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OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 6 U 89/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art. 13 GemSortV
Sortenschutz: Kriterien für die Bestimmung zur Aussaat als Voraussetzung für den sortenschutzrechtlichen Primärschutz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sortenschutz: Kriterien für die Bestimmung zur Aussaat als Voraussetzung für den sortenschutzrechtlichen Primärschutz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GemSortV Art. 13
Sortenschutz; Sortenbestandteil; Vermehrungsmaterial; Aussaat; Bestimmung - rechtsportal.de
GemSortV Art. 13
Begriff der Sortenbestandteile i.S. von Art. 13 Abs. 2 GemSortV - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auslegung des Begriffs der "Sortenbestandteile"
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 15.04.2015 - 6 O 583/13
- OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 6 U 89/15
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2017, 1
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.12.1987 - X ZR 55/86
"Achat"; Schutzzweck des Sortenschutzgesetzes
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 6 U 89/15
Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut reicht es daher aus, wenn der Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzguts durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, denn diesem allein ist es vorbehalten, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen (BGH GRUR 1988, 370, [BGH 15.12.1987 - X ZR 55/86] Tz. 37 bei juris - Achat; OLG Düsseldorf vom 21.3. 1996, Az. 2 U 20/95 = BeckRS 2011, 00338 - Cilena). - EuGH, 20.10.2011 - C-140/10
Greenstar-Kanzi Europe - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 6 U 89/15
Erntegut wiederum ist Gegenstand eines "Sekundärschutzes", dessen Umfang durch Abs. 3 desselben Artikels stark eingeschränkt wird (vgl. EuGH GRUR 2012, 49, [EuGH 20.10.2011 - Rs. C-140/10] Tz. 26). - OLG Düsseldorf, 21.03.1996 - 2 U 20/95
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 6 U 89/15
Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut reicht es daher aus, wenn der Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzguts durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, denn diesem allein ist es vorbehalten, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen (BGH GRUR 1988, 370, [BGH 15.12.1987 - X ZR 55/86] Tz. 37 bei juris - Achat; OLG Düsseldorf vom 21.3. 1996, Az. 2 U 20/95 = BeckRS 2011, 00338 - Cilena).
- VG Schleswig, 30.12.2021 - 1 A 294/18 So habe auch das OLG Frankfurt im Beschluss vom 19. Mai 2016 (Az. 6 U 89/15) entschieden, dass es sich bei der "Bestimmung zur Vermehrung" um ein objektiv durch äußere Umstände feststellbares Merkmal handele, das sich auch erst beim Abnehmer manifestieren könne.