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   OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00   

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https://dejure.org/2004,3615
OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00 (https://dejure.org/2004,3615)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2004 - 16 U 21/00 (https://dejure.org/2004,3615)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 16 U 21/00 (https://dejure.org/2004,3615)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 826 BGB
    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei der Vermittlung von Optionsgeschäften: Haftung des Geschäftsführers einer Optionsvermittlungs-GmbH sowie der Telefonverkäufer für unzureichende Aufklärung der Optionserwerber

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Positive Vertragsverletzung (pVV) eines Vermittlungsvertrages; Anforderungen an die Aufklärungspflicht bei Optionsgeschäften; Sittenwidrige Ausnutzung geschäftlicher Überlegenheit; Entwertung von Warnhinweisen in Aufklärungsbroschüren; Haftung von Telefonverkäufern

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 826
    Haftung eines Telefonverkäufers für Optionsvermittlung bei Kenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftskonzepts

  • dr-schulte.de (Kurzinformation)

    Geldanleger: Schadenersatz für Börsengeschäfte vom Telefonverkäufer und dem Vermittlungsunternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 993
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00
    Auf die weit gehende Ausgrenzung der Gewinnchancen haben Optionsvermittler, die Aufschläge verlangen, unmissverständlich hinzuweisen (BGHZ 124, 151).

    Auch die wörtlichen Zitate von Gerichtsurteilen auf den Seiten 7 und 10 der Aufklärungsschrift führen nicht zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers, denn, wie der Bundesgerichtshof (WM 1994, 149) entschieden hat, sind die erforderlichen Hinweise in den gerichtlichen Entscheidungen nicht abschließend aufgeführt.

    Ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht schließt vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres aus (BGH WM 2003, 975; 2002, 1447; BGHZ 124, 151).

    Auch Telefonverkäufer haften auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung, wenn sie den von dem Geschäftsherrn veranlassten und im Geschäftskonzept zum Ausdruck kommenden Sittenverstoß erkennen und dennoch mithelfen, dieses Konzept in die Tat umzusetzen (BGH WM 1984, 960, 961, WM 1984, 127; Senatsurteil vom 22.März 2001 16 U 76/00).

  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nutzt ein Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise aus und haftet den Optionserwerbern deshalb gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (BGH WM 1994, 453 und 1746, BGHZ 105, 108, BGH WM 1999, 540).

    Die Aufklärungsbroschüre ist darauf angelegt, durch unzureichende Darstellung und Hervorhebung der Risiken deren Warnwirkung zu mindern oder zu beseitigen (BGH WM 1994, 453).

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 116/90

    Aufklärungspflicht des gewerblichen Vermittlers von Warenterminoptionsgeschäften;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00
    Es muss ferner dargelegt werden, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag genommen wird und dass jeder Aufschlag auf die Börsenoptionsprämien die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in diese Gewinnzone zu kommen (BGH WM 1991, 1410, BGHZ 105, 108).

    Aber selbst wenn man entgegen der vorgenannten Ausführung davon ausginge, dass die Broschüre den Anforderungen genüge, weil die Risikohinweise alle enthalten seien, würde dies zur Aufklärung des Klägers nicht ausreichen, denn die bloß formale Betrachtungsweise ist nicht entscheidend (BGH WM 1991, 1410).

  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 355/87

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nutzt ein Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise aus und haftet den Optionserwerbern deshalb gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (BGH WM 1994, 453 und 1746, BGHZ 105, 108, BGH WM 1999, 540).

    Es muss ferner dargelegt werden, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag genommen wird und dass jeder Aufschlag auf die Börsenoptionsprämien die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in diese Gewinnzone zu kommen (BGH WM 1991, 1410, BGHZ 105, 108).

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 381/97

    Mittäterschaft einer Vermittlungs-GmbH und ihrer Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nutzt ein Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise aus und haftet den Optionserwerbern deshalb gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (BGH WM 1994, 453 und 1746, BGHZ 105, 108, BGH WM 1999, 540).

    Es ist insoweit ausreichend, dass der Beklagte zu 2) über die Geschäftspraktiken der Beklagten zu 1) einschließlich des Inhalts der Informationsbroschüre informiert war (BGH WM 1999, 540).

  • BGH, 01.04.2003 - XI ZR 385/02

    Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00
    Ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht schließt vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres aus (BGH WM 2003, 975; 2002, 1447; BGHZ 124, 151).
  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 301/01

    Auswirkung einer Vermögensenteignung auf hypothekarisch gesicherte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00
    Ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht schließt vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres aus (BGH WM 2003, 975; 2002, 1447; BGHZ 124, 151).
  • BGH, 05.11.1984 - II ZR 38/84

    Aufklärungspflicht des Vermittlers von Warenterminoptionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00
    Auch ein Telefonhändler handelt also sittenwidrig, wenn er den Sachverhalt durchschaut, gleichwohl aber solche Geschäftsabschlüsse vornimmt, veranlasst oder bewusst nicht verhindert, ohne die Kunden zuvor über die Zusammenhänge der Geschäfte aufgeklärt zu haben (BGH WM 1985, 81, 82).
  • BGH, 14.11.1983 - II ZR 184/82

    Haftung wegen Schlechterfüllung eines Beratervertrags - Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00
    Auch Telefonverkäufer haften auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung, wenn sie den von dem Geschäftsherrn veranlassten und im Geschäftskonzept zum Ausdruck kommenden Sittenverstoß erkennen und dennoch mithelfen, dieses Konzept in die Tat umzusetzen (BGH WM 1984, 960, 961, WM 1984, 127; Senatsurteil vom 22.März 2001 16 U 76/00).
  • BGH, 21.10.2003 - XI ZR 453/02

    Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 16 U 21/00
    In seiner jüngsten Entscheidung vom 21. Oktober 2003 (XI ZR 453/02) hat der Bundesgerichtshof die streitgegenständliche Broschüre ebenfalls als unzureichend angesehen (S. 14 bis 16 des Urteils).
  • BGH, 14.05.1996 - XI ZR 188/95

    Hinweispflicht der Vermittler von Termindirektgeschäften auf Folgen hoher

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