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   OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19   

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https://dejure.org/2019,50727
OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19 (https://dejure.org/2019,50727)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2019 - 7 W 41/19 (https://dejure.org/2019,50727)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Mai 2019 - 7 W 41/19 (https://dejure.org/2019,50727)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Medienrecht: Schutz des Unternehmerpersönlichkeitsrechts bei einer Medienberichterstattung; Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen bei fehlender Gewissheit über den Wahrheitsgehalt der Aussage; Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einer Meinungsäußerung bei einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19
    Insoweit richten sich die zu stellenden Anforderungen nach der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die Äußerung (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Rn. 35 bei juris - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Zwar reicht es bei besonderer Tragweite der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung nicht aus, einen Betroffenen um ein Interview zu bitten und dabei lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung der Recherchen zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 35 bei juris - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Jedoch waren im Streitfall angesichts des Grades der Betroffenheit des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin die per E-Mail versandten Fragenkataloge und das daraufhin geführte Hintergrundgespräch hinreichend konkret gehalten, um der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihr beliebige Weise zu geben (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 35 bei juris - Sächsische Korruptionsaffäre).

    Im Vergleich zum Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH im Urteil vom 17.12.2013 (VI ZR 211/12, juris - Sächsische Korruptionsaffäre) zugrunde lag, ist die Tragweite der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung bei den konkreten Äußerungen - "bereits 11.000 EUR bezahlt" und "vertragliche Verpflichtung zur Anzahlung von 50 Prozent des Kaufpreises" - angesichts des unstreitigen Sachverhalts erheblich geringer.

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19
    Vor der Aufstellung oder Verbreitung einer Behauptung müssen hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden (BGH, Urteil vom 12.4.2016, VI ZR 505/14 - Pressebericht über Organentnahme, juris).

    Die Anforderungen sind umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 12.4.2016, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 29.04.2009 - 5 U 465/08

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Erkennbarkeit einer Person

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19
    Im Fall einer Äußerung in Wahrnehmung berechtigter Interessen, vor allem der Freiheit von Presse und Rundfunk, kann Unterlassung dann nicht gefordert werden, solange Wahrheit oder Unwahrheit der Äußerung offen sind, jedoch der Äußernde im Rahmen des Möglichen und Verhältnismäßigen die "pressemäßige Sorgfalt" aufgewandt hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.4.2009, 5 U 465/08, Rn. 79, juris).

    (3) Selbst wenn Wahrheit oder Unwahrheit der Aussage offen sind, kann Unterlassung dann nicht gefordert werden, wenn die Äußerung in Wahrnehmung berechtigter Interessen, vor allem der Freiheit von Presse und Rundfunk erfolgt ist, weil ansonsten Behauptungen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind, deren Unbezweifelbarkeit aber noch offen ist, unterdrückt würden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.4.2009, 5 U 465/08, Rn. 79, juris).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19
    (3) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch kein Unterlassungsanspruch unter Berücksichtigung der "Stolpe"-Rechtsprechung vor (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, juris - IM-Sekretär/Stolpe).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19
    Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2008, VI ZR 7/07 - Gen-Milch, juris).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19
    Anforderungen an die "pressemäßige Sorgfalt" dürfen nicht überspannt, insbesondere nicht so bemessen werden, dass die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät; dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. hierzu zB BVerfG, Beschluss v. 9.10.1991,1 BvR 1555/88 - kritische Bayer-Aktionäre, juris).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19
    Demgemäß ist stets unter Würdigung aller Umstände des Falles eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen, bei der sowohl dem Grundrecht des Äußernden als auch der verfassungsrechtlich geschützten Position des von der Äußerung Betroffenen das gebotene Gewicht beizumessen ist (BGH, Urteil vom 30.1.1996, VI ZR 386/94, juris).
  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die in der Beschwerde gegenständlichen Äußerungen die sog. pressemäßige Sorgfalt eingehalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.5.1987, VI ZR 195/86, juris).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19
    (1) Rechtliche Bewertungen sind in der Regel als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, etwa wenn die Äußerung auf subjektiver Wertung beruht (BGH, Urteil vom 22.6.1982, VI ZR 251/80, Rn. 17, juris; Kröner in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, EMRK Art. 8 Rn. 85, beck-online).
  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 344/91

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen - Sorgfaltspflichten bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2019 - 7 W 41/19
    Aus dem Sinnzusammenhang im konkreten Einzelfall kann sich eine andere Beurteilung dann ergeben, wenn der verwendete Rechtsbegriff dem Publikum einen durch ihn umschriebenen tatsächlichen Vorgang vermitteln soll, der wiederum als behauptetes tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17.11.1992, VI ZR 344/91, Rn. 12, juris - illegaler Fellhandel; Kröner in: Paschke/Berlit/Meyer, a.a.O., EMRK Art. 8 Rn. 85, beck-online).
  • LG Hamburg, 03.04.2019 - 324 O 127/19

    Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung wegen Verletzung des

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