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   OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14   

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OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14 (https://dejure.org/2015,65463)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.08.2015 - 11 U 186/14 (https://dejure.org/2015,65463)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. August 2015 - 11 U 186/14 (https://dejure.org/2015,65463)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09

    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14
    Wegen des streitigen Ausweichmanövers unterscheide sich der vorliegende Rechtsstreit von dem in der Entscheidung des BGH, Urteil vom 21.09.2010, VI ZR 263/09, zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, NJW 2015, 1681 Tz. 5 m.w.N.; BGH, NJW-RR 2008, 764 Tz. 9), wofür einerseits die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle nicht ausreicht, andererseits aber eine Fahrzeugberührung nicht erforderlich ist, solange eine Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der Schadensentstehung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09 = NJW 2010, 3713 Tz. 5; BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04 = BeckRS 2005 30355090, BGH, Urteil vom 29.06.1971, Az. VI ZR 271/69, Tz. 16 zitiert nach juris; siehe auch OLG Hamm, r + s 1989, 182, OLG Hamm, NZV 2001, 301; Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 25. Kapitel Rn. 65).

    Dabei kann sogar eine objektiv nicht erforderliche Ausweich- oder Abwehrreaktion des verletzten Fahrzeugführers auf eine Fahrweise des in Anspruch genommenen Fahrzeugführers dem Betrieb des Fahrzeugs je nach Lage des Falls zugerechnet werden (BGH, NJW 2010, 3713 Tz. 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 265/09, Tz. 6, zitiert nach juris; BGH, NJW 2005, 2081; OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2008, Az. 13 U 40/08 = BeckRS 2009, 87724).

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11

    Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14
    Ausreichend ist, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht hat und das Schadengeschehen durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt wurde (BGH, NJW 2012, 1951 Tz. 17; BGH, NJW 2013, 1679 Tz. 15 jeweils m.w.N).

    Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll; das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, NJW 2012, 1951 Tz. 17; BGH, NJW 2013, 1679 Tz. 15 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14
    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, NJW 2015, 1681 Tz. 5 m.w.N.; BGH, NJW-RR 2008, 764 Tz. 9), wofür einerseits die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle nicht ausreicht, andererseits aber eine Fahrzeugberührung nicht erforderlich ist, solange eine Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der Schadensentstehung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09 = NJW 2010, 3713 Tz. 5; BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04 = BeckRS 2005 30355090, BGH, Urteil vom 29.06.1971, Az. VI ZR 271/69, Tz. 16 zitiert nach juris; siehe auch OLG Hamm, r + s 1989, 182, OLG Hamm, NZV 2001, 301; Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 25. Kapitel Rn. 65).

    Dabei kann sogar eine objektiv nicht erforderliche Ausweich- oder Abwehrreaktion des verletzten Fahrzeugführers auf eine Fahrweise des in Anspruch genommenen Fahrzeugführers dem Betrieb des Fahrzeugs je nach Lage des Falls zugerechnet werden (BGH, NJW 2010, 3713 Tz. 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 265/09, Tz. 6, zitiert nach juris; BGH, NJW 2005, 2081; OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2008, Az. 13 U 40/08 = BeckRS 2009, 87724).

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14
    Ausreichend ist, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht hat und das Schadengeschehen durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt wurde (BGH, NJW 2012, 1951 Tz. 17; BGH, NJW 2013, 1679 Tz. 15 jeweils m.w.N).

    Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll; das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, NJW 2012, 1951 Tz. 17; BGH, NJW 2013, 1679 Tz. 15 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14
    Es ist dabei unzulässig, über einen Feststellungsantrag durch Grundurteil zu entscheiden, weil er sich seiner Natur nach nicht in Anspruchsgrund und -höhe aufteilen lässt (BGH, NJW 1991, 1896; NJW 2001, 155; NJW 2002, 302 [303]; NJW-RR 2014, 1118 Tz. 19).

    Entscheidet ein Gericht in einem Grundurteil nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich insofern nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil, welches bei drohenden Widersprüchen - die hier auf der Hand liegen - unzulässig ist (BGH, NJW 2001, 155 unter II 1 b).

