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OLG Frankfurt, 30.10.2008 - 20 W 268/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Unterbringungsvoraussetzungen nach § 1906 I 2 BGB
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterbringungsvoraussetzungen nach § 1906 I 2 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden - 42 XVII 1368/07
- LG Wiesbaden, 21.05.2008 - 4 T 653/07
- OLG Frankfurt, 30.10.2008 - 20 W 268/08
- OLG Frankfurt, 14.11.2008 - 20 W 268/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
Lebenslange Freiheitsstrafe
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2008 - 20 W 268/08
Dabei muss berücksichtigt werden, dass eine Unterbringung die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Person tangiert, die nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187/223). - BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2008 - 20 W 268/08
Allerdings muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Unterbringung als besonders einschneidende Beschränkung der Freiheit der Person bei weniger gewichtigen Fällen unterbleiben und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen werden (vgl. BVerfGE 58, 208, 224 ff und BVerfG NJW 1998, 1774 f). - BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96
Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2008 - 20 W 268/08
Allerdings muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Unterbringung als besonders einschneidende Beschränkung der Freiheit der Person bei weniger gewichtigen Fällen unterbleiben und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen werden (vgl. BVerfGE 58, 208, 224 ff und BVerfG NJW 1998, 1774 f). - BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97
Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2008 - 20 W 268/08
Nach Erledigung der Hauptsache durch die Beendigung der Unterbringung konnte der Betroffene das Verfahren nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur rechtlichen Überprüfbarkeit einer durch Zeitablauf erledigten Freiheitsentziehung als schwerwiegendem Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432) mit dem von ihm gegenüber dem Landgericht erklärten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der zunächst angefochtenen Genehmigung der Unterbringung mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 28. November 2007 fortführen.