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   OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15   

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OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15 (https://dejure.org/2017,42007)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.06.2017 - 1 UF 297/15 (https://dejure.org/2017,42007)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 1 UF 297/15 (https://dejure.org/2017,42007)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 27 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 27
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk bei Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 3 Abs. 1
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk bei Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen "grober Unbilligkeit"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15
    Die nach der Konzeption des Gesetzgebers vorgesehene Halbteilung der von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften findet ihre Rechtfertigung in der ehelichen Beistands- und Versorgungsgemeinschaft und der Gleichwertigkeit der von beiden Eheleuten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbrachten Leistungen (BGH FamRZ 2017, 26).

    Dies ist der Fall, wenn die hälftige Partizipation an den jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften zu einer Prämierung einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien der gesetzlichen Regelung verstoßen würde (BGH FamRZ 2017, 26).

    Zwar kommt ein Ausgleich nach § 27 VersAusglG zugunsten des anderen Ehegatten in Betracht, wenn ein zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen wird und keine anderweitige Kompensation stattfindet (BGH FamRZ 2017, 26).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13

    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15
    Die Erwartung, die Reform des Versorgungsausgleichsrechts könnte den BGH zu einer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlassen, gründet sich allein darauf, dass zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung inzwischen in der Tat die anteilige Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors aufgegeben wurde (BGH FamRZ 2016, 1343; zur vorherigen Rechtslage vgl. BGH FamRZ 2009, 28).

    Ein Widerspruch zwischen der vorliegenden Entscheidung und der Rechtsprechung des BGH zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Zugangsfaktors in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH FamRZ 2016, 1343) wird wie erörtert nicht gesehen, zumal der BGH sich bereits in einem obiter dictum für die Fortgeltung der zum Vorruhestand der Inhaber berufsständischer Versorgungen entwickelten Grundsätze auch auf Grundlage der seit dem 01.09.2009 geltenden gesetzlichen Regelung ausgesprochen hat (BGH FamRZ 2012, 851).

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15
    In einem obiter dictum (die Fallgestaltung war nicht identisch, weil der Eintritt in den Vorruhestand nach dem Ehezeitende erfolgte) hat der BGH überdies bereits im Jahr 2012 mit Blick auf die berufsständischen Versorgungen bestätigt (FamRZ 2012, 851), dass die vor Inkrafttreten des VersAusglG zum Vorruhestand entwickelten Grundsätze weiter Bestand haben können.

    Ein Widerspruch zwischen der vorliegenden Entscheidung und der Rechtsprechung des BGH zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Zugangsfaktors in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH FamRZ 2016, 1343) wird wie erörtert nicht gesehen, zumal der BGH sich bereits in einem obiter dictum für die Fortgeltung der zum Vorruhestand der Inhaber berufsständischer Versorgungen entwickelten Grundsätze auch auf Grundlage der seit dem 01.09.2009 geltenden gesetzlichen Regelung ausgesprochen hat (BGH FamRZ 2012, 851).

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 117/03

    Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15
    Die Landes... berief sich demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur anteiligen Berücksichtigung des aus einer Vorruhestandsregelung resultierenden versicherungsmathematischen Abschlags (BGH FamRZ 2005, 1455), die nach Auffassung des Versorgungswerks auch nach Einführung des VersAusglG weiter Geltung beanspruchen könne.

    Diese Handhabung entsprach der Rechtsprechung des BGH zur vor dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage (BGH FamRZ 2005, 1455).

  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15
    Vorausgesetzt wird, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem mit diesem Rechtsinstitut verfolgten Grundgedanken, eine gleichberechtigte Teilhabe zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehe keine Versorgung hat aufbauen können, eine eigene Alterssicherung zu gewährleisten, in geradezu unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH NJW 1982, 989).

    Dabei kommt es nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor (BGH FamRZ 1982, 258) und während der Ehe, sondern auch auf eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung, vor allem mit Blick auf die zu erwartende weitere Ausgestaltung der jeweiligen Alterssicherung, an (BGH NJW-RR 1988, 1028).

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15
    Das Anrecht enthält keine Startgutschrift für vor dem 01.01.2002 zurückgelegte Versicherungszeiten, so dass die Auskunft nicht von der Rechtsprechung des BGH zur Verfassungswidrigkeit der Berechnungsweise der Startgutschriften für die Versicherten der sog. rentenfernen Jahrgänge (vgl. BGH MDR 2016, 522 [BGH 09.03.2016 - IV ZR 9/15] ) betroffen ist.
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15
    Die hierbei vorgenommene Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte in einen versicherungsmathematischen Barwert und die sodann erfolgte Rückrechnung des Ausgleichswerts nach Abzug der Teilungskosten in die Bezugsgröße Versorgungspunkte begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BGH FamRZ 2017, 863).
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitig eingetretener Invalidität

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15
    Dabei ist auf Seiten des Ausgleichspflichtigen insbesondere darauf abzustellen, ob die ihm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibende Rente in ausreichendem Umfang über dem Existenzminimum liegt, wobei ansonsten als unterhaltsrelevant zu berücksichtigende Abzugspositionen für die Betrachtung außen vor bleiben (BGH FamRZ 2015, 1004; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 132; OLG Saarbrücken NZFam 2015, 768; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1463).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15
    Dabei ist auf Seiten des Ausgleichspflichtigen insbesondere darauf abzustellen, ob die ihm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibende Rente in ausreichendem Umfang über dem Existenzminimum liegt, wobei ansonsten als unterhaltsrelevant zu berücksichtigende Abzugspositionen für die Betrachtung außen vor bleiben (BGH FamRZ 2015, 1004; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 132; OLG Saarbrücken NZFam 2015, 768; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1463).
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02

    Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15
    In Betracht kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund vorhandenen Vermögens uneingeschränkt abgesichert ist, während der Verpflichtete andererseits auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 2005, 1238).
  • OLG Brandenburg, 22.09.2010 - 9 UF 98/10

    Berücksichtigung einer gekündigten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2015 - 9 UF 5/15

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs

  • OLG Koblenz, 11.05.2015 - 11 UF 45/15
  • OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13

    Versorgungsausgleich: Beurteilung des Verbots der Schlechterstellung des

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZB 34/08

    Berücksichtigung des bis zum Ende der Ehezeit geminderten Zugangsfaktors bei

  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 28/88

    Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 675/80

    Scheidung einer gemischtnationalen Ehe - Anwendbarkeit von deutschem oder

  • BGH, 08.04.1981 - VIII ZR 98/80

    Auskunftsanspruch - Personakten eines Stipendiats - Eingetragener Verein -

  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

    31 Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist vom Gesetzgeber bewusst nur in engen Grenzen vorgesehen worden, die mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der "groben Unbilligkeit" in § 27 VersAusglG umrissen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 UF 297/15 -, juris, Rdnr. 58).

    Es muss sich um Umstände mit Ausnahmecharakter handeln, die so schwer wiegen, dass der Halbteilungsgrundsatz als nachrangig zurückzutreten hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 UF 297/15 -, juris, Rdnr. 58).

  • OLG Koblenz, 02.12.2019 - 9 UF 293/19

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes bei

    Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist vom Gesetzgeber bewusst nur in engen Grenzen vorgesehen worden, die mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der "groben Unbilligkeit" in § 27 VersAusglG umrissen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 UF 297/15 -, juris, Rdnr. 58).

    Es muss sich um Umstände mit Ausnahmecharakter handeln, die so schwer wiegen, dass der Halbteilungsgrundsatz als nachrangig zurückzutreten hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 UF 297/15 -, juris, Rdnr. 58).

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