  • BGH, 19.02.1991 - X ZR 90/89

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei Ungewißheit über die zukünftige Entwicklung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14
    Es ist dabei unzulässig, über einen Feststellungsantrag durch Grundurteil zu entscheiden, weil er sich seiner Natur nach nicht in Anspruchsgrund und -höhe aufteilen lässt (BGH, NJW 1991, 1896; NJW 2001, 155; NJW 2002, 302 [303]; NJW-RR 2014, 1118 Tz. 19).

    Der Senat kann das erstinstanzliche Grund- und Teilurteil auch nicht als Teilgrund und Teilendurteil auslegen, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen in den Entscheidungsgründen und dem Gesamtinhalt des Urteils anklingen (vgl. BGH, NJW 1991, 1896 unter Hinweis auf BGH, NJW 1953, 184; ferner OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-9 U 51/12 = BeckRS 2013, 00854).

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14
    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, NJW 2015, 1681 Tz. 5 m.w.N.; BGH, NJW-RR 2008, 764 Tz. 9), wofür einerseits die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle nicht ausreicht, andererseits aber eine Fahrzeugberührung nicht erforderlich ist, solange eine Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der Schadensentstehung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09 = NJW 2010, 3713 Tz. 5; BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04 = BeckRS 2005 30355090, BGH, Urteil vom 29.06.1971, Az. VI ZR 271/69, Tz. 16 zitiert nach juris; siehe auch OLG Hamm, r + s 1989, 182, OLG Hamm, NZV 2001, 301; Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 25. Kapitel Rn. 65).
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14
    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, NJW 2015, 1681 Tz. 5 m.w.N.; BGH, NJW-RR 2008, 764 Tz. 9), wofür einerseits die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle nicht ausreicht, andererseits aber eine Fahrzeugberührung nicht erforderlich ist, solange eine Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der Schadensentstehung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09 = NJW 2010, 3713 Tz. 5; BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04 = BeckRS 2005 30355090, BGH, Urteil vom 29.06.1971, Az. VI ZR 271/69, Tz. 16 zitiert nach juris; siehe auch OLG Hamm, r + s 1989, 182, OLG Hamm, NZV 2001, 301; Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 25. Kapitel Rn. 65).
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 187/13

    Haftung bei einem teils schicksalhaft, teils behandlungsfehlerhaft verursachten

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14
    Es ist dabei unzulässig, über einen Feststellungsantrag durch Grundurteil zu entscheiden, weil er sich seiner Natur nach nicht in Anspruchsgrund und -höhe aufteilen lässt (BGH, NJW 1991, 1896; NJW 2001, 155; NJW 2002, 302 [303]; NJW-RR 2014, 1118 Tz. 19).
  • BGH, 18.06.1998 - IX ZR 311/95

    Auskunftspflicht des Beauftragten; Pfändung des Anspruchs auf Abtretung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14
    Dies kann der Senat nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, feststellen (vgl. BGH, NJW 1998, 2969 [2971]).
  • BGH, 12.01.1999 - VI ZR 77/98

    Zulässigkeit eines Teilurteils

  • BGH, 21.09.2010 - VI ZR 265/09

    Verkehrsunfallhaftung: Unfall "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeuges bei

  • BGH, 20.07.2001 - V ZR 170/00

    Aufhebung und Zurückverweisung bei Verbindung von Zahlungs- und

  • BGH, 29.06.1971 - VI ZR 271/69

    Haftungsverteilung bei Schäden eines auf der Überholspur der Bundesautobahn

  • OLG Hamm, 24.10.2000 - 27 U 62/00

    Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs bei Ausweichmanöver

  • LG Hamburg, 27.09.2022 - 302 O 245/19

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines berührungslosen

    Dabei kann sogar eine objektiv nicht erforderliche Ausweich- oder Abwehrreaktion des verletzten Fahrzeugführers auf eine Fahrweise des in Anspruch genommenen Fahrzeugführers dem Betrieb des Fahrzeugs je nach Lage des Falls zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09 -, Rn. 6, juris; OLG Hamm, Urteil vom 7. August 2015 - 11 U 186/14 -, Rn. 21 m.w.N., juris).
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