Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- openjur.de
- Justiz Hessen
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Conrad Holding SE ./. CorealCredit Bank AG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Conrad Holding SE ./. CorealCredit Bank AG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwalt24.de (Kurzinformation)
KapMuG-Musterverfahren gegen die COREALCREDIT BANK AG erfolgreich
- anwalt24.de (Kurzinformation)
KapMuG-Musterverfahren gegen die COREALCREDIT BANK AG erfolgreich
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Musterverfahren gegen CorealCredit Bank AG: Verfassungsbeschwerde zu zentralen Fragen des neuen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eingelegt
- anwalt.de (Kurzinformation)
KapMuG-Musterverfahren gegen die COREALCREDIT BANK AG
- noerr.com (Kurzinformation)
Musterentscheid betreffend Veröffentlichungspflicht von Ad-hoc-Mitteilungen
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10
Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08
Auch wenn der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 13 WpHG europarechtlichen Vorgaben entsprechen und den Begriff weiter fassen wollte, indem auch "überprüfbare Werturteile oder Prognosen" erfasst werden sollen, ist jedenfalls ein hinreichend konkreter Tatsachenkern erforderlich (…BT-Drs. 15/3174, S. 33f.; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, XI ZR 51/10, zit. nach juris, Rn. 36, zur IKB).Auch wenn der Leitfaden "nur" eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift darstellt, kommt ihm doch eine indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, XI ZR 51/10, Rn. 44).
Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es sich bei Ad-hoc-Mitteilungen nicht um von § 400 Abs. 1 AktG erfasste Angaben handelt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, XI ZR 51/10, zit. nach juris, Rn. 18).
Dieser Anspruch entspringt auch nicht dem vertraglichen Verhältnis der Parteien, sondern stellt einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch dar, der an andere Tatbestandsmerkmale anknüpft und andere Rechtsfolgen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 67 zum möglichen Kursdifferenzschaden).
- BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08
Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Bedingungen der einzelnen Genussscheine für deren wirtschaftlichen Erfolg allein ein tatsächlicher Bilanzverlust i.S.v. § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG maßgeblich war, da sich daran zum einen die Höhe der Ausschüttungen, zum anderen aber auch eine etwaige Verlustbeteiligung orientierte (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 29. April 2014, II ZR 395/12, zit. nach juris, Rn. 24ff.).Dieser Ausschluss gilt aber nicht uneingeschränkt, vielmehr verbleibt den Genussscheininhabern in Fällen einer groben Pflichtverletzung ein auf Wiederauffüllung der geminderten Rückzahlungsansprüche gerichteter vertraglicher Schadensersatzanspruch (BGH, Urteil vom 29. April 2014, II ZR 395/12, zit. nach juris, Rn. 35ff.).
Gleiches gilt im Ergebnis für einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Ad-hoc-Mitteilungen (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2014, a.a.O., Rn. 39 aE), da danach nicht eine Zahlung auf das Genussscheinkapital - gegebenenfalls mit entsprechender Erfüllungswirkung - geleistet wird.
- OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09
Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08
Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es sich bei Ad-hoc-Mitteilungen nicht um von § 331 Abs. 1 Nr. 2 HGB erfasste Angaben handelt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. November 2012, 17 Kap 1/09, beckRS 2012, 23479).
- EuGH, 19.12.2013 - C-174/12
Hirmann - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08
Dies entspricht im Übrigen auch dem weiteren Recht der EU, das insofern gerade keinen Vorrang der Kapitalerhaltung vor dem Anlagerschutz vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-174/12, beckRS 2013, 82370). - BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09
Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08
Sie macht schon nicht geltend, dass es eine bewusste Entscheidung (dazu BGH, Beschluss vom 23. April 2013, II ZB 7/09, zit. nach juris, Rn. 33ff.) war, von einer Veröffentlichung abzusehen. - BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11
Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08
Mit Urteil vom 15. Januar 2013 (Az.: II ZR 90/11) hat der BGH das Urteil des OLG Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. - OLG Hamm, 11.09.2008 - 23 W 72/08
Berechnung der Auslagenpauschale des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08
Dieser Vorlagebeschluss wurde vom Senat mit Beschluss vom 6. Mai 2010 in dem Beschwerdeverfahren 23 W 72/08 ergänzt; mit Beschluss des Senats vom 24. Juli 2013 wurde das Musterverfahren nach § 15 KapMuG erweitert. - LG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 9 O 143/04
Keine Haftung des Vorstandes einer Bank für Verluste aus Zinsderivatgeschäften
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08
Nach Erhalt dieses Gutachtens beschloss der Aufsichtsrat der Musterbeklagten am 18. August 2004, die inzwischen ausgeschiedenen Vorstände der Jahre 2001/2002 auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen; die entsprechende Klage wurde am 21. Oktober 2004 bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingereicht (Az.: 3-09 O 143/04).
- BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des …
Das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. August 2014 - 23 Kap 1/08, juris, auszugsweise abgedruckt in AG 2015, 37 ff.) hat mit Musterentscheid Feststellungen entsprechend der Feststellungziele A. 1) d) und e) sowie - bezogen auf die Feststellungen A. 1) d) und e) - der Feststellungsziele A. 2), A. 3), A. 4) für den Zeitraum ab dem 18. August 2004 und A. 5) getroffen.OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2014 - 23 Kap 1/08 - 1.
- BGH, 29.04.2019 - II ZB 24/14
Bestimmung des Gegenstandswerts in einem Musterverfahren nach dem …
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2014 - 23 Kap 1/08 -.