Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 29.08.2005 - 16 U 11/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 133 InsO
Insolvenzrecht: Anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldner bei der Insolvenzanfechtung - Judicialis
InsO § 133
- streifler.de
Einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers sind keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners nach § 133 InsO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 133
Insolvenzanfechtung einseitiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers - Anfechtung der Leistung des Insolvenzschuldners nach begonnener Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anfechtbarkeit von einseitigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers nach insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten; Anfechtbarkeit einer Leistung zur Abwendung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen durch den Insolvenzschuldner ; Handeln in Benachteiligungsabsicht als ...
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 01.12.2004 - 10 O 164/04
- OLG Frankfurt, 29.08.2005 - 16 U 11/05
Papierfundstellen
- ZIP 2005, 494
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02
Zur Insolvenzanfechtung
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2005 - 16 U 11/05
An diese Rechtsprechung, die auch von der herrschenden Meinung in der Literatur geteilt wird, und der sich auch das Gericht anschließt, hält der BGH noch immer fest (BGH ZIP 2005, 494).Hat allerdings der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet, so dass es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners wie sie § 133 InsO voraussetzt, fehlt (BGH ZIP 2005, 494 ff.).
Entscheidend ist, ob der Schuldner noch frei in der Entscheidung ist, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert (BGH ZIP 2005, 494 ff.).
- BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02
Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2005 - 16 U 11/05
Andererseits sind Leistungen des Schuldners, die dieser in Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht zur Abwendung der angekündigten Zwangsvollstreckung innerhalb oder außerhalb der ihm gesetzten Frist erbringt, nach § 133 InsO anfechtbar (BGHZ 155, 75).Vielmehr war die Zwangsvollstreckung bereits in die Wege geleitet, so dass die Voraussetzungen, die der BGH in BGHZ 155, 75 aufgestellt hat, nicht erfüllt sind.
- BGH, 29.06.2004 - IX ZR 258/02
Anfechtung der Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten bei späterem …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2005 - 16 U 11/05
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 2900) ist eine einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ohne eine damit im Zusammenhang stehende Rechtshandlung oder eine ihr gleichwertige Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 InsO anfechtbar.
- BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08
Anfechtbarkeit der Teilzahlungen des Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung
Akzeptiert die Bank die Kontobelastung, beruht die Zahlung auf der eigenverantwortlichen Verfügung des Schuldners über sein Konto und ist daher anfechtbar (…BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 aaO Rn. 6; v. 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, ZIP 2009, 2009, z. V. b. in BGHZ;… MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9a;… FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 6;… Jaeger/Henckel, aaO § 133 Rn. 6; Henkel EWiR 2005, 901, 902;… Kayser, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 876;… Zeuner, aaO).Die fehlgeschlagene Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände ist nur Anlass für Zahlungen unter Einsatz eines Bankguthabens, bei denen noch ein eigener Willensentschluss des Schuldners hinzutritt (…so auch MünchKomm-InsO/Kirchhof aaO, FK-InsO/Dauernheim aaO; Henkel EWiR 2005, 901, 902;… Kayser aaO).
- OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 7 U 155/07
Insolvenzanfechtung: Lohn- und Umsatzsteuerzahlungen aus Bankdarlehen oder …
Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt erst dann nicht mehr vor, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden (Senat ZinsO 2007, 40; BGH NJW 2005, 1121, 1123; OLG Frankfurt/Main OLGR 2006, 414, 415). - OLG Brandenburg, 16.08.2006 - 7 U 42/06
Insolvenzanfechtung: Zahlung infolge der Vollstreckungsankündigung als …
Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt erst dann nicht mehr vor, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden (BGH NJW 2005, 1121, 1123; OLG Frankfurt/Main OLGR 2006, 414, 415). - LG Wiesbaden, 05.05.2011 - 9 O 416/10
Anfechtbarkeit von Barzahlungen an den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines …
Es ist aber anerkannten Rechts, daß einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne von § 133 InsO darstellen; nichts anderes gilt, wenn der Insolvenzschuldner nach begonnener Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher zur Abwendung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen leistet (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2005 - 16 U 11/05 ).