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   OLG Hamm, 17.05.2005 - 1 Ss OWi 244/05   

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https://dejure.org/2005,12687
OLG Hamm, 17.05.2005 - 1 Ss OWi 244/05 (https://dejure.org/2005,12687)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2005 - 1 Ss OWi 244/05 (https://dejure.org/2005,12687)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - 1 Ss OWi 244/05 (https://dejure.org/2005,12687)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit bei Eintritt der Verfolgungsverjährung

  • Judicialis

    OWiG § 47; ; OWiG § 33; ; StVO § 35

  • RA Kotz

    Verfolgungsverjährung - Ahndung von Ordnungswidrigkeit nicht geboten!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 47; OWiG § 33; StVO § 35
    Rechtsbeschwerde, Zulassung, Einstellung; Sonderrechte; Verjährung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.10.1996 - 4 StR 394/96

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, wenn bei einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2005 - 1 Ss OWi 244/05
    Bei Versendung des Anhörungsbogens an die Fahrzeughalterin waren die Personalien des Betroffenen als des verantwortlichen Fahrzeugführers vorliegend noch unbekannt, die bloße Möglichkeit der Identifizierung anhand des in der Akte befindlichen Messfotos genügte insoweit nicht (vgl. BGHSt 42, 283).
  • BGH, 16.03.1972 - 4 StR 55/72

    Anhörungsbogen - Ordnungswidrigkeit - Bußgeld - Hemmung der Verjährung -

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2005 - 1 Ss OWi 244/05
    Die Versendung des Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter unterbricht jedoch nicht die Verjährung gegenüber dem der Verfolgungsbehörde zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Fahrer, auch wenn der Anhörungsbogen von dem Halter aufforderungsgemäß an den Fahrer weitergegeben und von dem Fahrer zurückgesandt worden ist, denn die Unterbrechungshandlung ist dann hinsichtlich des Fahrzeugführers nicht an einen nach den Aktenunterlagen individuell bestimmten Täter gerichtet; die schriftliche Äußerung des Fahrzeugführers vermag als Handlung einer Privatperson die Verjährung nicht zu unterbrechen (vgl. BGHSt 24, 321, 325; BayObLG DAR 1991, 372; Göhler, § 33 Rdnr. 14 und 55 m.w.N.).
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