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   OLG Hamm, 03.09.2014 - 31 U 12/14   

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https://dejure.org/2014,57816
OLG Hamm, 03.09.2014 - 31 U 12/14 (https://dejure.org/2014,57816)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.09.2014 - 31 U 12/14 (https://dejure.org/2014,57816)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. September 2014 - 31 U 12/14 (https://dejure.org/2014,57816)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 488 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1
    Haftung der finanzierenden Bank wegen Pflichtverletzungen bei der Beratung über die Finanzierung der Beteiligung an einem Medienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.05.2013 - XI ZR 335/11

    Prospekthaftung: Haftung des Prospektveranlassers für unvollständige bzw.

    Auszug aus OLG Hamm, 03.09.2014 - 31 U 12/14
    Diese Verjährungsfrist gilt auch für die sogenannte Hintermann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der börsenrechtlichen Veranlasserhaftung entwickelt hat (BGH, Urteil vom 14.05.2012 XI ZR 335/11, Juris Rz. 39).

    Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, BGH, Urteil vom 14.05.2013, XI ZR 335/11, Juris Rz. 39).

  • FG München, 08.04.2011 - 1 K 3669/09

    Aktivierung von Forderungen aus Verträgen über die Einräumung von

    Auszug aus OLG Hamm, 03.09.2014 - 31 U 12/14
    Diese Praxis sei durch eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts München vom 08.04.2011 (1 K 3669/09) für rechtswidrig erklärt worden.
  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 9/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

    Auszug aus OLG Hamm, 03.09.2014 - 31 U 12/14
    Nach diesem Haftungsinstitut haftet derjenige für die Mängel des bei Vertragsverhandlungen benutzten Prospekts, der bei Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Juris Rz. 26).
  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

    Auszug aus OLG Hamm, 03.09.2014 - 31 U 12/14
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 03.12.1991, XI ZR 300/90, WM 1992, 133; BGH, Urteil vom 21.10.2008, XI ZR 256/07, Juris Rz. 10 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

    Auszug aus OLG Hamm, 03.09.2014 - 31 U 12/14
    Eine Aufklärungspflicht besteht insoweit nur, wenn die Bank gegenüber dem Kunden einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich bestimmter Risiken einer Anlage hat (BGH NJW 1999, 2032).
  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.09.2014 - 31 U 12/14
    Eine Bank schuldet einem Anleger eine richtige und vollständige Information, wenn sie sich in Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts eingeschaltet hat und gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheint (BGH NJW-RR 1992, 879, 882).
  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 256/07

    Anforderungen an die Eingehung eines Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus OLG Hamm, 03.09.2014 - 31 U 12/14
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 03.12.1991, XI ZR 300/90, WM 1992, 133; BGH, Urteil vom 21.10.2008, XI ZR 256/07, Juris Rz. 10 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 22.11.2013 - 3 O 213/13

    Haftung der kreditgebenden Bank im Zusammenhang mit einer Geldanlage (hier:

    Auszug aus OLG Hamm, 03.09.2014 - 31 U 12/14
    Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 22.11.2013, 3 O 213/13, wie folgt zu erkennen:.
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