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   OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 WF 55/13   

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https://dejure.org/2013,20652
OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 WF 55/13 (https://dejure.org/2013,20652)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.04.2013 - 6 WF 55/13 (https://dejure.org/2013,20652)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. April 2013 - 6 WF 55/13 (https://dejure.org/2013,20652)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1570 BGB, § 114 ZPO, § 115 ZPO, § 139 ZPO
    Möglichkeit von Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 I und II BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverteidigung gegen die Abänderung eines Betreuungsunterhaltstitels; Berücksichtigungsfähigkeit des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    ZPO 114; ZPO 115; ZPO 139; BGB 1570
    Verfahrenskostenhilfe; Erfolgsaussicht für Verteidigung; Abänderung; Betreuungsunterhalt; Verpflichtung zu Erwerbstätigkeit; Lastenverteilung; Hinweispflicht; Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts; Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen die Abänderung eines Betreuungsunterhaltstitels; Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abänderungsverfahren bei andauerenden erheblichen Betreuungsleistungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abänderungsverfahren bei andauerenden erheblichen Betreuungsleistungen

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Betreuungsunterhalt bei einer Teilzeittätigkeit und Betreuung von mehreren Kindern.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 234/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 WF 55/13
    Jedenfalls darf aber nicht sowohl das volle Kindergeld beim Einkommen des Elternteils berücksichtigt als auch der Wohnanteil des Kindes bei den Abzügen gekürzt werden (vgl. BGH FamRZ 2005, 605, 606).

    Der BGH (FamRZ 2005, 605 f.) hat allerdings die Berücksichtigung des vollen Kindergeldes als Einkommen des beziehenden Elternteils in dem von ihm entschiedenen Fall u. a. damit gerechtfertigt, dass dieses auch nicht anteilig für den Kindesunterhalt benötigt wird, weil der betreuende Elternteil mit den "Kosten der Unterkunft und Heizung, die ohnehin vom Einkommen abzusetzen sind" (BGH FamRZ 2005, 605, 606) auch den Wohnbedarf der Kinder deckt.

  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 WF 55/13
    Selbst vor dem Hintergrund der sehr restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der o. g. Entscheidung vom 18.03.2009 (vgl. die nach wie vor erheblichen - teils sogar weiterhin verfassungsrechtlichen - Bedenken dagegen in der Literatur: Löhnig/Preisner FamRZ 2011, 1537; Erbarth FamRZ 2012, 340; Hütter FamRZ 2011, 1772 und FPR 2012, 134; Norpoth FamRZ 2011, 874; Maurer NJW 2011, 1586; Götz FPR 2011, 149; Schwamb FamRB 2010, 358, 359 f. und FamRB 2011, 165; Niepmann/Schwamb NJW 2011, 2404 ff., 2407; Schlünder FF 2013, 92 ff., der anhand der Materialien überzeugend begründet, dass der Gesetzgeber nur eine Modifikation des Altersphasenmodells intendierte; ausführlich mit vermittelnden Vorschlägen im Sinne eines Anscheinsbeweises für die Verlängerung des Anspruchs in standardisierten Fallgruppen : Heiderhoff FamRZ 2012, 1604 ff., 1610) ist jedenfalls dann noch Raum für Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 und 2 BGB, wenn die erziehungsberechtigte Person - wie hier - vorträgt, dass sie neben einer Teilzeittätigkeit noch erhebliche Betreuungsleistungen für mehrere Kinder zu erbringen hat, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht ganztägig gewährleistet ist, und ihr auch eine ungleiche Lastenverteilung droht.
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 74/08

    Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 WF 55/13
    Der Abänderungsantrag wird im Wesentlichen auf die nach dem seinerzeitigen Vergleichsabschluss seit 18.03.2009 geänderte Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2009, 770 und fortlaufend) zum sog. Betreuungsunterhalt gestützt.
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 65/10

