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Erstattung aufgrund Widerspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgebuchter Lastschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO; BGB § 812
    Rückbuchung von Lastschrifteinzügen (Steuerschulden) im Hinblick auf die Verweigerung der Genehmigung des Insolvenzverwalters

  • rechtsportal.de

    InsO ; BGB § 812
    Genehmigung von Lastschriftbuchungen aufgrund von Steueranmeldungen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattung aufgrund Widerspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgebuchter Lastschriften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattung aufgrund Widerspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgebuchter Lastschriften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2015, 707
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/09

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
    Für die beteiligten Banken könne nichts anderes gelten, nachdem die Rechtsprechung zur konkludenten Genehmigung von Lastschrifteinzügen erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07 geändert worden sei.

    Die Voraussetzungen für eine Lastschriftgenehmigung seien von der Rechtsprechung des BGH im April 2009 noch nicht geklärt gewesen, sondern erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07 vom 20.07.2009.

    Die Gläubigerbank ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontoausweis seines Forderungsbestandes wieder herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012 IX ZR 219/10, WM 2012, 1490 Rn. 14 und BGH-Urteil vom 20.07.2010, IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 bis 1546, Rn. 30 = BGHZ 186, S. 242 Rn. 30).

    Die Rückbuchung der streitgegenständlichen Lastschrifteinzüge der Klägerin im Zeitraum 10.01.2009 bis 12.03.2009 war unberechtigt, ohne dass es auf die bis zu den Entscheidungen vom 20.07.2010 IX ZR 37/09 (WM 2010, 1543 bis 1546) und XI ZR 236/07 (WM 2010, 1546 bis 1555) divergierende Rechtsprechung des neunten und des elften Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ankäme, ob der Insolvenzverwalter befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften unabhängig davon zu widersprechen, ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (vgl. BGHZ 161, S. 49, 52; 174, 84, 87; BGH-Urteil vom 21.09.2006, IX ZR 173/02, WM 2006, 2009, 2092, 2093; BGH-Urteil vom 29.05.2008, IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483) oder ob ihm diese Befugnis nur insoweit zusteht, als sie auch der Insolvenzschuldnerin zugestanden hätte, also nur bei Vorliegen sachlich berechtigter Einwendung gegen die Forderung selbst (vgl. BGHZ 177, S. 69 Teilziffer 19).

    Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus (vgl. Entscheidung des BGH vom 20.07.2010 IX ZR 37/09, u. a. BGHZ 186, S. 242, 243 Rn. 13, 18, 21, 22, 23 und 24 sowie XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 bis 295, Rn. 43, 44 und 48).

    Aber auch die Beklagte zu 1) - wie auch die Beklagte zu 2) - durfte zum Zeitpunkt der Rückbuchungen ohne Verschulden davon ausgehen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt pauschal, ohne nähere Prüfung sämtlicher Belastungsbuchungen und ohne nähere Prüfung von deren Berechtigung die Genehmigung der Lastschrifteinzügen versagen und deren Rückbelastung verlangen durfte, ohne dabei in Betracht zu ziehen, dass im Einzelfall auch eine frühere konkludente Genehmigung seitens des Schuldners in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu auch BGH v. 28.06.2012, IX ZR 219/10, NJW 2012, 2008, 100 und BGH, Urteil vom 20.07.2010 IX ZR 37/07, NJW 2010, 3517, Rn. 31).

    Eine infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank kann nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2010 IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 30 und BGH-Urteil vom 28.06.2012, IX ZR 219/10, BGHZ 194, Seite 1 - 14 Rn. 14 sowie unter Bezugnahme auf diese Urteile OLG Frankfurt am Main vom 23.01.2013, 4 U 62/12, ZIP 2013, 1634 - 1638 Rn. 31).

  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
    Für die beteiligten Banken könne nichts anderes gelten, nachdem die Rechtsprechung zur konkludenten Genehmigung von Lastschrifteinzügen erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07 geändert worden sei.

    Die Voraussetzungen für eine Lastschriftgenehmigung seien von der Rechtsprechung des BGH im April 2009 noch nicht geklärt gewesen, sondern erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07 vom 20.07.2009.

    Die Rückbuchung der streitgegenständlichen Lastschrifteinzüge der Klägerin im Zeitraum 10.01.2009 bis 12.03.2009 war unberechtigt, ohne dass es auf die bis zu den Entscheidungen vom 20.07.2010 IX ZR 37/09 (WM 2010, 1543 bis 1546) und XI ZR 236/07 (WM 2010, 1546 bis 1555) divergierende Rechtsprechung des neunten und des elften Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ankäme, ob der Insolvenzverwalter befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften unabhängig davon zu widersprechen, ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (vgl. BGHZ 161, S. 49, 52; 174, 84, 87; BGH-Urteil vom 21.09.2006, IX ZR 173/02, WM 2006, 2009, 2092, 2093; BGH-Urteil vom 29.05.2008, IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483) oder ob ihm diese Befugnis nur insoweit zusteht, als sie auch der Insolvenzschuldnerin zugestanden hätte, also nur bei Vorliegen sachlich berechtigter Einwendung gegen die Forderung selbst (vgl. BGHZ 177, S. 69 Teilziffer 19).

    Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus (vgl. Entscheidung des BGH vom 20.07.2010 IX ZR 37/09, u. a. BGHZ 186, S. 242, 243 Rn. 13, 18, 21, 22, 23 und 24 sowie XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 bis 295, Rn. 43, 44 und 48).

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 328/09

    Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
    Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, aber auch ständigen Geschäftsbeziehungen kann nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wie vorliegend betreffend die Schuldnerin, eine konkludente Genehmigung dann vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist nicht widerspricht, sich die Lastschriftbuchungen im Rahmen bereits früher genehmigter Lastschriftabbuchungen bewegen und sich nicht wesentlich von den vorher genehmigten Lastschriften unterscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22 und vom 01.12.2011, IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung, dass auf der Grundlage der für Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie nicht nur die ausdrückliche Genehmigung des Schuldners bedeutsam ist sowie die Genehmigungsfiktion nach Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, sondern eine konkludente Genehmigung dann in Betracht kommt, wenn es sich um für die Zahlstelle erkennbar regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuld-verhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, wenn der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzugs innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist - hier von 14 Tagen - keine Einwendungen erhebt, ist ersichtlich frühestens ab dem 30.09.2010 ergangen und wurde dementsprechend auch frühestens im Jahre 2010 veröffentlicht (vgl. die bereits in Bezug genommenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 - 2261 Rn. 15 und die dort zitierten weiteren Nachweise und 01.12.2011, IX ZR 58/11, WM 2012, S. 160- 363 Rn. 7 m. w. N.).

    Der Beklagte zu 3) ist deshalb bei Rückabwicklung in den Leistungsketten verpflichtet, der Beklagten zu 1) den erlangten Geldbetrag aus dem Gesichtspunkt einer Leistungskondiktion herauszugeben (vgl. BGH-Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 bis 2261 Rn. 30 ).

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 58/11

    Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung einer Lastschrift über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
    Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, aber auch ständigen Geschäftsbeziehungen kann nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wie vorliegend betreffend die Schuldnerin, eine konkludente Genehmigung dann vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist nicht widerspricht, sich die Lastschriftbuchungen im Rahmen bereits früher genehmigter Lastschriftabbuchungen bewegen und sich nicht wesentlich von den vorher genehmigten Lastschriften unterscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22 und vom 01.12.2011, IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11).

    Insofern besteht aus objektiver Sicht die berechtigte Erwartung, es bestünden regelmäßig keine Bedenken gegen die materielle Berechtigung der angemeldeten Forderungen und der Schuldner werde unverzüglich Widerspruch erheben, sofern er feststellen sollte, dass die eingezogenen Beträge oder der Zahlungsempfänger von seiner Anmeldung abweicht (vgl. BGH-Urteil vom 01.12.2011, XI ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 12; BGH-Urteil vom 03.04.2012, XI ZR 39/11, WM 2012, 933 bis 938 Rn. 47).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung, dass auf der Grundlage der für Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie nicht nur die ausdrückliche Genehmigung des Schuldners bedeutsam ist sowie die Genehmigungsfiktion nach Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, sondern eine konkludente Genehmigung dann in Betracht kommt, wenn es sich um für die Zahlstelle erkennbar regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuld-verhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, wenn der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzugs innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist - hier von 14 Tagen - keine Einwendungen erhebt, ist ersichtlich frühestens ab dem 30.09.2010 ergangen und wurde dementsprechend auch frühestens im Jahre 2010 veröffentlicht (vgl. die bereits in Bezug genommenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 - 2261 Rn. 15 und die dort zitierten weiteren Nachweise und 01.12.2011, IX ZR 58/11, WM 2012, S. 160- 363 Rn. 7 m. w. N.).

  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 219/10

    Insolvenz des Leasingnehmers: Anspruch des Gläubigers auf Zahlung aus der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
    Die Gläubigerbank ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontoausweis seines Forderungsbestandes wieder herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012 IX ZR 219/10, WM 2012, 1490 Rn. 14 und BGH-Urteil vom 20.07.2010, IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 bis 1546, Rn. 30 = BGHZ 186, S. 242 Rn. 30).