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Kind bezogenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 WF 55/13
    Wenn der BGH auf die Kritik an seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (BGH FamRZ 2011, 1375) inzwischen mit Urteil vom 18.04.2012 (BGH FamRZ 2012, 1040 m. Anm. Borth) dahingehend reagiert hat, dass er nunmehr ausführt, die Anforderungen an den Vortrag zu den kindbezogenen Gründen dürften auch nicht überspannt werden, und bei den elternbezogenen Gründen die Vermeidung der ungleichen Lastenverteilung anmahnt, kann jedenfalls für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens zur Erlangung von Verfahrenskostenhilfe in einem Abänderungsverfahren kein noch strengerer Maßstab angelegt werden, zumal das Gericht - wäre es nicht sogleich zum Vergleichsabschluss gekommen - auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Antragsgegnerin nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im sodann fortzusetzenden Hauptsacheverfahren noch Hinweise zur weiteren Substantiierung hätte erteilen müssen, sofern es die Anforderungen an den Vortrag der Antragsgegnerin noch nicht als erfüllt angesehen hätte.
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZR 3/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 WF 55/13
    Selbst vor dem Hintergrund der sehr restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der o. g. Entscheidung vom 18.03.2009 (vgl. die nach wie vor erheblichen - teils sogar weiterhin verfassungsrechtlichen - Bedenken dagegen in der Literatur: Löhnig/Preisner FamRZ 2011, 1537; Erbarth FamRZ 2012, 340; Hütter FamRZ 2011, 1772 und FPR 2012, 134; Norpoth FamRZ 2011, 874; Maurer NJW 2011, 1586; Götz FPR 2011, 149; Schwamb FamRB 2010, 358, 359 f. und FamRB 2011, 165; Niepmann/Schwamb NJW 2011, 2404 ff., 2407; Schlünder FF 2013, 92 ff., der anhand der Materialien überzeugend begründet, dass der Gesetzgeber nur eine Modifikation des Altersphasenmodells intendierte; ausführlich mit vermittelnden Vorschlägen im Sinne eines Anscheinsbeweises für die Verlängerung des Anspruchs in standardisierten Fallgruppen : Heiderhoff FamRZ 2012, 1604 ff., 1610) ist jedenfalls dann noch Raum für Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 und 2 BGB, wenn die erziehungsberechtigte Person - wie hier - vorträgt, dass sie neben einer Teilzeittätigkeit noch erhebliche Betreuungsleistungen für mehrere Kinder zu erbringen hat, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht ganztägig gewährleistet ist, und ihr auch eine ungleiche Lastenverteilung droht.
  • BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 WF 55/13
    Wenn der BGH auf die Kritik an seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (BGH FamRZ 2011, 1375) inzwischen mit Urteil vom 18.04.2012 (BGH FamRZ 2012, 1040 m. Anm. Borth) dahingehend reagiert hat, dass er nunmehr ausführt, die Anforderungen an den Vortrag zu den kindbezogenen Gründen dürften auch nicht überspannt werden, und bei den elternbezogenen Gründen die Vermeidung der ungleichen Lastenverteilung anmahnt, kann jedenfalls für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens zur Erlangung von Verfahrenskostenhilfe in einem Abänderungsverfahren kein noch strengerer Maßstab angelegt werden, zumal das Gericht - wäre es nicht sogleich zum Vergleichsabschluss gekommen - auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Antragsgegnerin nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im sodann fortzusetzenden Hauptsacheverfahren noch Hinweise zur weiteren Substantiierung hätte erteilen müssen, sofern es die Anforderungen an den Vortrag der Antragsgegnerin noch nicht als erfüllt angesehen hätte.
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 20/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 WF 55/13
    Selbst vor dem Hintergrund der sehr restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der o. g. Entscheidung vom 18.03.2009 (vgl. die nach wie vor erheblichen - teils sogar weiterhin verfassungsrechtlichen - Bedenken dagegen in der Literatur: Löhnig/Preisner FamRZ 2011, 1537; Erbarth FamRZ 2012, 340; Hütter FamRZ 2011, 1772 und FPR 2012, 134; Norpoth FamRZ 2011, 874; Maurer NJW 2011, 1586; Götz FPR 2011, 149; Schwamb FamRB 2010, 358, 359 f. und FamRB 2011, 165; Niepmann/Schwamb NJW 2011, 2404 ff., 2407; Schlünder FF 2013, 92 ff., der anhand der Materialien überzeugend begründet, dass der Gesetzgeber nur eine Modifikation des Altersphasenmodells intendierte; ausführlich mit vermittelnden Vorschlägen im Sinne eines Anscheinsbeweises für die Verlängerung des Anspruchs in standardisierten Fallgruppen : Heiderhoff FamRZ 2012, 1604 ff., 1610) ist jedenfalls dann noch Raum für Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 und 2 BGB, wenn die erziehungsberechtigte Person - wie hier - vorträgt, dass sie neben einer Teilzeittätigkeit noch erhebliche Betreuungsleistungen für mehrere Kinder zu erbringen hat, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht ganztägig gewährleistet ist, und ihr auch eine ungleiche Lastenverteilung droht.
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