    Aber auch die Beklagte zu 1) - wie auch die Beklagte zu 2) - durfte zum Zeitpunkt der Rückbuchungen ohne Verschulden davon ausgehen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt pauschal, ohne nähere Prüfung sämtlicher Belastungsbuchungen und ohne nähere Prüfung von deren Berechtigung die Genehmigung der Lastschrifteinzügen versagen und deren Rückbelastung verlangen durfte, ohne dabei in Betracht zu ziehen, dass im Einzelfall auch eine frühere konkludente Genehmigung seitens des Schuldners in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu auch BGH v. 28.06.2012, IX ZR 219/10, NJW 2012, 2008, 100 und BGH, Urteil vom 20.07.2010 IX ZR 37/07, NJW 2010, 3517, Rn. 31).

    Eine infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank kann nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2010 IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 30 und BGH-Urteil vom 28.06.2012, IX ZR 219/10, BGHZ 194, Seite 1 - 14 Rn. 14 sowie unter Bezugnahme auf diese Urteile OLG Frankfurt am Main vom 23.01.2013, 4 U 62/12, ZIP 2013, 1634 - 1638 Rn. 31).

  • OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12

    Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
    Eine derartige Regelung sei auch nicht Gegenstand der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt in den Sachen 17 U 7/12 und 4 U 62/12 sowie der BGH-Entscheidung vom 28.06.2012 IX ZR 29/10 gewesen.

    Nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung durfte der Beklagte zu 3) davon ausgehen, ein pauschaler Widerruf sei zulässig (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2013 zu Aktenzeichen 4 U 62/12, ZIP 2013, 1634 - 1638 Rn. 41).

    Eine infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank kann nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2010 IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 30 und BGH-Urteil vom 28.06.2012, IX ZR 219/10, BGHZ 194, Seite 1 - 14 Rn. 14 sowie unter Bezugnahme auf diese Urteile OLG Frankfurt am Main vom 23.01.2013, 4 U 62/12, ZIP 2013, 1634 - 1638 Rn. 31).

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
    Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu- und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicher Weise damit rechnen kann, dass die ihr geschilderte Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegen gebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.).

    Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist dementsprechend unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGHZ 133, 168, 173; Gottwald in Münchner Kommentar BGB 5. Auflage § 328 Rn. 119 ff; Palandt/Grüneberg, BGB 73. Auflage § 328 Rn. 16 ff.).

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
    Auch wenn es grundsätzlich auf die zutreffende rechtliche Würdigung, das aus den dem Gläubiger bekannten Tatsachen ein Anspruch folgt, nicht ankommt und bei der Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner das Verjährungsrisiko dem Gläubiger zugewiesen wird (vgl. Peters/Jakoby, a. a. O., Rn. 62 und die dort zitierte Rechtsprechung), kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. BGH v. 28.10.2014, XI ZR 348/13, zitiert nach juris Rn. 35 f., BGH-Urteil v. 23.09.2008, XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 - 2158 Rn. 19 und BGH, Urteil v. 19.03.2008, III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078).

    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 20.01.2009, XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26.09.2012, VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22.07.2014, KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 und BGH-Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, zitiert nach juris ).

  • BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65

    unverschlossene Rauchrohröffnung - §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
    Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu- und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicher Weise damit rechnen kann, dass die ihr geschilderte Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegen gebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.).
  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13
    Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu- und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicher Weise damit rechnen kann, dass die ihr geschilderte Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegen gebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.).
  • BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74

    Gemüseblatt - C.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>),

  • BGH, 28.02.1977 - II ZR 52/75

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Lastschriftverfahren

  • BGH, 21.12.1987 - II ZR 177/87

    Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der Haftung der Deutschen Bundesbank

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 320/09

    Einzugsermächtigungslastschriftverfahren: Konkludente Genehmigung der

  • BGH, 03.04.2012 - XI ZR 39/11

    Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung gebuchter

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 279/11

    Stromlieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

  • BGH, 22.07.2014 - KZR 13/13

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stromnetznutzungsentgelten:

  • BGH, 04.11.2004 - IX ZR 22/03

    Zum Widerruf von Kontobelastungen durch Insolvenzverwalter

  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 135/05

    Bestehen der Mängeleinrede bei Verzug mit der Zahlung des Restkaufpreises

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06

    Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZR 42/07

    Genehmigung des Lastschrifteinzuges durch Insolvenzverwalter und Bardeckung

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 283/07

    Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

  • BGH, 25.01.2011 - XI ZR 171/09

    Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift; nachträgliche

  • BGH, 25.10.2011 - XI ZR 368/09

    Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 173/02

    Verweigerung der Genehmigung von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter

  • BGH, 11.10.2012 - IX ZR 29/10

    Abrechnung von Mitarbeitervergütungen und Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts

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